Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von
Programmen
Teil 1 - Allgemeine Bedingungen
Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des
Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff
auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms
erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des
Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass
Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser
Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht
einverstanden sind,
* dürfen Sie das Programm nicht herunterladen,
installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf
das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und
* müssen Sie die unbenutzten Datenträger und die
Dokumentation unverzüglich bei der Stelle zurückgeben, von der Sie das
Programm bezogen haben. Wurde das Programm heruntergeladen, müssen
alle Kopien des Programms vernichtet werden.
1. Begriffsbestimmungen
"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in
welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms
berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer,
der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service
Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer
anderen Nutzungsstufe ermittelt werden, die von IBM in der
"Lizenzinformation" angegeben ist.
"IBM" - International Business Machines Corporation oder
deren verbundene Unternehmen.
"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das
Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält.
Die Lizenzinformation des Programms kann im Verzeichnis des
Programms zur Verfügung gestellt oder über einen entsprechenden
Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Broschüre
beigelegt.
"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie
vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren
Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3)
audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder
Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und
Dokumentation) bestehen.
2. Struktur dieser Vereinbarung
Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine
Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden)
und den Lizenzinformationen und stellt die vollständige
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM zur Nutzung des Programms
dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder
schriftlichen Absprachen zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf
die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer. Die
Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1 ersetzen oder
ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Lizenzinformationen
Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.
3. Lizenz
Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM
Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch
nicht verkauft.
IBM erteilt dem Lizenznehmer eine eingeschränkte, nicht
ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, 1) das Programm während des
Bewertungszeitraums bis zu der in der Lizenzinformation angegebenen
berechtigten Nutzung ausschließlich für interne Bewertungs-, Erprobungs-
oder Vorführungszwecke zunächst auf Probe herunterzuladen, zu
installieren und zu verwenden, 2) Kopien des Programms zur Unterstützung
der berechtigten Nutzung in angemessener Anzahl zu erstellen
und zu installieren und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen,
sofern
a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und
die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das
gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;
c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des
Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise
anbringt;
d. der Lizenznehmer 1) ein Verzeichnis aller Programmkopien
anlegt und 2) sicherstellt, dass jeder Benutzer (unabhängig davon,
ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System aus erfolgt)
das Programm 1) nur für Geschäftszwecke des Lizenznehmers nutzt
und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm
nicht für produktive Zwecke oder anderweitig abweichend von den
Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder
weiterzugeben; 2) das Programm nicht rückumzuwandeln (reverse assemble,
reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht
durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben
ist; 3) die Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte
und das zugehörige Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das
Programm zu nutzen; oder 4) das Programm nicht in Unterlizenz zu
vergeben, zu vermieten oder zu verleasen; und,
f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als
Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der
Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer
dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle
Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung
sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem
Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das
Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in
der Lizenzinformation des Hauptprogramms als
Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das
Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der
Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm
bezogen hat.)
Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der
Lizenznehmer erstellt.
3.1 Updates, Fixes und Patches
Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein
Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder
abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates,
Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen
oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die
Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird
das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der
Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms
unverzüglich einzustellen.
3.2 Laufzeit und Kündigung
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet 1)
bei Ablauf der Nutzungsdauer oder Erreichen des Ablaufdatums,
das von IBM in der Lizenzinformation oder einem
Auftragsdokument angegeben wurde, oder 2) wenn sich das Programm automatisch
selbst inaktiviert. Es gilt das jeweils frühere Datum. Der
Lizenznehmer wird das Programm und alle davon erstellten Kopien
innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Bewertungszeitraums
vernichten. Falls in der Lizenzinformation vorgesehen ist, dass der
Lizenznehmer das Programm behalten darf und er dieses Angebot annimmt,
unterliegt das Programm danach einer anderen Lizenzvereinbarung, die
IBM dem Lizenznehmer zur Verfügung stellen wird. Ferner können
Gebühren anfallen.
IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der
Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt. Wird die
Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund
gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die
Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und alle
Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer Natur nach auf
die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung erstrecken,
bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für
eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.
Das Programm kann eine Inaktivierungseinheit enthalten, die
eine weitere Verwendung des Programms nach Ablauf des
Bewertungszeitraums verhindert. Der Lizenznehmer erklärt sich damit
einverstanden, weder diese Inaktivierungseinheit noch das Programm in
irgendeiner Weise zu manipulieren. Der Lizenznehmer sollte
entsprechende Vorkehrungen treffen, um Datenverluste zu vermeiden, falls
das Programm nicht mehr ausgeführt werden kann.
