Internationale Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen

Teil 1 - Allgemeine Bedingungen

Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind,

* dürfen Sie das Programm nicht herunterladen, installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und

* müssen Sie die unbenutzten Datenträger und die Dokumentation unverzüglich an IBM zurückgeben. Wurde das Programm heruntergeladen, müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.

1. Begriffsbestimmungen

"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer, der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer anderen Nutzungsstufe ermittelt werden, die von IBM in der "Lizenzinformation" angegeben ist.

"Vorabrelease" - ein Release eines Programms, das zu Erprobungszwecken zur Verfügung gestellt wird, bevor es im Handel erhältlich ist, und sich noch in der Entwicklung befinden kann und daher potenziell störanfällig ist.

"IBM" - International Business Machines Corporation oder deren verbundene Unternehmen.

"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält. Die Lizenzinformation des Programms kann im Verzeichnis des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Broschüre beigelegt.

"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3) audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und Dokumentation) bestehen.

"Erprobungszeitraum" - der Zeitraum, in dem der Lizenznehmer ein Programm probeweise nutzen kann, das für die Kunden im Handel nicht erhältlich ist.

2. Struktur dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden) und den Lizenzinformationen und stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM zur Nutzung des Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer. Die Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Lizenzinformationen Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.

3. Lizenz

Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch nicht verkauft.

IBM erteilt dem Lizenznehmer eine eingeschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, 1) das Programm während des Erprobungszeitraums bis zu der in der Lizenzinformation angegebenen berechtigten Nutzung ausschließlich für Erprobungszwecke und für Rückmeldungen an IBM herunterzuladen, zu installieren und zu verwenden und 2) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern

a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;

b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;

c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise anbringt;

d. der Lizenznehmer ein Verzeichnis aller Programmkopien anlegt und sicherstellt, dass jeder Benutzer (unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System aus erfolgt) das Programm 1) nur für Geschäftszwecke des Lizenznehmers nutzt und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;

e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm nicht für produktive Zwecke oder anderweitig abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm nicht rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; 3) die Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte und das zugehörige Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das Programm zu nutzen; 4) das Programm nicht in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten oder zu verleasen; oder 5) das Programm nicht für kommerzielles Anwendungshosting zu nutzen; und,

f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in der Lizenzinformation des Hauptprogramms als Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm bezogen hat.)

Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der Lizenznehmer erstellt.

3.1 Updates, Fixes und Patches

Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates, Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms unverzüglich einzustellen.

3.2 Laufzeit und Kündigung

Der Erprobungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet 1) bei Ablauf der Nutzungsdauer oder Erreichen des Ablaufdatums, das von IBM in der Lizenzinformation oder einem Auftragsdokument angegeben wurde; 2) mit dem Datum, an dem sich das Programm automatisch selbst inaktiviert; oder 3) mit dem Datum, ab dem das Programm im Handel erhältlich ist. Es gilt das jeweils frühere Datum. Die Lizenz des Lizenznehmers für das Programm erlischt mit dem Ablauf des Erprobungszeitraums, und der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, die Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und alle Programmkopien innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ablauf des Erprobungszeitraums zu vernichten.

IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt. Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und alle Programmkopien zu vernichten.

Das Programm kann eine Inaktivierungseinheit enthalten, die eine weitere Verwendung des Programms nach Ablauf des Erprobungszeitraums verhindert. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, weder diese Inaktivierungseinheit noch das Programm in irgendeiner Weise zu manipulieren. Der Lizenznehmer sollte entsprechende Vorkehrungen treffen, um Datenverluste zu vermeiden, falls das Programm nicht mehr ausgeführt werden kann.

4. Gebühren

Während des Erprobungszeitraums werden für die Nutzung des Programms keine Gebühren berechnet.

5. Rechte an Daten

Der Lizenznehmer überlässt IBM alle Rechte (inklusive aller infrage kommenden Nutzungs- und Verwertungsrechte) und Rechtsansprüche auf alle Daten, Vorschläge und schriftlichen Materialien, die sich 1) auf das Programm beziehen und 2) die der Lizenznehmer IBM zur Verfügung stellt. Auf Anforderung von IBM wird der Lizenznehmer zusätzliche Dokumente zur Absicherung dieser Rechte unterzeichnen. Darüber hinaus erteilt der Lizenznehmer IBM eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, nicht eingeschränkte, weltweite und abgegoltene Lizenz, a) das Know-how sowie die Ideen, Konzepte, Verfahren, Erfindungen, Entdeckungen und Verbesserungen (ob patentierbar oder nicht), die der Lizenznehmer IBM zur Verfügung stellt und die sich auf das Programm beziehen, in ein beliebiges Produkt oder einen beliebigen Service zu integrieren; b) ein solches Produkt oder einen solchen Service zu nutzen, zu produzieren und zu vermarkten; und c) anderen dieselben Rechte zu gewähren.

