WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN
Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.
1. Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von
Programmen
2. Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive
Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke
oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete.
Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-,
Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum
(gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte
Geltung der Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung
von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die
uneingeschränkte Geltung der Internationale Nutzungsbedingungen für
Programmpakete (IPLA).
Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.
Die Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer sich dafür
entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum zu behalten (oder
zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach Ablauf des
Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine entsprechende
Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International Passport Advantage-Vertrag
oder den IBM Passport Advantage Express-Vertrag) abschließt.
Die Probelizenz und die Internationale Nutzungsbedingungen
für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung; sie
schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie sich
gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.
Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist
nachfolgend aufgeführt.
Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von
Programmen
Teil 1 - Allgemeine Bedingungen
Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des
Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff
auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms
erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des
Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass
Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser
Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht
einverstanden sind,
* dürfen Sie das Programm nicht herunterladen,
installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf
das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und
* müssen Sie die unbenutzten Datenträger und die
Dokumentation unverzüglich bei der Stelle zurückgeben, von der Sie das
Programm bezogen haben. Wurde das Programm heruntergeladen, müssen
alle Kopien des Programms vernichtet werden.
1. Begriffsbestimmungen
"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in
welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms
berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer,
der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service
Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer
anderen Nutzungsstufe ermittelt werden, die von IBM in der
"Lizenzinformation" angegeben ist.
"IBM" - International Business Machines Corporation oder
deren verbundene Unternehmen.
"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das
Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält.
Die Lizenzinformation des Programms kann im Verzeichnis des
Programms zur Verfügung gestellt oder über einen entsprechenden
Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Broschüre
beigelegt.
"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie
vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren
Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3)
audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder
Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und
Dokumentation) bestehen.
2. Struktur dieser Vereinbarung
Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine
Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden)
und den Lizenzinformationen und stellt die vollständige
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM zur Nutzung des Programms
dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder
schriftlichen Absprachen zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf
die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer. Die
Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1 ersetzen oder
ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Lizenzinformationen
Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.
3. Lizenz
Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM
Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch
nicht verkauft.
IBM erteilt dem Lizenznehmer eine eingeschränkte, nicht
ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, 1) das Programm während des
Bewertungszeitraums bis zu der in der Lizenzinformation angegebenen
berechtigten Nutzung ausschließlich für interne Bewertungs-, Erprobungs-
oder Vorführungszwecke zunächst auf Probe herunterzuladen, zu
installieren und zu verwenden, 2) Kopien des Programms zur Unterstützung
der berechtigten Nutzung in angemessener Anzahl zu erstellen
und zu installieren und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen,
sofern
a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und
die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das
gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;
c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des
Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise
anbringt;
d. der Lizenznehmer ein Verzeichnis aller Programmkopien
anlegt und sicherstellt, dass jeder Benutzer (unabhängig davon, ob
der Zugriff lokal oder von einem fernen System aus erfolgt) das
Programm 1) nur für Geschäftszwecke des Lizenznehmers nutzt und 2)
die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm
nicht für produktive Zwecke oder anderweitig abweichend von den
Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder
weiterzugeben; 2) das Programm nicht rückumzuwandeln (reverse assemble,
reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht
durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben
ist; 3) die Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte
und das zugehörige Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das
Programm zu nutzen; 4) das Programm nicht in Unterlizenz zu
vergeben, zu vermieten oder zu verleasen; oder 5) das Programm nicht
für kommerzielles Anwendungshosting zu nutzen; und,
f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als
Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der
Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer
dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle
Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung
sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem
Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das
Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in
der Lizenzinformation des Hauptprogramms als
Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das
Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der
Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm
bezogen hat.)
Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der
Lizenznehmer erstellt.
3.1 Updates, Fixes und Patches
Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein
Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder
abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates,
Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen
oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die
Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird
das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der
Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms
unverzüglich einzustellen.
3.2 Laufzeit und Kündigung
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet 1)
bei Ablauf der Nutzungsdauer oder Erreichen des Ablaufdatums,
das von IBM in der Lizenzinformation oder einem
Auftragsdokument angegeben wurde, oder 2) mit dem Datum, an dem sich das
Programm automatisch selbst inaktiviert. Es gilt das jeweils frühere
Datum. Der Lizenznehmer wird das Programm und alle davon
erstellten Kopien innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des
Bewertungszeitraums vernichten. Falls in der Lizenzinformation vorgesehen ist,
dass der Lizenznehmer das Programm behalten darf und er dieses
Angebot annimmt, unterliegt das Programm danach einer anderen
Lizenzvereinbarung, die IBM dem Lizenznehmer zur Verfügung stellen wird. Ferner
können Gebühren anfallen.
IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der
Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt. Wird die
Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund
gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die
Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und alle
Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer Natur nach auf
die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung erstrecken,
bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für
eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.
Das Programm kann eine Inaktivierungseinheit enthalten, die
eine weitere Verwendung des Programms nach Ablauf des
Bewertungszeitraums verhindert. Der Lizenznehmer erklärt sich damit
einverstanden, weder diese Inaktivierungseinheit noch das Programm in
irgendeiner Weise zu manipulieren. Der Lizenznehmer sollte
entsprechende Vorkehrungen treffen, um Datenverluste zu vermeiden, falls
das Programm nicht mehr ausgeführt werden kann.
4. Gebühren
Während des Bewertungszeitraums werden für die Nutzung des
Programms keine Gebühren berechnet.
5. Gewährleistungsausschluss
Vorbehaltlich einer gesetzlichen Gewährleistung, die nicht
ausgeschlossen werden kann, übernimmt IBM keine Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) hinsichtlich des Programms oder der
Unterstützung (sofern vorgesehen), einschließlich, aber nicht begrenzt
auf die zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit,
Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit
von Rechten Dritter.
Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder
ist der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen
und/oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht
erlaubt, sodass obige Einschränkungen und Ausschlüsse für den
Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. In diesem Fall sind
derartige Gewährleistungen auf die gesetzliche
Mindestgewährleistungsdauer begrenzt. Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums wird
keinerlei Gewährleistung mehr erbracht. Darüber hinaus ist nach der
Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige
Einschränkungen für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind.
Der Lizenznehmer kann gegebenenfalls weitere Rechte geltend
machen, die abhängig vom jeweiligen Land und der jeweiligen
Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit unterschiedlich sein können.
Die Gewährleistungsausschlüsse und sonstigen Ausschlüsse in
diesem Abschnitt 5 gelten auch für die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM.
Für Nicht-IBM Programme können die Hersteller, Lieferanten
und Herausgeber ihre eigenen Gewährleistungen mitliefern.
IBM leistet nur Unterstützung, wenn dies ausdrücklich
angegeben ist. Falls IBM Unterstützung leistet, unterliegt diese den
Gewährleistungsausschlüssen und sonstigen Ausschlüssen in diesem Abschnitt 5.
6. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers
Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit
dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer
auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2)
Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur
Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn,
IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche
Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, Unterstützung für den
Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die Verpflichtungen von IBM
unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem Fall wird IBM
die Informationen über Fehler und Probleme zur Verbesserung der
IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung durch die
Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote leisten. Zu diesem
Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und Subunternehmer (auch
in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der Lizenznehmer
seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM dies
gestatten.
Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten
und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung
stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und
Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, -
verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller
personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der
Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM
keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in
anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle
angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im
Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an
IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung
durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die
sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.
7. Haftungsbegrenzung
Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 7 gelten,
soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend
vorgesehen ist.
7.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber
schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete
Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich
Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche
aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die
Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes
Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung
entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen
direkten Schäden auf einen Betrag von bis zu 10.000 Euro (oder den
entsprechenden Betrag in der Landeswährung).
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle
Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für
den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.
7.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die
Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:
a. Verlust oder Beschädigung von Daten;
b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige
wirtschaftliche Folgeschäden; oder
c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze,
Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.
8. Einsichts- und Prüfungsrecht
In diesem Abschnitt 8 bezeichnet "Bewertungsbedingungen" 1)
diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und
Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM
Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm.
com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich
auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration
beziehen.
Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts
8 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere
zwei Jahre in Kraft.
8.1 Prüfungsprozess
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche
Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu
erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern
bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen,
dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den
Bewertungsbedingungen erfolgt, einschließlich der angewandten IBM Lizenz- und
Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1)
sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und
2) die Bewertungsbedingungen eingehalten werden.
Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt,
die Einhaltung der Bewertungsbedingungen an allen Standorten
des Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an denen der
Lizenznehmer die den Bewertungsbedingungen unterliegenden Programme (zu
irgendeinem Zweck) nutzt, zu überprüfen. Die Prüfung findet während der
üblichen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers
statt. IBM wird sich bemühen, den Geschäftsbetrieb des
Lizenznehmers dabei so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. IBM ist
berechtigt, die Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer durchführen zu
lassen, soweit dieser durch eine schriftliche
Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
8.2 Prüfergebnis
IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen,
sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die
berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der
Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen
nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in
einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die
Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung
entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei
Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle
anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die
sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu
entrichten.
9. Hinweise von Drittherstellern
Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den
IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz
unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den
Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies
nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den
NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über
den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten
Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM
Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party
Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt
IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable
Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule
rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third
Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck
erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per
Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen
von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das
unveränderte Programm.
10. Allgemeines
a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben
Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.
b. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen
des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die
übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und
gelten weiterhin in vollem Umfang.
c. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, das Programm zu
exportieren.
d. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass
International Business Machines Corporation und deren verbundene
Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare,
Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des
Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in
Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der
Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen
dürfen.
e. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend
Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen,
bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von
Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle
Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den
Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.
f. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1)
im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei
Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2)
dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in
Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.
g. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die
Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die
von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.
h. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in
Unterabschnitt 7.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für
Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und
beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen
Bestimmungen haftbar ist.
i. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide
Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu
verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich
1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms, die
von den ausdrücklichen Gewährleistungen in Abschnitt 5
(Gewährleistungsausschluss) oben abweichen; und 2) der Erfahrungen oder Empfehlungen
Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder Einsparungen, die der
Lizenznehmer eventuell erzielen kann.
j. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner"
genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter
Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von
IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM
Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen
gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.
k. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in
anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM
(z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten
nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt
werden.
11. Geltungsbereich und geltendes Recht
11.1 Geltendes Recht
Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die
Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer
die Programmlizenz bezogen hat, um die Rechte, Pflichten und
Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt
dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in
Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen,
ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.
Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den
internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.
11.2 Rechtsprechung
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
bezogen hat.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt
werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen
Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in
Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen
oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und
behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:
* Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 11 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und
* Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung,
die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und
Afrika) gelten
Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 11 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten
11.2 Rechtsprechung
Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und
ersetzt Unterabschnitt 11.2 (Rechtsprechung) für Österreich:
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
bezogen hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger
Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte
fallen:
des zuständigen Gerichts in Wien, Österreich (Innenstadt)
ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER
MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
5. Gewährleistungsausschluss
Der folgende Text wird Abschnitt 5
(Gewährleistungsausschluss) hinzugefügt:
In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter
den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für
den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind
von den Bestimmungen in Abschnitt 5 (Gewährleistungsausschluss)
nicht betroffen.
EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER
Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen
Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell
per Gesetz eingeführt haben.
10. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.d:
(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 10.
d kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur
Anwendung:
(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene
Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu
gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern
des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz
umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über den
Lizenznehmer und seine Vertragspartner als juristische Personen (z. B.
Umsatzdaten des Lizenznehmers und andere transaktionsorientierte
Informationen).
(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des
Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.
(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen
Land gemäß den Vorschriften zum Datenschutz und zur
elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern
die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei
personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine
zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).
(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen
Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen,
die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in
Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den
betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur
Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung
personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze
oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten
Gesetze und Verordnungen).
(e) IBM Unternehmen - International Business Machines
Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene
Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.
(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM
(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und
Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung
von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte
und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck")
zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt;
und
(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks
den IBM Unternehmen zugänglich macht und die
Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.
(3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche
Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.
(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der
Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu
haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben
bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass
die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B.
auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.
(5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von
Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen
einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen
vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
ÖSTERREICH
7. Haftungsbegrenzung
Der folgende Text wird hinzugefügt:
Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf
die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.
7.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:
Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er
Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern
stehende Ausdruck vollständig gelöscht:
"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit,
unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder
aufgrund unerlaubter Handlungen)"
7.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 7.2b:
b. mittelbare Schäden oder Folgeschäden; oder
DEUTSCHLAND
7. Haftungsbegrenzung
Abschnitt 7 (Haftungsbegrenzung) wird durch den folgenden
Text vollständig ersetzt:
a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer
mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden
sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder
Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.
b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM,
gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus
Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem
Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) für das
schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die zusammen im Wesentlichen
denselben Schaden verursachen oder zu ihm beitragen, werden als eine
Pflichtverletzung behandelt.
c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für
mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um
mittelbare oder Folgeschäden handelt.
d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den
durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der
Abschnitte 7.a und 7.b.
10. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 10.f:
f. Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer
dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 5
(Gewährleistungsausschluss) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 10.h:
h. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 7
(Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii)
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für
die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen
haftbar ist.
Z125-5543-04 (12/2009)
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Teil 1 - Allgemeine Bedingungen
Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des
Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff
auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms
erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des
Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass
Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser
Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht
einverstanden sind,
- dürfen Sie das Programm nicht herunterladen,
installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf
das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und
- müssen Sie die unbenutzten Datenträger, die Dokumentation
und den Berechtigungsnachweis unverzüglich bei der Stelle, von
der Sie das Programm bezogen haben, gegen Rückerstattung des
gezahlten Betrags zurückgeben. Wurde das Programm heruntergeladen,
müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.
1. Begriffsbestimmungen
"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in
welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms
berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer,
der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service
Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer
anderen von IBM angegebenen Nutzungsstufe ermittelt werden.