4. Gebühren
Während des Bewertungszeitraums werden für die Nutzung des
Programms keine Gebühren berechnet.
5. Gewährleistungsausschluss
Vorbehaltlich einer gesetzlichen Gewährleistung, die nicht
ausgeschlossen werden kann, übernimmt IBM keine Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) hinsichtlich des Programms,
einschließlich, aber nicht begrenzt auf die zufriedenstellende Qualität,
Handelsüblichkeit, Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck,
Eigentumsrecht und die Freiheit von Rechten Dritter.
Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder
ist der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen
und/oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht
erlaubt, sodass obige Einschränkungen und Ausschlüsse für den
Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. In diesem Fall sind
derartige Gewährleistungen auf die gesetzliche
Mindestgewährleistungsdauer begrenzt. Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums wird
keinerlei Gewährleistung mehr erbracht. Darüber hinaus ist nach der
Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige
Einschränkungen für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind.
Der Lizenznehmer kann gegebenenfalls weitere Rechte geltend
machen, die abhängig vom jeweiligen Land und der jeweiligen
Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit unterschiedlich sein können.
Die Gewährleistungsausschlüsse und sonstigen Ausschlüsse in
diesem Abschnitt 5 gelten auch für die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM.
Für Nicht-IBM Programme können die Hersteller, Lieferanten
und Herausgeber ihre eigenen Gewährleistungen mitliefern.
IBM leistet nur Unterstützung, wenn dies ausdrücklich
angegeben ist. Falls IBM Unterstützung leistet, unterliegt diese den
Gewährleistungsausschlüssen und sonstigen Ausschlüssen in diesem Abschnitt 5.
6. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers
Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit
dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer
auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2)
Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur
Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn,
IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche
Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, Unterstützung für den
Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die Verpflichtungen von IBM
unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem Fall wird IBM
die Informationen über Fehler und Probleme zur Verbesserung der
IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung durch die
Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote leisten. Zu diesem
Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und Subunternehmer (auch
in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der Lizenznehmer
seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM dies
gestatten.
Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten
und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung
stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und
Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, -
verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller
personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der
Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM
keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in
anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle
angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im
Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an
IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung
durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die
sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.
7. Haftungsbegrenzung
Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 7 gelten,
soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend
vorgesehen ist.
7.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber
schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete
Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich
Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche
aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die
Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes
Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung
entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen
direkten Schäden auf einen Betrag von bis zu 10.000 Euro (oder den
entsprechenden Betrag in der Landeswährung).
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle
Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für
den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.
7.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die
Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:
a. Verlust oder Beschädigung von Daten;
b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige
wirtschaftliche Folgeschäden; oder
c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze,
Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.
8. Einsichts- und Prüfungsrecht
In diesem Abschnitt 8 bezeichnet "Bewertungsbedingungen" 1)
diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und
Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM
Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm.
com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich
auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration
beziehen.
Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts
8 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere
zwei Jahre in Kraft.
8.1 Prüfungsprozess
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche
Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu
erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern
bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen,
dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den
Bewertungsbedingungen erfolgt, einschließlich der angewandten IBM Lizenz- und
Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1)
sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und
2) die Bewertungsbedingungen eingehalten werden.
Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt,
die Einhaltung der Bewertungsbedingungen an allen Standorten
des Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an denen der
Lizenznehmer die den Bewertungsbedingungen unterliegenden Programme (zu
irgendeinem Zweck) nutzt, zu überprüfen. Die Prüfung findet während der
üblichen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers
statt. IBM wird sich bemühen, den Geschäftsbetrieb des
Lizenznehmers dabei so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. IBM ist
berechtigt, die Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer durchführen zu
lassen, soweit dieser durch eine schriftliche
Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
8.2 Prüfergebnis
IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen,
sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die
berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der
Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen
nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in
einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die
Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung
entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei
Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle
anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die
sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu
entrichten.
9. Hinweise von Drittherstellern
Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den
IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz
unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den
Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies
nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den
NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über
den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten
Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM
Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party
Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt
IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable
Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule
rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third
Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck
erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per
Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen
von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das
unveränderte Programm.