6. Gewährleistungsausschluss

Vorbehaltlich einer gesetzlichen Gewährleistung, die nicht ausgeschlossen werden kann, übernimmt IBM keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) hinsichtlich des Programms oder der Unterstützung (sofern vorgesehen), einschließlich, aber nicht begrenzt auf die zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit, Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit von Rechten Dritter.

Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder ist der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen und/oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen und Ausschlüsse für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. In diesem Fall sind derartige Gewährleistungen auf die gesetzliche Mindestgewährleistungsdauer begrenzt. Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums wird keinerlei Gewährleistung mehr erbracht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. Der Lizenznehmer kann gegebenenfalls weitere Rechte geltend machen, die abhängig vom jeweiligen Land und der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit unterschiedlich sein können.

Die Gewährleistungsausschlüsse und sonstigen Ausschlüsse in diesem Abschnitt 6 gelten auch für die Programmentwickler und Lieferanten von IBM.

Für Nicht-IBM Programme können die Hersteller, Lieferanten und Herausgeber ihre eigenen Gewährleistungen mitliefern.

IBM leistet nur Unterstützung, wenn dies ausdrücklich angegeben ist. Falls IBM Unterstützung leistet, unterliegt diese den Gewährleistungsausschlüssen und sonstigen Ausschlüssen in diesem Abschnitt 6.

7. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers

Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2) Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn, IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, Unterstützung für den Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die Verpflichtungen von IBM unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem Fall wird IBM die Informationen über Fehler und Probleme zur Verbesserung der IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung durch die Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote leisten. Zu diesem Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und Subunternehmer (auch in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der Lizenznehmer seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM dies gestatten.

Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, - verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.

8. Haftungsbegrenzung

Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 8 gelten, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgesehen ist.

8.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann

Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM. Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen direkten Schäden auf einen Betrag von bis zu 10.000 Euro (oder den entsprechenden Betrag in der Landeswährung).

Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.

8.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist

Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:

a. Verlust oder Beschädigung von Daten;

b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige wirtschaftliche Folgeschäden; oder

c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.

9. Einsichts- und Prüfungsrecht

In diesem Abschnitt 9 bezeichnet "Nutzungsbedingungen für Vorabreleases" 1) diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm. com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration beziehen.

Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts 9 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere zwei Jahre in Kraft.

9.1 Prüfungsprozess

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen, dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen für Vorabreleases erfolgt, einschließlich der angewandten IBM Lizenz- und Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1) sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und 2) die Nutzungsbedingungen für Vorabreleases eingehalten werden.

Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbedingungen für Vorabreleases an allen Standorten des Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer die den Nutzungsbedingungen für Vorabreleases unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. IBM ist berechtigt, die Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

9.2 Prüfergebnis

IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen, sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu entrichten.

10. Hinweise von Drittherstellern

Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das unveränderte Programm.

11. Allgemeines

a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.

b. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und gelten weiterhin in vollem Umfang.

c. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, das Programm zu exportieren.

d. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass International Business Machines Corporation und deren verbundene Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare, Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen dürfen.

e. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.

f. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1) im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2) dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.

g. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.

h. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in Unterabschnitt 8.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.

i. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich 1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms, die von den ausdrücklichen Gewährleistungen in Abschnitt 6 (Gewährleistungsausschluss) oben abweichen; und 2) der Erfahrungen oder Empfehlungen Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder Einsparungen, die der Lizenznehmer eventuell erzielen kann.

j. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner" genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.

k. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM (z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt werden.

l. IBM gewährleistet nicht, dass offiziell freigegebene oder im Handel erhältliche Versionen des Programms (sofern verfügbar) mit den Vorabreleases vergleichbar oder kompatibel sind.

m. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, diese Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IBM in Teilen oder vollständig einem Dritten zu überlassen. Entsprechende Versuche sind nichtig.

n. Bedingungen, die sich ihrer Natur nach auf die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung erstrecken, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.

o. Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass alle ausgetauschten Informationen nicht vertraulich sind. Falls eine der Vertragsparteien den Austausch vertraulicher Informationen als erforderlich ansieht, geschieht dies im Rahmen einer unterzeichneten Vertraulichkeitsvereinbarung.