"IBM" - International Business Machines Corporation oder
deren verbundene Unternehmen.
"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das
Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält.
Die Lizenzinformation eines Programms kann unter www.ibm.
com/software/sla abgerufen werden. Darüber hinaus kann sie im Verzeichnis
des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen
entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als
Broschüre beigelegt.
"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie
vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren
Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3)
audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder
Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und
Dokumentation) bestehen.
"Berechtigungsnachweis" (Proof of Entitlement = PoE) -
Beleg für die berechtigte Nutzung des Lizenznehmers. Der
Berechtigungsnachweis gibt darüber hinaus Aufschluss über den Anspruch des
Lizenznehmers auf Gewährleistung, auf Preise für zukünftige Updates
(sofern vorhanden) sowie auf mögliche Sonder- und Werbeaktionen.
Wenn dem Lizenznehmer von IBM kein Berechtigungsnachweis zur
Verfügung gestellt wird, akzeptiert IBM ggf. den
Originalverkaufsbeleg oder einen gleichwertigen Verkaufsbeleg der Verkaufsstelle
(entweder IBM oder ein IBM Reseller) für das Programm, vorausgesetzt,
auf diesem ist der Name des Programms und die erworbene
berechtigte Nutzung dokumentiert.
"Gewährleistungszeitraum" - ein Jahr ab dem Datum der
Lizenzerteilung an den ursprünglichen Lizenznehmer.
2. Struktur dieser Vereinbarung
Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine
Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden),
den Lizenzinformationen und dem Berechtigungsnachweis und
stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und
IBM zur Nutzung des Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor
getroffenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen dem
Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung des Programms durch den
Lizenznehmer. Die Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1
ersetzen oder ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die
Lizenzinformationen Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.
3. Lizenz
Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM
Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch
nicht verkauft.
IBM erteilt dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche
Lizenz, 1) das Programm bis zu der im Berechtigungsnachweis
angegebenen berechtigten Nutzung zu verwenden, 2) Kopien des Programms
zur Unterstützung der berechtigten Nutzung zu erstellen und zu
installieren und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern
a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und
die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das
gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;
c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des
Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise
anbringt;
d. der Lizenznehmer sicherstellt, dass jeder Benutzer
(unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System
aus erfolgt) das Programm 1) nur für Geschäftszwecke des
Lizenznehmers nutzt und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm
nicht abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu
nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm
nicht rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in
anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht durch gesetzliche
Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; 3) die
Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte und das zugehörige
Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das Programm zu nutzen; oder 4)
das Programm nicht in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten
oder zu verleasen; und,
f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als
Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der
Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer
dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle
Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung
sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem
Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das
Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in
der Lizenzinformation des Hauptprogramms als
Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das
Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der
Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm
bezogen hat.)
Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der
Lizenznehmer erstellt.
3.1 Trade-ups, Updates, Fixes und Patches
3.1.1 Trade-ups
Wird das Programm durch ein Trade-up-Programm ersetzt, dann
erlischt die Lizenz des ersetzten Programms unverzüglich.
3.1.2 Updates, Fixes und Patches
Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein
Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder
abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates,
Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen
oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die
Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird
das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der
Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms
unverzüglich einzustellen.
3.2 Lizenzen mit fester Laufzeit
Wenn IBM das Programm für eine feste Laufzeit lizenziert,
dann erlischt die Lizenz des Lizenznehmers mit dem Ablauf der
festen Laufzeit, sofern der Lizenznehmer und IBM die Lizenz nicht
in beidseitigem Einverständnis verlängern.
3.3 Laufzeit und Kündigung
Diese Vereinbarung bleibt bis zur Kündigung wirksam.
IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der
Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt.
Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus
irgendeinem Grund gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit
einverstanden, die Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und
alle Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer
Natur nach auf die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung
erstrecken, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für
eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.
4. Gebühren
Die Gebühren basieren auf der erworbenen berechtigten
Nutzung, die im Berechtigungsnachweis dokumentiert ist. IBM gewährt
keine Gutschriften oder Rückerstattungen für bereits fällige oder
gezahlte Gebühren, mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen in
dieser Vereinbarung.
Wenn der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung erhöhen will,
wird er IBM oder einen autorisierten IBM Reseller vorab
benachrichtigen und die anfallenden Gebühren bezahlen.
5. Steuern
Der Lizenznehmer trägt die mit dem Programm verbundenen und
von IBM angegebenen Steuern, Abgaben und Gebühren (mit Ausnahme
solcher auf den Ertrag von IBM) oder weist eine entsprechende
Befreiung nach. Ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer das Programm
erhält, ist er für alle das Programm betreffenden Vermögenssteuern
verantwortlich. Wenn durch den Import oder den Export des Programms, die
Übertragung, den Zugriff auf das Programm oder die Nutzung des Programms
außerhalb des Landes, in dem der ursprüngliche Lizenznehmer die
Lizenz erhalten hat, Zölle, Steuern, Abgaben oder Gebühren auf das
Programm erhoben werden, trägt der Lizenznehmer alle entsprechenden
Steuern, Abgaben oder Gebühren und wird den in Rechnung gestellten
Betrag bezahlen.
6. Geld-zurück-Garantie
Falls der Lizenznehmer aus irgendeinem Grund mit dem
Programm nicht zufrieden ist und wenn er der ursprüngliche
Lizenznehmer des Programms ist, kann er die Lizenz kündigen und sich den
für das Programm gezahlten Betrag zurückerstatten lassen,
sofern er das Programm und den Berechtigungsnachweis innerhalb von
30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des
Berechtigungsnachweises an die Stelle zurückgibt, von der er das Programm bezogen
hat. Wenn es sich um eine Lizenz mit fester Laufzeit handelt,
die verlängert werden kann, kann der Lizenznehmer nur dann eine
Rückerstattung anfordern, wenn er das Programm und den zugehörigen
Berechtigungsnachweis in den ersten 30 Tagen der Erstlaufzeit zurückgibt. Wenn
der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, erhält er
von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat, weitere
Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.
7. Programmübertragung
Der Lizenznehmer darf das Programm und alle Lizenzrechte
und -pflichten nur an Dritte übertragen, wenn diese sich mit
den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklären.
Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem
Grund gekündigt, ist es dem Lizenznehmer untersagt, das Programm
an Dritte weiterzugeben. Es ist dem Lizenznehmer nicht
gestattet, einen Teil 1) des Programms oder 2) der berechtigten
Nutzung des Programms zu übertragen. Wird das Programm übertragen,
muss der Lizenznehmer auch eine Hardcopy dieser Vereinbarung
einschließlich der Lizenzinformation und des Berechtigungsnachweises
beifügen. Die Lizenz des Lizenznehmers erlischt mit der Übertragung.