10. Allgemeines
a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben
Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.
b. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen
des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die
übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und
gelten weiterhin in vollem Umfang.
c. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, das Programm zu
exportieren.
d. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass
International Business Machines Corporation und deren verbundene
Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare,
Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des
Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in
Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der
Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen
dürfen.
e. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend
Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen,
bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von
Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle
Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den
Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.
f. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1)
im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei
Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2)
dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in
Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.
g. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die
Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die
von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.
h. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in
Unterabschnitt 7.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für
Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und
beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen
Bestimmungen haftbar ist.
i. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide
Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu
verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich
1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms, die
von den ausdrücklichen Gewährleistungen in Abschnitt 5
(Gewährleistungsausschluss) oben abweichen; und 2) der Erfahrungen oder Empfehlungen
Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder Einsparungen, die der
Lizenznehmer eventuell erzielen kann.
j. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner"
genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter
Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von
IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM
Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen
gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.
k. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in
anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM
(z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten
nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt
werden.
11. Geltungsbereich und geltendes Recht
11.1 Geltendes Recht
Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die
Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer
die Programmlizenz bezogen hat, um die Rechte, Pflichten und
Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt
dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in
Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen,
ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.
Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den
internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.
11.2 Rechtsprechung
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
bezogen hat.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt
werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen
Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in
Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen
oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und
behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:
* Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 11 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und
* Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung,
die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und
Afrika) gelten
Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 11 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten
11.2 Rechtsprechung
Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und
ersetzt Unterabschnitt 11.2 (Rechtsprechung) für Österreich:
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
bezogen hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger
Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte
fallen:
des zuständigen Gerichts in Wien, Österreich (Innenstadt)
ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER
MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
5. Gewährleistungsausschluss
Der folgende Text wird Abschnitt 5
(Gewährleistungsausschluss) hinzugefügt:
In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter
den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für
den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind
von den Bestimmungen in Abschnitt 5 (Gewährleistungsausschluss)
nicht betroffen.
EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER
Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen
Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell
per Gesetz eingeführt haben.
10. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.d:
(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 10.
d kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur
Anwendung:
(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene
Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu
gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern
des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz
umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über den
Lizenznehmer und seine Vertragspartner als juristische Personen (z. B.
Umsatzdaten des Lizenznehmers und andere transaktionsorientierte
Informationen).
(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des
Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.
(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen
Land gemäß den Vorschriften zum Datenschutz und zur
elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern
die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei
personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine
zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).
(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen
Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen,
die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in
Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den
betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur
Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung
personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze
oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten
Gesetze und Verordnungen).
(e) IBM Unternehmen - International Business Machines
Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene
Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.
(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM
(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und
Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung
von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte
und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck")
zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt;
und
(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks
den IBM Unternehmen zugänglich macht und die
Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.
(3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche
Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.
(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der
Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu
haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben
bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass
die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B.
auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.
(5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von
Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen
einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen
vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
ÖSTERREICH
7. Haftungsbegrenzung
Der folgende Text wird hinzugefügt:
Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf
die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.
7.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:
Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er
Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern
stehende Ausdruck vollständig gelöscht:
"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit,
unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder
aufgrund unerlaubter Handlungen)"
7.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 7.2b:
b. mittelbare Schäden oder Folgeschäden; oder
DEUTSCHLAND
7. Haftungsbegrenzung
Abschnitt 7 (Haftungsbegrenzung) wird durch den folgenden
Text vollständig ersetzt:
a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer
mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden
sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder
Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.
b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM,
gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus
Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem
Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) für das
schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die zusammen im Wesentlichen
denselben Schaden verursachen oder zu ihm beitragen, werden als eine
Pflichtverletzung behandelt.
c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für
mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um
mittelbare oder Folgeschäden handelt.
d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den
durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der
Abschnitte 7.a und 7.b.
10. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 10.f:
f. Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer
dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 5
(Gewährleistungsausschluss) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 10.h:
h. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 7
(Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii)
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für
die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen
haftbar ist.
Z125-5543-04 (09/2009)
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den 'Internationale
Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen' die folgenden Bedingungen.
Programmname: IBM Rational Developer for System z Version
7.6
Programmnummer: 5724-T07
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet
nach 60 Tagen.