12. Geltungsbereich und geltendes Recht

12.1 Geltendes Recht

Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz bezogen hat, um die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.

Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.

12.2 Rechtsprechung

Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz bezogen hat.

Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen

Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:

* Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 12 (Geltendes Recht und Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und

* Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung, die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und Afrika) gelten

Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 12 (Geltendes Recht und Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten

12.2 Rechtsprechung

Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und ersetzt Unterabschnitt 12.2 (Rechtsprechung) für Österreich:

Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz bezogen hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte fallen:

des zuständigen Gerichts in Wien, Österreich (Innenstadt)

ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER

MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

6. Gewährleistungsausschluss

Der folgende Text wird Abschnitt 6 (Gewährleistungsausschluss) hinzugefügt:

In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind von den Bestimmungen in Abschnitt 6 (Gewährleistungsausschluss) nicht betroffen.

EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER

Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell per Gesetz eingeführt haben.

11. Allgemeines

Der folgende Text ersetzt Abschnitt 11.d:

(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 11. d kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur Anwendung:

(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über den Lizenznehmer und seine Vertragspartner als juristische Personen (z. B. Umsatzdaten des Lizenznehmers und andere transaktionsorientierte Informationen).

(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.

(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen Land gemäß den Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).

(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen, die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten Gesetze und Verordnungen).

(e) IBM Unternehmen - International Business Machines Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.

(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM

(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck") zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt; und

(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks den IBM Unternehmen zugänglich macht und die Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.

(3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.

(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B. auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.

(5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen vertraglichen Vereinbarung erfolgt.

ÖSTERREICH

8. Haftungsbegrenzung

Der folgende Text wird hinzugefügt:

Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.

8.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann

Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:

Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.

Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern stehende Ausdruck vollständig gelöscht:

"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen)"

8.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist

Der folgende Text ersetzt Abschnitt 8.2b:

b. mittelbare Schäden oder Folgeschäden; oder

DEUTSCHLAND

8. Haftungsbegrenzung

Abschnitt 8 (Haftungsbegrenzung) wird durch den folgenden Text vollständig ersetzt:

a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.

b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) für das schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die zusammen im Wesentlichen denselben Schaden verursachen oder zu ihm beitragen, werden als eine Pflichtverletzung behandelt.

c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt.

d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Abschnitte 8.a und 8.b.

11. Allgemeines

Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 11.f:

f. Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 6 (Gewährleistungsausschluss) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.

Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 11.h:

h. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 8 (Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii) Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.

Z125-5544-04 (12/2009)


LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den 'Internationale Nutzungsbedingungen für Vorabreleases von Programmen' die folgenden Bedingungen.

Programmname: IBM Foundation for Smart Business technical preview
Programmnummer: Tech Preview

Erprobungszeitraum

Der Erprobungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet am 2010-12-31.

Unterstützungsprogramme

Das Programm wird als Multiproduktpaket lizenziert und enthält die nachfolgend aufgeführten Unterstützungsprogramme. Der Lizenznehmer darf die Unterstützungsprogramme unter dieser Vereinbarung und im Rahmen der Berechtigungsnachweise (Proofs of Entitlement = PoEs) für das Programm nur zur Unterstützung des Hauptprogramms installieren und nutzen (sofern an anderer Stelle in dieser Lizenzinformation keine weitergehenden Rechte erteilt werden). Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst nur die erforderlichen Nutzungsrechte oder Nutzungsrechte, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Unterstützungsprogramme ohne das Hauptprogramm zu übertragen oder weiterzuvertreiben. Durch die Bedingungen der vorliegenden Vereinbarung können die für die Unterstützungsprogramme geltenden Lizenzbedingungen ersetzt oder geändert werden. Im Falle eines Widerspruchs haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang vor den Bedingungen der Lizenzvereinbarung, die den Unterstützungsprogrammen beigepackt ist. Wenn das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung des Programms abläuft bzw. der Vertrag vom Lizenznehmer oder IBM gekündigt wird, muss er die Nutzung aller Kopien der Unterstützungsprogramme einstellen und diese vernichten oder alle Kopien unverzüglich an die Stelle zurückgeben, von der er das Programm bezogen hat. Hat der Lizenznehmer die Unterstützungsprogramme heruntergeladen, sollte er sich an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat. Um die Unterstützungsprogramme für eine Nutzung ohne die obigen Beschränkungen zu lizenzieren, sollte sich der Lizenznehmer bitte an seinen IBM Vertriebsbeauftragten oder an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat, um die entsprechende Lizenz zu erwerben.