8. Gewährleistung und Ausschlüsse
8.1 Begrenzte Gewährleistung
IBM gewährleistet, dass das Programm bei Nutzung in der
angegebenen Betriebsumgebung den Spezifikationen entspricht. Die
Programmspezifikationen und die Angaben zur Betriebsumgebung befinden sich in der
mit dem Programm gelieferten Dokumentation (z. B. in einer
Readme-Datei) oder in anderen, von IBM veröffentlichten
Informationen (z. B. in einem Ankündigungsschreiben). Der Lizenznehmer
ist damit einverstanden, dass solche Dokumentationen und andere
Programminhalte eventuell nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt
werden, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgeschrieben ist.
Die Gewährleistung gilt nur für den unveränderten Teil des
Programms. IBM gewährleistet keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien
Betrieb des Programms oder die Korrektur aller Programmfehler. Für
die Ergebnisse der Nutzung des Programms ist der Lizenznehmer
selbst verantwortlich.
Während des Gewährleistungszeitraums stellt IBM dem
Lizenznehmer kostenlosen Zugriff auf IBM Datenbanken mit Informationen
zu bekannten Programmfehlern, Fehlerbehebungsmaßnahmen,
Einschränkungen und Maßnahmen zur Fehlervermeidung zur Verfügung. Weitere
Informationen hierzu enthält das IBM Software Support Handbook unter www.
ibm.com/software/support.
Wenn das Programm innerhalb des Gewährleistungszeitraums
nicht wie zugesichert funktioniert und das Problem nicht mithilfe
der in den IBM Datenbanken bereitgestellten Informationen
behoben werden kann, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm
und den zugehörigen Berechtigungsnachweis bei der Stelle (IBM
oder ein IBM Reseller) zurückzugeben, von der er das Programm
bezogen hat, und sich den gezahlten Betrag zurückerstatten zu
lassen. Nach der Rückgabe des Programms erlischt die Lizenz des
Lizenznehmers. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat,
erhält er von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat,
weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.
8.2 Ausschlüsse
Diese Gewährleistungsbedingungen sind abschließend und
ersetzen sämtliche sonstigen eventuell bestehenden
Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit, Verwendungsfähigkeit für einen
bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit von Rechten Dritter.
Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder ist
der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen und/oder
stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht erlaubt, sodass obige
Einschränkungen und Ausschlüsse für den Lizenznehmer möglicherweise nicht
anwendbar sind. In diesem Fall sind derartige Gewährleistungen auf
die Dauer des Gewährleistungszeitraums begrenzt. Nach Ablauf
des Gewährleistungszeitraums wird keinerlei Gewährleistung mehr
erbracht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsordnung bzw.
Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen für den
Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind.
Diese Gewährleistungen ermöglichen dem Lizenznehmer die
Geltendmachung spezifischer juristischer Rechte, die abhängig vom
jeweiligen Land und der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit
unterschiedlich sein können.
Die Gewährleistungen in Abschnitt 8 werden nur von IBM
angeboten. Die Haftungsausschlüsse in Unterabschnitt 8.2 gelten jedoch
auch für die IBM Lieferanten von Drittherstellercode. Diese
Lieferanten stellen den betreffenden Code ohne jegliche Gewährleistung
zur Verfügung. Mit diesem Absatz werden die
Gewährleistungsverpflichtungen von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung nicht aufgehoben.
9. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers
Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit
dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer
auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2)
Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur
Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn,
IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche
Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, technische Unterstützung
für den Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die
Gewährleistungsverpflichtungen von IBM unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem
Fall wird IBM die Informationen über Fehler und Probleme zur
Verbesserung der IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung
durch die Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote
leisten. Zu diesem Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und
Subunternehmer (auch in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der
Lizenznehmer seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM
dies gestatten.
Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten
und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung
stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und
Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, -
verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller
personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der
Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM
keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in
anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle
angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im
Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an
IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung
durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die
sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.
10. Haftungsbegrenzung
Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 10 gelten,
soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend
vorgesehen ist.
10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber
schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete
Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich
Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche
aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die
Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes
Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung
entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen
direkten Schäden auf maximal die Gebühren (maximal zwölf
Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen
Laufzeit berechnet werden), die der Lizenznehmer für das Programm
entrichtet hat, das die Grundlage des Rechtsanspruches ist.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle
Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für
den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.
10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die
Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:
a. Verlust oder Beschädigung von Daten;
b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige
wirtschaftliche Folgeschäden; oder
c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze,
Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.
11. Einsichts- und Prüfungsrecht
In diesem Abschnitt 11 bezeichnet "Nutzungsbedingungen" 1)
diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und
Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM
Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm.
com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich
auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration
beziehen.
Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts
11 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere
zwei Jahre in Kraft.
11.1 Prüfungsprozess
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche
Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu
erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern
bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen,
dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den
Nutzungsbedingungen erfolgt, einschließlich der angewandten IBM Lizenz- und
Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1)
sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und
2) die Nutzungsbedingungen eingehalten werden.
Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt,
die Einhaltung der Nutzungsbedingungen an allen Standorten des
Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer die den
Nutzungsbedingungen unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu
überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in
den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich
bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie
möglich zu beeinträchtigen. IBM ist berechtigt, die Prüfung durch
einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser
durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur
Geheimhaltung verpflichtet ist.
11.2 Prüfergebnis
IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen,
sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die
berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der
Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen
nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in
einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die
Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung
entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei
Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle
anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die
sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu
entrichten.
12. Hinweise von Drittherstellern
Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den
IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz
unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den
Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies
nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den
NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über
den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten
Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM
Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party
Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt
IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable
Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule
rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third
Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck
erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per
Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen
von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das
unveränderte Programm.
13. Allgemeines
a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben
Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.
b. Werden die Programme auf Datenträgern an den
Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den Parteien etwas
Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die Gefahr auf den
Lizenznehmer über, sobald IBM den Datenträger an den von IBM bestimmten
Spediteur/Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte
Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
c. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen
des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die
übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und
gelten weiterhin in vollem Umfang.
d. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller
anwendbaren Export- und Importgesetze und -bestimmungen, einschließlich
der US-Embargo- und Sanktionsbestimmungen sowie des
Exportverbots für bestimmte Verwendungszwecke oder an bestimmte Personen.
e. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass
International Business Machines Corporation und deren verbundene
Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare,
Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des
Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in
Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der
Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen
dürfen.
f. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend
Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen,
bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von
Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle
Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den
Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.
g. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1)
im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei
Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2)
dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in
Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.
h. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die
Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die
von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.
i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in
Unterabschnitt 10.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für
Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und
beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen
Bestimmungen haftbar ist.
j. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide
Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu
verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich
1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms, die
von den ausdrücklichen Gewährleistungen in Abschnitt 8
(Gewährleistung und Ausschlüsse) oben abweichen; und 2) der Erfahrungen
oder Empfehlungen Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder
Einsparungen, die der Lizenznehmer eventuell erzielen kann.
k. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner"
genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter
Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von
IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM
Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen
gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.
l. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in
anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM
(z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten
nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt
werden.
14. Geltungsbereich und geltendes Recht
14.1 Geltendes Recht
Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die
Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer
die Programmlizenz erworben hat, um die Rechte, Pflichten und
Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt
dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in
Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen,
ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.
Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den
internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.