Unterstützungsprogramme
Das Programm wird als Multiproduktpaket lizenziert und
enthält weitere Produkte, die zusammen mit dem Programm vertrieben
werden ("Unterstützungsprogramme"). Der Lizenznehmer darf die
Unterstützungsprogramme nur in Verbindung mit seiner lizenzierten Nutzung des
Programms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Die
Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der
Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Unterstützungsprogramme zu
übertragen oder weiterzuvertreiben. Durch die Bedingungen in der
Vereinbarung für das Programm werden die Lizenzbedingungen für die
Unterstützungsprogramme unter Umständen ersetzt oder geändert. Im Falle eines
Widerspruchs haben die für das Programm geltenden Bedingungen Vorrang
vor den Bedingungen der Lizenzvereinbarung, die den
Unterstützungsprogrammen beigepackt ist. Wenn das Recht des Lizenznehmers zur
Nutzung des Programms abläuft bzw. erlischt, muss der Lizenznehmer
die Nutzung der Unterstützungsprogramme einstellen und alle
Kopien dieser Programme vernichten oder unverzüglich bei der
Stelle zurückgeben, von der er das Programm bezogen hat. Wenn der
Lizenznehmer die anderen IBM Programme heruntergeladen hat, sollte er
sich an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat.
Um die Unterstützungsprogramme für eine Nutzung ohne die
obigen Einschränkungen zu lizenzieren, sollte sich der
Lizenznehmer an den IBM Vertriebsbeauftragten oder an die Stelle wenden,
von der er das Programm bezogen hat, um die entsprechenden
Lizenzen anzufordern.
Die Begriffsbestimmung für "Unterstützungsprogramme"
ersetzt alle früheren Verweise auf "Andere IBM Programme".
Diese Liste enthält die Unterstützungsprogramme, die mit
den Programmen lizenziert werden:
- IBM Installation Manager Version 1.3.2
Mustermaterial
Das Programm kann Mustercode oder andere Materialien im
Quellenformat enthalten, die Programmiertechniken veranschaulichen. Der
Lizenznehmer darf diese Materialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und bearbeiten, sofern eine solche Verwendung den
Lizenzrechten unter dieser Vereinbarung entspricht. IBM stellt diese
Materialien ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und ohne Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
Programmspezifische Bedingungen
QUELLCODE: Für jeden Benutzer mit lokalem oder Fernzugriff
auf das Programm oder einen beliebigen Teil des Programms ist
eine separate Berechtigung erforderlich. Die komplette Gruppe
der Komponenten und Features dieses Programms darf
ausschließlich für die Entwicklung von Anwendungen genutzt werden, die
dieses Programm verwenden. Teile des Programms können auf S/390-
oder z/OS-Betriebssystemen zur Verwendung mit Anwendungen
installiert werden, die (i) mit dem Programm entwickelt wurden und (ii)
unter S/390- und z/OS-Betriebssystemen ausgeführt werden.
KOMPONENTEN MIT MEHREREN VERSIONEN: Auf den Datenträgern
der Unterstützungsprogramme können sich mehrere Versionen der
Unterstützungsprogramme befinden, wie beispielsweise Versionen, die für
verschiedene Betriebssysteme konzipiert oder in verschiedene Sprachen
übersetzt sind. Jeder Berechtigungsnachweis für das Programm
berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung einer einzigen Version der
Unterstützungsprogramme. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, mehrere Versionen
der Unterstützungsprogrammkomponenten auf der Basis desselben
Berechtigungsnachweises einzusetzen, selbst wenn sich mehrere Versionen einer
Komponente auf den Datenträgern für die Unterstützungsprogramme
befinden.
IBM erlaubt dem Lizenznehmer, die UML-Elemente dieses
Programms in COBOL-Komponenten umzusetzen. Diese Bearbeitungen werden
von IBM nicht unterstützt, und der Lizenznehmer ist nicht zur
Weitergabe dieser Bearbeitungen berechtigt.
AKTUALISIERUNG ALLGEMEINER KOMPONENTEN
Bestimmte Teile dieses Programms wurden von IBM intern als
allgemeine Komponenten gekennzeichnet, die von mehreren IBM Programmen
gemeinsam nutzbar sind. Der Lizenznehmer bestätigt hiermit, dass die
Installation dieses Programms, zukünftiger Programmupdates oder anderer
IBM Programme, die die allgemeinen Komponenten nutzen, unter
Umständen dazu führt, dass die allgemeinen Komponenten in mehreren
IBM Programmen aktualisiert werden.
D/N: L-KMCW-7W7H4T
P/N: L-KMCW-7W7H4T