Diese Liste enthält die Unterstützungsprogramme, die mit dem Programm lizenziert werden:
IBM Smart Desk
IBM DB2 Express
IBM Lotus Domino Utility Server Express
IBM Lotus Domino Messaging and Collaboration Express
IBM Proventia Server Intrusion System
IBM Systems Director for x86 (IBM Servers)
IBM Tivoli Storage Manager
IBM Tivoli Storage Manager for Mail
IBM WebSphere Application Server

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede Komponente in der folgenden Liste wird als "separat lizenzierter Code" eingestuft. IBM stellt dem Lizenznehmer diesen Code unter Lizenz auf der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen ebenfalls in einer NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller nicht akzeptiert, darf er den separat lizenzierten Code nicht nutzen.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittherstellers, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann unter Umständen eingeschränkte Unterstützung für separat lizenzierten Code zur Verfügung stellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Diese Liste enthält den separat lizenzierten Code:
certimport 1.0
DokuWiki 2007-06-26b
xL2TPD 1.1.12

Programmspezifische Bedingungen

1.0 BESCHRÄNKTES ÜBERTRAGUNGS- UND KOPIERRECHT

Das Programm einschließlich der Unterstützungsprogramme darf nicht für die Nutzung auf einer anderen Maschine kopiert werden. Wenn der Lizenznehmer das Programm oder die Unterstützungsprogramme vorinstalliert auf einer Maschine bezogen hat, darf er das Programm und die Unterstützungsprogramme nur auf der Maschine ausführen, auf der sie vorinstalliert waren.

2.0 EXPORTGESETZE

Das Programm enthält Verschlüsselungstechnologie für Daten, die besonderen Exportbestimmungen des US-Handelsministeriums oder anderer Länder unterliegt. Einzelheiten über die Verschlüsselungsstufe sind in der Programmdokumentation zu finden. Für die Einhaltung sämtlicher Lizenzvereinbarungen, Exportbestimmungen, Urheberrechtsgesetze und anderer anwendbarer Gesetze, die sich auf das gesamte Material beziehen, das mit dem Programm weitergegeben wird, ist der Lizenznehmer verantwortlich. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, IBM einschließlich der IBM Tochtergesellschaften und Distributoren schadlos zu halten und vor jeglichen Ansprüchen, vor Haftung, Schäden, Auslagen, Kosten, Gerichts- und Verfahrenskosten sowie Anwaltsgebühren, die aus oder in Zusammenhang mit einer Verletzung oder angeblichen Verletzung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung und der vorangehenden Gewährleistung entstehen, zu schützen und dafür zu entschädigen.

3.0 KOMPONENTEN MIT BESCHRÄNKTER NUTZUNG

Die Nutzung der folgenden Programmkomponenten durch den Lizenznehmer ist auf die unten angegebenen Einsatzmöglichkeiten zur Unterstützung der anderen Programmkomponenten beschränkt. Sie dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.

a. CLOUDSCAPE-KOMPONENTEN:

Der Lizenznehmer darf die IBM Cloudscape-Komponenten ausschließlich zur Entwicklung, Erprobung und Bewertung von Anwendungen und bei der produktiven Nutzung nur als Datenrepository für Daten einsetzen, die von WebSphere Application Server generiert und verwaltet werden.

Beispiele für die berechtigte produktive Nutzung:

(i) Bereitstellung der Persistenz von "HTTP- Sitzungsobjekten" unter Verwendung der "session persistence"-Komponente des Programms, um die berechtigte Nutzung dieser Komponente durch den Lizenznehmer zu unterstützen;

(ii) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die UDDI Registry-Komponente des Programms, um die berechtigte Nutzung dieser Komponente durch den Lizenznehmer zu unterstützen;

(iii) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die Scheduler- und EJB Timer-Komponenten des Programms, um die berechtigte Nutzung dieser Komponenten durch den Lizenznehmer zu unterstützen; und

(iv) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die Messaging Engine-Komponente des Programms, um die berechtigte Nutzung dieser Komponente durch den Lizenznehmer zu unterstützen.