14.2 Rechtsprechung
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
erworben hat.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt
werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen
Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in
Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen
oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und
behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:
- Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und
- Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung,
die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und
Afrika) gelten
Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten
14.2 Rechtsprechung
Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und
ersetzt Unterabschnitt 14.2 (Rechtsprechung) für diejenigen Länder,
die unten in Fettschrift angegeben sind:
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
erworben hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger
Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte
fallen:
EUROPA, NAHER/MITTLERER OSTEN UND AFRIKA
in Österreich: das zuständige Gericht in Wien, Österreich
(Innenstadt);
ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER
MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
8. Gewährleistung und Ausschlüsse
Der folgende Text wird Abschnitt 8 (Gewährleistung und
Ausschlüsse) hinzugefügt:
In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter
den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für
den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind
von den Bestimmungen in Abschnitt 8 (Gewährleistung und
Ausschlüsse) nicht betroffen. Der räumliche Geltungsbereich der
begrenzten Gewährleistung ist weltweit.
EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER
Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen
Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell
per Gesetz eingeführt haben.
13. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 13.e:
(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 13.
e kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur
Anwendung:
(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene
Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu
gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern
des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz
umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über Kunden und
ihre Vertragspartner als juristische Personen (z. B. Umsatzdaten
des Kunden und andere transaktionsorientierte Informationen).
(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des
Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.
(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen
Land gemäß der Vorschriften zum Datenschutz und zur
elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern
die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei
personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine
zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).
(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen
Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen,
die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in
Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den
betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur
Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung
personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze
oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten
Gesetze und Verordnungen).
(e) IBM Unternehmen - International Business Machines
Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene
Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.
(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM
(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und
Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung
von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte
und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck")
zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt;
und
(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks
den IBM Unternehmen zugänglich macht und die
Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.
(3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche
Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.
(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der
Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu
haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben
bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass
die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B.
auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.
(5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von
Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen
einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen
vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
ÖSTERREICH
8.2 Ausschlüsse
Der folgende Text wird im ersten Absatz gelöscht:
zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit
10. Haftungsbegrenzung
Der folgende Text wird hinzugefügt:
Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf
die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.
10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:
Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er
Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern
stehende Ausdruck vollständig gelöscht:
"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit,
unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder
aufgrund unerlaubter Handlungen)"
10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.2b:
b. mittelbare Schäden oder Folgenschäden; oder
DEUTSCHLAND
8.1 Begrenzte Gewährleistung
Der folgende Text wird am Anfang von Abschnitt 8.1
eingefügt:
Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate ab dem Datum
der Lieferung des Programms an den ursprünglichen Lizenznehmer.
8.2 Ausschlüsse
Abschnitt 8.2 wird vollständig gelöscht und durch den
folgenden Text ersetzt:
Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen
sind in Abschnitt 8.1 sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen
von IBM gegenüber dem Lizenznehmer definiert.
10. Haftungsbegrenzung
Die Bedingungen in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) werden
durch den folgenden Text vollständig ersetzt:
a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer
mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden
sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder
Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.
b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM,
gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus
Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem
Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder bis zur Höhe
des Preises (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren
für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden)
für das schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die
zusammen im Wesentlichen denselben Schaden verursachen oder zu ihm
beitragen, werden als eine Pflichtverletzung behandelt.
c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für
mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um
mittelbare oder Folgeschäden handelt.
d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den
durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der
Abschnitte 10.a und 10.b.
13. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.g:
Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer
dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 8.1 (Begrenzte
Gewährleistung) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.i:
Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 10
(Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii)
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für
die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen
haftbar ist.
Z125-3301-13 (05/2009)
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den 'Internationale
Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen' die folgenden Bedingungen.
Programmname: IBM Rational Developer for System z with EGL
Version 8.0.1
Programmnummer: 5724-T07
Programmname: IBM Rational Developer for System z with Java
Version 8.0.1
Programmnummer: 5724-T07
Programmname: IBM Rational Developer for zEnterprise
Version 8.0.1
Programmnummer: 5724-T07
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der
Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet
nach 60 Tagen.
Unterstützungsprogramme
Das Programm wird als Multiproduktpaket lizenziert und
enthält die nachfolgend aufgeführten Unterstützungsprogramme. Der
Lizenznehmer darf die Unterstützungsprogramme unter dieser Vereinbarung
und im Rahmen der Berechtigungsnachweise (Proofs of Entitlement
= PoEs) für das Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms installieren und nutzen (sofern an anderer Stelle in dieser
Lizenzinformation keine weitergehenden Rechte erteilt werden). Der Ausdruck
"nur zur Unterstützung" umfasst nur die erforderlichen
Nutzungsrechte oder Nutzungsrechte, die im direkten Zusammenhang mit der
lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen
Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere
Zwecke verwendet werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt,
die Unterstützungsprogramme ohne das Hauptprogramm zu
übertragen oder weiterzuvertreiben. Durch die Bedingungen der
vorliegenden Vereinbarung können die für die Unterstützungsprogramme
geltenden Lizenzbedingungen ersetzt oder geändert werden. Im Falle
eines Widerspruchs haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang vor
den Bedingungen der Lizenzvereinbarung, die den
Unterstützungsprogrammen beigepackt ist. Wenn das Recht des Lizenznehmers zur
Nutzung des Programms abläuft bzw. der Vertrag vom Lizenznehmer
oder IBM gekündigt wird, muss er die Nutzung aller Kopien der
Unterstützungsprogramme einstellen und diese vernichten oder alle Kopien
unverzüglich an die Stelle zurückgeben, von der er das Programm bezogen
hat. Hat der Lizenznehmer die Unterstützungsprogramme
heruntergeladen, sollte er sich an die Stelle wenden, von der er das
Programm bezogen hat. Um die Unterstützungsprogramme für eine
Nutzung ohne die obigen Beschränkungen zu lizenzieren, sollte sich
der Lizenznehmer bitte an seinen IBM Vertriebsbeauftragten oder
an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat, um
die entsprechende Lizenz zu erwerben.