IBM Cloudscape-Komponenten dürfen weder ohne das Programm noch zu irgendeinem anderen Zweck oder zur Unterstützung anderer Programme eingesetzt werden. Wenn der Lizenznehmer IBM Cloudscape für eine Nutzung lizenzieren lassen möchte, die im Rahmen dieser Lizenz nicht vorgesehen ist, sollte er sich bitte an den IBM Vertriebsbeauftragten wenden, um die entsprechenden Lizenzen zu erwerben.

b. DATA DIRECT TECHNOLOGIES-KOMPONENTEN:

Der Lizenznehmer darf die Data Direct-Komponenten des Programms nur zur Unterstützung seiner berechtigten Nutzung der Application Server-Komponente installieren und verwenden. Die Data Direct-Komponenten dürfen nicht für andere Zwecke eingesetzt werden.

c. INTEGRATED SOLUTIONS CONSOLE:

Zum Lieferumfang des Programms gehört eine Version der Komponente IBM Integrated Solutions Console. Sofern in dieser Lizenzinformation nicht anders angegeben, darf der Lizenznehmer die Integrated Solutions Console, ihre eingebetteten Komponenten und Programmierschnittstellen nur zur Installation, Konfiguration und Verwaltung von Softwareprogrammen nutzen.

d. KOMPONENTE LIGHTWEIGHT INFRASTRUCTURE (LWI) BEI RISIKOREICHEN AKTIVITÄTEN

Der Lizenznehmer darf die LWI-Komponente nicht in einer Lösung oder in einem anderen Produkt verwenden oder Dritten die Berechtigung dazu erteilen, wenn die Nutzung, die Unmöglichkeit der Nutzung oder das Versagen der LWI-Komponente zum Tod oder zu Schäden an Personen und Gegenständen führen kann ("risikoreiche Aktivitäten"), einschließlich, aber nicht begrenzt auf den Entwurf, die Konstruktion und die direkte Kontrolle oder Wartung von nuklearen Einrichtungen, Massentransportsystemen, Flugzeugsteuerungen, bei der Flugzeugnavigation, Flugverkehrssicherheit oder der Kommunikation beim Flugverkehr, in Waffensystemen, lebenserhaltenden Geräten oder in gefährlichen Umgebungen, die eine fehlerfreie Ausführung verlangen. IBM übernimmt ausdrücklich keine Gewährleistung für die Eignung bei risikoreichen Aktivitäten.

4.0 QUELLCODE

Einige Komponenten des Programms werden möglicherweise im Quellcodeformat zur Verfügung gestellt. Ungeachtet gegenteiliger Regelungen in dieser Vereinbarung gelten die Gewährleistungen in dieser Vereinbarung nur für die unveränderten Binärcodeversionen der im Programmpaket enthaltenen Komponenten, und nicht für den Quellcode dieser Komponenten oder die vom Lizenznehmer erstellten Bearbeitungen dieser Komponenten.

5.0 SPEZIELLE BEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG VON INFORMATIONEN

Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass IBM und ihre verbundenen Unternehmen die Kontaktinformationen des Lizenznehmers, die vom Programm erfasst wurden (einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen), in allen Ländern, in denen die IBM Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen. Solche Informationen werden im Zusammenhang mit der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und verwendet und können an Dritte, die IBM gegenüber weisungsgebunden sind, wie z. B. Auftragnehmer in einem Support Center oder Bevollmächtigte von IBM, weitergegeben werden. Diese Informationen werden zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten einschließlich der Kommunikation mit dem Lizenznehmer (z. B. zur Bearbeitung von Bestellungen, zu Werbezwecken, für die Fehlerbestimmung oder für Marktuntersuchungen) zur Verfügung gestellt werden.

Das Programm erfasst Daten u. a. zur Überwachung der Systemauslastung, Leistung, Sicherung und Kapazitätsplanung ("Serviceinformationen") sowie der Systemfehlerprotokolle und Ereignisse zur vorbeugenden Wartung ("Hardwarefehlermeldung"). Darüber hinaus verfügt das Programm über Funktionen, um zusätzliche Informationen für IBM Angebote, die der Lizenznehmer vertraglich vereinbart hat, zu übertragen.