Diese Liste enthält die Unterstützungsprogramme, die mit
dem Programm lizenziert werden:
========================================
***Rational Developer for System z with EGL***
========================================
- IBM DB2 Workgroup Server Edition Version 9.7
- IBM DB2 Connect Personal Edition Version 9.7
- IBM Installation Manager Version 1.4.1
- IBM Rational Business Developer Version 8.0.1
- IBM Rational Team Concert client for Eclipse IDE Version
3.0
- IBM TXSeries for Multiplatforms Version 7.1
========================================
***Rational Developer for System z with Java***
========================================
- IBM DB2 Workgroup Server Edition Version 9.7
- IBM DB2 Connect Personal Edition Version 9.7
- IBM Installation Manager Version 1.4.1
- IBM Rational Application Developer for WebSphere Software
Version 8.0.1
- IBM Rational Team Concert client for Eclipse IDE Version
3.0
- IBM TXSeries for Multiplatforms Version 7.1
========================================
***Rational Developer for zEnterprise***
========================================
- IBM DB2 Workgroup Server Edition Version 9.7
- IBM DB2 Connect Personal Edition Version 9.7
- IBM Installation Manager Version 1.4.1
- IBM Rational Application Developer for WebSphere Software
Version 8.0.1
- IBM Rational Business Developer Version 8.0.1
- IBM Rational Developer for Power Systems Software: C/C++
Development Tools for AIX feature Version 8.0
- IBM Rational Developer for Power Systems Software: COBOL
Development Tools for AIX feature Version 8.0
- IBM Rational Developer for Power Systems Software: C/C++
Development Tools for Linux feature Version 8.0
- IBM Rational Team Concert client for Eclipse IDE Version
3.0
- IBM TXSeries for Multiplatforms Version 7.1
Nicht zugelassene Komponenten
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung hat der
Lizenznehmer keine Berechtigung zur Nutzung einer der folgenden
Komponenten oder Funktionen des Programms:
-Storage Optimization Feature (of IBM DB2)
-Geodetic Data Management Feature (of IBM DB2)
-Homogeneous Replication Feature (of IBM DB2)
-Advanced Access Control Feature (of IBM DB2)
-Performance Optimization Feature (of IBM DB2)
-IBM Rational Developer for Power Systems Software: RPG and
COBOL Development Tools for i feature V8.0
Entwicklungstool
Dieses Programm wurde zur Unterstützung bei der Entwicklung
von Softwareanwendungen oder Systemen konzipiert. Der
Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die Anwendungen und Systeme,
die er unter Einsatz des Programms entwickelt und trägt das
gesamte Risiko und die Verantwortung dafür.
Quellenkomponenten
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten nur
für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine
solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung
erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten
enthaltenen Copyrightvermerke weder ändert noch löscht. IBM stellt die
Quellenkomponenten ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung
(auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für
das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit
und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
Programmschlüssel
Für Programme, zu deren Ausführung Schlüssel erforderlich
sind, darf der Lizenznehmer nicht mehr Schlüssel als
Berechtigungen in seinem Unternehmen besitzen.
Export- und Importbeschränkungen
Dieses Programm kann Verschlüsselungstechnologie enthalten.
Die Übertragung des Programms an andere Benutzer oder deren
Verwendung des Programms ist möglicherweise untersagt oder unterliegt
Export- bzw. Importgesetzen, -verordnungen oder -bestimmungen,
einschließlich der Export Administration Regulations
(Exportkontrollbestimmungen) der USA. Der Lizenznehmer übernimmt die gesamte
Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen
und Bestimmungen hinsichtlich des Exports, Imports oder der
Verwendung dieses Programms, einschließlich der US-Beschränkungen, die
für Exporte und Reexporte gelten. Die Exportklassifizierung
dieses Programms kann über die folgende Adresse ermittelt werden:
https://www.ibm.com/products/exporting/.
D/N: L-DCWN-87KL78
P/N: L-DCWN-87KL78
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den 'Internationale
Nutzungsbedingungen für Programmpakete' die folgenden Bedingungen.
Programmname: IBM Rational Developer for System z with EGL
Version 8.0.1
Programmnummer: 5724-T07
Programmname: IBM Rational Developer for System z with Java
Version 8.0.1
Programmnummer: 5724-T07
Programmname: IBM Rational Developer for zEnterprise
Version 8.0.1
Programmnummer: 5724-T07
Unterstützungsprogramme
Das Programm wird als Multiproduktpaket lizenziert und
enthält die nachfolgend aufgeführten Unterstützungsprogramme. Der
Lizenznehmer darf die Unterstützungsprogramme unter dieser Vereinbarung
und im Rahmen der Berechtigungsnachweise (Proofs of Entitlement
= PoEs) für das Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms installieren und nutzen (sofern an anderer Stelle in dieser
Lizenzinformation keine weitergehenden Rechte erteilt werden). Der Ausdruck
"nur zur Unterstützung" umfasst nur die erforderlichen
Nutzungsrechte oder Nutzungsrechte, die im direkten Zusammenhang mit der
lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen
Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere
Zwecke verwendet werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt,
die Unterstützungsprogramme ohne das Hauptprogramm zu
übertragen oder weiterzuvertreiben. Durch die Bedingungen der
vorliegenden Vereinbarung können die für die Unterstützungsprogramme
geltenden Lizenzbedingungen ersetzt oder geändert werden. Im Falle
eines Widerspruchs haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang vor
den Bedingungen der Lizenzvereinbarung, die den
Unterstützungsprogrammen beigepackt ist. Wenn das Recht des Lizenznehmers zur
Nutzung des Programms abläuft bzw. der Vertrag vom Lizenznehmer
oder IBM gekündigt wird, muss er die Nutzung aller Kopien der
Unterstützungsprogramme einstellen und diese vernichten oder alle Kopien
unverzüglich an die Stelle zurückgeben, von der er das Programm bezogen
hat. Hat der Lizenznehmer die Unterstützungsprogramme
heruntergeladen, sollte er sich an die Stelle wenden, von der er das
Programm bezogen hat. Um die Unterstützungsprogramme für eine
Nutzung ohne die obigen Beschränkungen zu lizenzieren, sollte sich
der Lizenznehmer bitte an seinen IBM Vertriebsbeauftragten oder
an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat, um
die entsprechende Lizenz zu erwerben.
Diese Liste enthält die Unterstützungsprogramme, die mit
dem Programm lizenziert werden:
========================================
***Rational Developer for System z with EGL***
========================================
- IBM DB2 Workgroup Server Edition Version 9.7
- IBM DB2 Connect Personal Edition Version 9.7
- IBM Installation Manager Version 1.4.1
- IBM Rational Business Developer Version 8.0.1
- IBM Rational Team Concert client for Eclipse IDE Version
3.0
- IBM TXSeries for Multiplatforms Version 7.1
========================================
***Rational Developer for System z with Java***
========================================
- IBM DB2 Workgroup Server Edition Version 9.7
- IBM DB2 Connect Personal Edition Version 9.7
- IBM Installation Manager Version 1.4.1
- IBM Rational Application Developer for WebSphere Software
Version 8.0.1
- IBM Rational Team Concert client for Eclipse IDE Version
3.0
- IBM TXSeries for Multiplatforms Version 7.1
========================================
***Rational Developer for zEnterprise***
========================================
- IBM DB2 Workgroup Server Edition Version 9.7
- IBM DB2 Connect Personal Edition Version 9.7
- IBM Installation Manager Version 1.4.1
- IBM Rational Application Developer for WebSphere Software
Version 8.0.1
- IBM Rational Business Developer Version 8.0.1
- IBM Rational Developer for Power Systems Software: C/C++
Development Tools for AIX feature Version 8.0
- IBM Rational Developer for Power Systems Software: COBOL
Development Tools for AIX feature Version 8.0
- IBM Rational Developer for Power Systems Software: C/C++
Development Tools for Linux feature Version 8.0
- IBM Rational Team Concert client for Eclipse IDE Version
3.0
- IBM TXSeries for Multiplatforms Version 7.1
Nicht zugelassene Komponenten
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung hat der
Lizenznehmer keine Berechtigung zur Nutzung einer der folgenden
Komponenten oder Funktionen des Programms:
-Storage Optimization Feature (of IBM DB2)
-Geodetic Data Management Feature (of IBM DB2)
-Homogeneous Replication Feature (of IBM DB2)
-Advanced Access Control Feature (of IBM DB2)
-Performance Optimization Feature (of IBM DB2)
-IBM Rational Developer for Power Systems Software: RPG and
COBOL Development Tools for i feature V8.0
Entwicklungstool
Dieses Programm wurde zur Unterstützung bei der Entwicklung
von Softwareanwendungen oder Systemen konzipiert. Der
Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die Anwendungen und Systeme,
die er unter Einsatz des Programms entwickelt und trägt das
gesamte Risiko und die Verantwortung dafür.
Redistributables
Wenn das Programm weiterverteilbare Komponenten (sog.
Redistributables) enthält, sind diese in der REDIST-Datei aufgeführt, die zum
Lieferumfang des Programms gehört. Zusätzlich zu den in der Vereinbarung
gewährten Lizenzrechten darf der Lizenznehmer die Redistributables
unter Einhaltung der folgenden Bedingungen weitergeben:
1) Die Weitergabe muss ausschließlich in Form von
Objektcode erfolgen und bei der Weitergabe müssen sämtliche
Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen eingehalten werden, die
in der REDIST-Datei oder der Begleitdokumentation des
Programms aufgeführt sind.
2) Wenn Bearbeitungen der Redistributables durch den
Lizenznehmer gemäß der Begleitdokumentation des Programms ausdrücklich
gestattet sind, müssen diese in Übereinstimmung mit sämtlichen dort
aufgeführten Anweisungen, Instruktionen und Spezifikationen durchgeführt
werden. Die Bearbeitungen müssen als Redistributables behandelt
werden.
3) Die Redistributables dürfen nur als Teil der Anwendung
des Lizenznehmers, die mithilfe des Programms entwickelt wurde
("Anwendung des Lizenznehmers"), und nur zur Unterstützung seiner
Kunden bei der Nutzung seiner Anwendung weitergegeben werden. Die
Anwendung des Lizenznehmers muss einen erheblichen Mehrwert
darstellen, sodass die Redistributables nicht die Hauptmotivation für
die Endbenutzer zum Erwerb des Softwareprodukts des
Lizenznehmers sind.
4) Wenn die Redistributables eine Java Runtime Environment
enthalten, muss der Lizenznehmer zusätzlich nicht auf Java basierende
Redistributables in seine Anwendung aufnehmen, es sei denn, die Anwendung
soll ausschließlich auf allgemeinen Computereinheiten (z. B.
Laptops, Desktops und Servern) ausgeführt werden und nicht auf
mobilen Endgeräten oder sonstigen Einheiten für Pervasive Computing
(z. B. Einheiten, die einen Mikroprozessor enthalten, deren
primärer Verwendungszweck aber nicht die Datenverarbeitung ist).
5) Der Lizenznehmer darf keine Copyright- oder Notice-
Dateien entfernen, die in den Redistributables enthalten sind.
6) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, IBM und die
Lieferanten oder Distributoren von IBM in Bezug auf alle Ansprüche von
Dritten und gegen Dritte, die aufgrund der Nutzung oder Weitergabe
seiner Anwendung geltend gemacht werden, schadlos zu halten.
7) Der Lizenznehmer darf nicht denselben Pfadnamen wie für
die Original-Redistributables (Dateien und Module) verwenden.
8) Der Lizenznehmer darf die Namen oder Marken von IBM oder
der Lieferanten und Distributoren von IBM nur mit ihrer
vorherigen schriftlichen Genehmigung in Verbindung mit der Vermarktung
seiner Anwendung verwenden.
9) IBM sowie die Lieferanten und Distributoren von IBM
stellen die Redistributables ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche
Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung,
einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von
Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die
Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
10) Für die technische Unterstützung seiner Anwendung und
der Bearbeitungen der Redistributables ist der Lizenznehmer
selbst verantwortlich.
11) In der Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers mit dem
Endbenutzer seiner Anwendung muss ein Hinweis enthalten sein, dass die
Redistributables oder die davon erstellten Bearbeitungen i) nur zur
Aktivierung seiner Anwendung verwendet werden dürfen, ii) nicht kopiert
werden dürfen (außer für Sicherungszwecke), iii) nicht ohne seine
Anwendung weitergegeben oder übertragen werden dürfen und iv) nicht
rückumgewandelt (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise
übersetzt werden dürfen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung
etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Darüber hinaus sollte
die Lizenzvereinbarung des Lizenznehmers die Rechte von IBM in
mindestens demselben Maße schützen, wie sie durch die Bedingungen
dieser Vereinbarung geschützt werden.
Quellenkomponenten
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten nur
für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine
solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung
erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten
enthaltenen Copyrightvermerke weder ändert noch löscht. IBM stellt die
Quellenkomponenten ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung
(auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung
(ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für
das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit
und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
Für die in der REDIST-Datei eines Programms aufgeführten
Quellenkomponenten darf der Lizenznehmer bearbeitete Versionen dieser
Quellenkomponenten weitergeben, sofern die Weitergabe in Übereinstimmung mit
den Bedingungen dieser Lizenz und den Anweisungen in der REDIST-
Datei erfolgt, die sich auf die Quellenkomponenten beziehen.
Programmschlüssel
Für Programme, zu deren Ausführung Schlüssel erforderlich
sind, darf der Lizenznehmer nicht mehr Schlüssel als
Berechtigungen in seinem Unternehmen besitzen.
Export- und Importbeschränkungen
Dieses Programm kann Verschlüsselungstechnologie enthalten.
Die Übertragung des Programms an andere Benutzer oder deren
Verwendung des Programms ist möglicherweise untersagt oder unterliegt
Export- bzw. Importgesetzen, -verordnungen oder -bestimmungen,
einschließlich der Export Administration Regulations
(Exportkontrollbestimmungen) der USA. Der Lizenznehmer übernimmt die gesamte
Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen
und Bestimmungen hinsichtlich des Exports, Imports oder der
Verwendung dieses Programms, einschließlich der US-Beschränkungen, die
für Exporte und Reexporte gelten. Die Exportklassifizierung
dieses Programms kann über die folgende Adresse ermittelt werden:
https://www.ibm.com/products/exporting/.