Die Serviceinformationen können Folgendes enthalten: erfasste Sicherungsinformationen (Status, Zeitplan, Aufbewahrungsdauer, Datenträgerkapazität und Belegung), Systemauslastungs-, Leistungs- und Systemfehlerprotokolle sowie Wartungsdaten, die Anzahl von Kernen, Speicherkapazität, Feature-Codes, Teilenummern, Seriennummern, Teilepositionen, Softwareinventar, Betriebssystemanwendungen, PTFs, Wartungsstufen und Konfigurationswerte, die im System gespeichert werden. Für die Serviceinformationen werden keine Finanz- oder Mitarbeiterdaten des Unternehmens des Lizenznehmers und keine Geschäftspläne erfasst oder übertragen.

Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass IBM die Serviceinformationen des Lizenznehmers innerhalb von IBM nutzt und weitergibt und sie auch Dritten, die IBM gegenüber weisungsgebunden sind, wie Auftragnehmern in einem Support Center oder Bevollmächtigten von IBM, zur Verfügung stellt. Die von diesen Überwachungsfunktionen gesammelten Daten ("Informationen des Lizenznehmers") werden zur Fehlerbestimmung verwendet, um den Lizenznehmer bei der Leistungs- und Kapazitätsplanung zu unterstützen, um IBM bei der Verbesserung der IBM Produkte und Services zu unterstützen und den Lizenznehmer über den Status seines Systems und verfügbare Lösungen zu informieren.

Der Lizenznehmer ist außerdem damit einverstanden, dass seine Informationen an IBM Partner in anderen Ländern weitergegeben werden, unabhängig davon, ob diese Länder Mitglieder der Europäischen Union sind oder nicht.

6.0 WEITERGABE

Ist eine vom Lizenznehmer entwickelte Anwendung abhängig von den Dateien oder Modulen, die nachfolgend aufgelistet sind oder sich im nachfolgend angegebenen Verzeichnis befinden, gelten für die Weitergabe dieser Dateien oder Module (sog. "Redistributables") die folgenden Bedingungen:

1) Die Redistributables dürfen nur aus Objektcode bestehen und müssen sämtlichen Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen in der Programmdokumentation entsprechen. Wenn Bearbeitungen der Redistributables gemäß der Programmdokumentation ausdrücklich gestattet sind, müssen diese in Übereinstimmung mit sämtlichen dort aufgeführten Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen durchgeführt werden. Die möglichen Bearbeitungen sind in der Definition der Redistributables beschrieben.

2) Der Lizenznehmer darf die Redistributables nur als Teil seiner Anwendung, die mithilfe des Programms entwickelt wurde, und nur zur Unterstützung seiner Kunden bei der Nutzung seiner Anwendung weitergeben.

3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, IBM und die Lieferanten oder Distributoren von IBM von allen Ansprüchen von Dritten und gegen Dritte, die aufgrund der Nutzung oder Weitergabe seiner Anwendung geltend gemacht werden, freizustellen.

4) Der Lizenznehmer darf nicht denselben Pfadnamen wie für die Redistributables verwenden und keine Copyright- oder Notice- Dateien entfernen, die in den Redistributables enthalten sind.

5) Der Lizenznehmer darf die Namen oder Marken von IBM oder der Lieferanten und Distributoren von IBM nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Genehmigung in Verbindung mit der Vermarktung seiner Anwendungen verwenden.

6) IBM sowie die Lieferanten und Distributoren von IBM stellen die Redistributables und die Referenzliteratur ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und ohne Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck. Sämtliche Risiken, die sich aus der Verwendung oder Leistung der Redistributables ergeben, liegen beim Lizenznehmer. IBM haftet in keinem Fall für unmittelbare, mittelbare oder Folgeschäden, entgangene Gewinne, entgangene Einsparungen oder wirtschaftliche Folgeschäden, selbst wenn IBM oder ein Vertragslieferant oder Distributor von IBM über die Möglichkeit solcher Schäden hinsichtlich der Redistributables oder der technischen Unterstützung (sofern vorgesehen) informiert wurde.

7) Für die technische Unterstützung seiner Anwendung und die Bearbeitungen der Redistributables ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich.

8) In der Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers mit seinen Endbenutzern muss ein Hinweis enthalten sein, dass die Redistributables oder die davon erstellten Bearbeitungen 1) nur zur Aktivierung der Anwendung des Lizenznehmers verwendet werden dürfen, 2) nicht kopiert werden dürfen (außer für Sicherungszwecke), 3) nicht ohne die Anwendung des Lizenznehmers weitergegeben werden dürfen und 4) nicht rückumgewandelt (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise übersetzt werden dürfen.