Berechtigter Benutzer
"Berechtigter Benutzer" ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Ein berechtigter Benutzer ist eine eindeutig
identifizierbare Person, der Zugriff auf das Programm erteilt wird. Das
Programm kann auf beliebig vielen Computern oder Servern installiert
werden und alle berechtigten Benutzer haben zu einem gegebenen
Zeitpunkt simultanen Zugriff auf eine beliebige Anzahl an
Programminstanzen. Der Lizenznehmer muss für jeden berechtigten Benutzer, der
auf beliebige Weise direkt oder indirekt (z. B. über ein
Multiplexing-Programm, eine Einheit oder einen Anwendungsserver) auf das
Programm zugreift, eine separate, dedizierte Berechtigung erwerben.
Eine Berechtigung für einen berechtigten Benutzer ist diesem
eindeutig zugeordnet und darf weder gemeinsam genutzt noch neu
zugeordnet werden, außer zur permanenten Übertragung der Berechtigung
für einen berechtigten Benutzer auf eine andere Person.
Eine Datenverarbeitungseinheit, die die Ausführung einer
Reihe von Befehlen, Prozeduren oder Anwendungen durch ein
Programm anfordert oder eine Reihe von Befehlen, Prozeduren oder
Anwendungen zur Ausführung empfängt oder auf andere Weise von dem
Programm verwaltet wird, wird als separater Benutzer des Programms
angesehen und benötigt eine Berechtigung, so als wäre diese Einheit
eine Person.
Floating-Benutzer
"Floating-Benutzer" ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Ein Floating-Benutzer ist eine Person, die
zu einem beliebigen Zeitpunkt auf das Programm zugreift. Unter
einer Installation versteht man eine installierte Kopie des
Programms auf einer physischen oder virtuellen Platte, die zur
Ausführung auf einem Computer bereitgestellt wird. Das Programm kann
auf beliebig vielen Computern oder Servern installiert werden,
wenn aber der Floating-Benutzer gleichzeitig auf mehr als eine
Installation des Programms zugreift, benötigt er eine separate
Berechtigung für jede Installation. Der Lizenznehmer muss für jeden
Floating-Benutzer, der auf beliebige Weise direkt oder indirekt (z.
B. über ein Multiplexing-Programm, eine Einheit oder einen
Anwendungsserver) auf eine Programminstallation zugreift, eine separate
Berechtigung erwerben.
Eine Datenverarbeitungseinheit, die die Ausführung einer
Reihe von Befehlen, Prozeduren oder Anwendungen durch ein
Programm anfordert oder eine Reihe von Befehlen, Prozeduren oder
Anwendungen zur Ausführung empfängt oder auf andere Weise von dem
Programm verwaltet wird, wird als separater Benutzer des Programms
angesehen und benötigt eine Berechtigung, so als wäre diese Einheit
eine Person.
Programmspezifische Bedingungen
IBM erlaubt dem Lizenznehmer, die UML-Elemente dieses
Programms in COBOL-Komponenten umzusetzen. Diese Bearbeitungen werden
von IBM nicht unterstützt, und der Lizenznehmer ist nicht zur
Weitergabe dieser Bearbeitungen berechtigt.
Einzelheiten zum Unterstützungsprogramm - IBM DB2
Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf die Nutzung
der IBM DB2-Edition(en), die im Abschnitt
"Unterstützungsprogramme" dieser Lizenzinformation aufgeführt ist/sind:
- Berechtigung: Verhältnis 1/1
- Nutzungsbeschränkungen: Nutzung durch Hauptprogramm
"Verhältnis n/m" bedeutet, dass der Lizenznehmer insgesamt
eine bestimmte Anzahl ('n') von Berechtigungen für das
Unterstützungsprogramm im Verhältnis zur jeweils angegebenen Anzahl ('m') von
Berechtigungen für das Hauptprogramm erhält. Sofern nicht anders
angegeben, wird die Anzahl der Berechtigungen für das
Unterstützungsprogramm auf ein Vielfaches von 'n' aufgerundet. Wenn ein Programm
zum Beispiel 100 PVUs für ein Unterstützungsprogramm für
jeweils 500 erworbene PVUs des Hauptprogramms enthält und der
Lizenznehmer 1.200 PVUs des Programms erwirbt, ist er berechtigt, das
Unterstützungsprogramm zu installieren und dem Unterstützungsprogramm
Prozessorkerne bis zu einem Volumen von 300 PVUs zur Verfügung zu stellen
oder vom Unterstützungsprogramm verwalten zu lassen. Die PVUs,
die auf die Installation des Unterstützungsprogramms entfallen,
müssen in die Gesamtzahl der PVUs, die für die
Programminstallation des Lizenznehmers erforderlich sind, nicht einberechnet
werden (sie müssen aber evtl. aus anderen Gründen gezählt werden,
z. B. bei der Zuordnung der Prozessorkerne zum Hauptprogramm).
"Nutzung durch Hauptprogramm" bedeutet, dass das
Unterstützungsprogramm ausschließlich zur Nutzung durch das Hauptprogramm
bereitgestellt wird. Weder der Lizenznehmer noch eine Anwendung, ein
Programm oder eine Einheit sind berechtigt, direkt auf die Services
des Unterstützungsprogramms zuzugreifen oder diese zu nutzen;
ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Zugriff auf das
Unterstützungsprogramm zur Ausführung von Verwaltungsfunktionen für das
Unterstützungsprogramm, wie Sicherung, Wiederherstellung und berechtigte
Konfiguration.
IBM TXSeries for Multiplatforms
Das Programm enthält eine Kopie von IBM TXSeries for
Multiplatforms Version 7.1, die für Entwicklungs- und Testzwecke auf der
Workstation eines einzigen Anwendungsentwicklers eingesetzt werden
darf. Der Lizenznehmer darf maximal eine (1) Kopie von IBM
TXSeries Server for Multiplatforms Version 7.1 zur Entwicklung von
Anwendungen, die mit CICS kommunizieren müssen, installieren und nutzen,
aber nur in Verbindung mit seiner lizenzierten Nutzung des
Programms und auf derselben Maschine wie das Programm.
MULTIPROGRAMMANGEBOT
Programme können im Rahmen einer 'Suite' oder eines
Multiprogrammangebots lizenziert werden. Die einzelnen Programme, aus denen sich
die Suite oder das Multiprogrammangebot zusammensetzt, dürfen
nicht gleichzeitig von verschiedenen Benutzern, sondern jeweils
nur von einem einzigen Benutzer verwendet werden. Ist Software
von Drittherstellern in einem der Programme enthalten, darf
diese Software nicht aus dem Programm herausgelöst oder
unabhängig davon genutzt werden.
AKTUALISIERUNG ALLGEMEINER KOMPONENTEN
Bestimmte Teile dieses Programms wurden von IBM intern als
allgemeine Komponenten gekennzeichnet, die von mehreren IBM Programmen
gemeinsam nutzbar sind. Der Lizenznehmer bestätigt hiermit, dass die
Installation dieses Programms, zukünftiger Programmupdates oder anderer
IBM Programme, die die allgemeinen Komponenten nutzen, unter
Umständen dazu führt, dass die allgemeinen Komponenten in mehreren
IBM Programmen aktualisiert werden.
D/N: L-DCWN-87KL78
P/N: L-DCWN-87KL78