9) Der Lizenznehmer willigt ein, seine Anwendung, die die Redistributables enthält, wie folgt zu kennzeichnen:

"Enthält lizenziertes Material von IBM
Copyright IBM Corporation 2009"

Die folgenden Redistributables werden mit den Programmen lizenziert:

NCSO.jar
(Domino-Programmverzeichnis)/xmlschemas/*.dtd
(Domino-Programmverzeichnis)/xmlschemas/*.xsd

7.0 WEITERE BEDINGUNGEN FÜR UNTERSTÜTZUNGSPROGRAMME

7.1 Programmspezifische Bedingungen für das Unterstützungsprogramm "IBM Lotus Domino Utility Server Express"

Das Programm enthält IBM Lotus Domino Utility Server Express, auf das (i) interne und/oder externe Benutzer zugreifen können, wobei (ii) die Gesamtzahl der Mitarbeiter und unabhängige Auftragnehmer (einschließlich derjenigen eines verbundenen Unternehmens (gemeinsam als "Unternehmen des Lizenznehmers" bezeichnet) eintausend (1.000) nicht überschreiten darf.

IBM Lotus Domino Utility Server Express beinhaltet die folgenden Rechte:

1. Zugriff auf Anwendungen auf der Basis einer beliebigen Vorlage bereitstellen, die in IBM Lotus Domino Utility Server Express enthalten ist oder damit geliefert wird, und/oder auf eine beliebige angepasste Anwendung, die der Lizenznehmer entweder selbst entwickelt oder von einem Dritthersteller bezogen hat. Der Lizenznehmer darf jedoch weder IBM Lotus Domino Utility Server Express noch eine Vorlage oder Anwendung (unabhängig davon, ob sie zum Lieferumfang von IBM Lotus Domino Utility Server Express gehört, vom Lizenznehmer entwickelt oder von einem Dritthersteller bezogen wurde) verwenden, um die primäre persönliche Mailbox einer Einzelperson einzurichten, sofern der Lizenznehmer keine Lizenz für einen berechtigten Collaboration-Benutzer erworben hat.

2. Installation einer (1) Instanz von IBM Lotus Domino Utility Server Express auf demselben Server, wobei die Instanz für die Verwendung des Unterstützungsprogramms "IBM Lotus Domino Messaging and Collaboration Express und/oder die Ausführung von Drittherstelleranwendungen vorgesehen ist.

7.2 Programmspezifische Bedingungen für das Unterstützungsprogramm "IBM Lotus Domino Messaging and Collaboration Express"

Mit einer Lizenz für einen berechtigten Collaboration- Benutzer beinhaltet IBM Lotus Domino Collaboration Express die folgenden Rechte:

1. Einrichtung der primären persönlichen Mailbox einer Einzelperson unter Verwendung des Unterstützungsprogramms "IBM Lotus Domino Utility Server Express".

2. Zugriff auf Anwendungen auf der Basis einer beliebigen Vorlage bereitstellen, die in IBM Lotus Domino Messaging and Collaboration Express enthalten ist oder damit geliefert wird, und/oder auf eine beliebige angepasste Anwendung, die der Lizenznehmer entweder selbst entwickelt oder von einem Dritthersteller bezogen hat.

3. Installation oder Nutzung aller unterstützten Zugriffsmethoden, einschließlich IBM Lotus Notes, IBM Lotus iNotes, IBM Lotus Notes Traveler, IBM Lotus Domino WebMail, Web-Browser oder auf Standards basierender E-Mail (POP/IMAP);

Der Lizenznehmer hat keine Berechtigung zur Nutzung der folgenden Verwaltungsfunktionen:

Erweiterte Zugriffssteuerungslisten
Gestaffelte Verzeichnisse
Verzeichniskataloge
Verzeichnisverwaltung
Zentrales Verzeichnis (Namens- und Adressbuch ohne Benutzer)

7.3 Programmspezifische Bedingungen für das Unterstützungsprogramm "IBM Tivoli Storage Manager"

IBM Tivoli Storage Manager darf nur zum Sichern und Wiederherstellen von Daten, Programmen oder Anwendungen verwendet werden, die sich auf der Maschine befinden, auf der das Programm ausgeführt wird. Die Nutzung von IBM Tivoli Storage Manager für andere Zwecke ist nicht zulässig.


D/N: L-JCOK-89BK3L
P/N: L-JCOK-89BK3L