WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN

Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.

1. Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen
2. Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete.

Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum (gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte Geltung der Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die uneingeschränkte Geltung der Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA).

Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.

Die Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express-Vertrag) abschließt.

Die Probelizenz und die Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung; sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.

Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist nachfolgend aufgeführt.


Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen

Teil 1 - Allgemeine Bedingungen

Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind,

* dürfen Sie das Programm nicht herunterladen, installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und

* müssen Sie die unbenutzten Datenträger und die Dokumentation unverzüglich bei der Stelle zurückgeben, von der Sie das Programm bezogen haben. Wurde das Programm heruntergeladen, müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.

1. Begriffsbestimmungen

"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer, der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer anderen Nutzungsstufe ermittelt werden, die von IBM in der "Lizenzinformation" angegeben ist.

"IBM" - International Business Machines Corporation oder deren verbundene Unternehmen.

"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält. Die Lizenzinformation des Programms kann im Verzeichnis des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Broschüre beigelegt.

"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3) audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und Dokumentation) bestehen.

2. Struktur dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden) und den Lizenzinformationen und stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM zur Nutzung des Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer. Die Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Lizenzinformationen Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.

3. Lizenz

Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch nicht verkauft.

IBM erteilt dem Lizenznehmer eine eingeschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, 1) das Programm während des Bewertungszeitraums bis zu der in der Lizenzinformation angegebenen berechtigten Nutzung ausschließlich für interne Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke zunächst auf Probe herunterzuladen, zu installieren und zu verwenden, 2) Kopien des Programms zur Unterstützung der berechtigten Nutzung in angemessener Anzahl zu erstellen und zu installieren und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern

a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;

b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;

c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise anbringt;

d. der Lizenznehmer ein Verzeichnis aller Programmkopien anlegt und sicherstellt, dass jeder Benutzer (unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System aus erfolgt) das Programm 1) nur für Geschäftszwecke des Lizenznehmers nutzt und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;

e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm nicht für produktive Zwecke oder anderweitig abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm nicht rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; 3) die Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte und das zugehörige Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das Programm zu nutzen; 4) das Programm nicht in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten oder zu verleasen; oder 5) das Programm nicht für kommerzielles Anwendungshosting zu nutzen; und,

f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in der Lizenzinformation des Hauptprogramms als Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm bezogen hat.)

Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der Lizenznehmer erstellt.

3.1 Updates, Fixes und Patches

Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates, Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms unverzüglich einzustellen.

3.2 Laufzeit und Kündigung

Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet 1) bei Ablauf der Nutzungsdauer oder Erreichen des Ablaufdatums, das von IBM in der Lizenzinformation oder einem Auftragsdokument angegeben wurde, oder 2) mit dem Datum, an dem sich das Programm automatisch selbst inaktiviert. Es gilt das jeweils frühere Datum. Der Lizenznehmer wird das Programm und alle davon erstellten Kopien innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Bewertungszeitraums vernichten. Falls in der Lizenzinformation vorgesehen ist, dass der Lizenznehmer das Programm behalten darf und er dieses Angebot annimmt, unterliegt das Programm danach einer anderen Lizenzvereinbarung, die IBM dem Lizenznehmer zur Verfügung stellen wird. Ferner können Gebühren anfallen.

IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt. Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und alle Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer Natur nach auf die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung erstrecken, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.

Das Programm kann eine Inaktivierungseinheit enthalten, die eine weitere Verwendung des Programms nach Ablauf des Bewertungszeitraums verhindert. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, weder diese Inaktivierungseinheit noch das Programm in irgendeiner Weise zu manipulieren. Der Lizenznehmer sollte entsprechende Vorkehrungen treffen, um Datenverluste zu vermeiden, falls das Programm nicht mehr ausgeführt werden kann.

4. Gebühren

Während des Bewertungszeitraums werden für die Nutzung des Programms keine Gebühren berechnet.

5. Gewährleistungsausschluss

Vorbehaltlich einer gesetzlichen Gewährleistung, die nicht ausgeschlossen werden kann, übernimmt IBM keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) hinsichtlich des Programms oder der Unterstützung (sofern vorgesehen), einschließlich, aber nicht begrenzt auf die zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit, Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit von Rechten Dritter.

Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder ist der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen und/oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen und Ausschlüsse für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. In diesem Fall sind derartige Gewährleistungen auf die gesetzliche Mindestgewährleistungsdauer begrenzt. Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums wird keinerlei Gewährleistung mehr erbracht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. Der Lizenznehmer kann gegebenenfalls weitere Rechte geltend machen, die abhängig vom jeweiligen Land und der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit unterschiedlich sein können.

Die Gewährleistungsausschlüsse und sonstigen Ausschlüsse in diesem Abschnitt 5 gelten auch für die Programmentwickler und Lieferanten von IBM.

Für Nicht-IBM Programme können die Hersteller, Lieferanten und Herausgeber ihre eigenen Gewährleistungen mitliefern.

IBM leistet nur Unterstützung, wenn dies ausdrücklich angegeben ist. Falls IBM Unterstützung leistet, unterliegt diese den Gewährleistungsausschlüssen und sonstigen Ausschlüssen in diesem Abschnitt 5.

6. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers

Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2) Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn, IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, Unterstützung für den Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die Verpflichtungen von IBM unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem Fall wird IBM die Informationen über Fehler und Probleme zur Verbesserung der IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung durch die Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote leisten. Zu diesem Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und Subunternehmer (auch in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der Lizenznehmer seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM dies gestatten.

Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, - verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.

7. Haftungsbegrenzung

Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 7 gelten, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgesehen ist.

7.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann

Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM. Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen direkten Schäden auf einen Betrag von bis zu 10.000 Euro (oder den entsprechenden Betrag in der Landeswährung).

Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.

7.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist

Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:

a. Verlust oder Beschädigung von Daten;

b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige wirtschaftliche Folgeschäden; oder

c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.

8. Einsichts- und Prüfungsrecht

In diesem Abschnitt 8 bezeichnet "Bewertungsbedingungen" 1) diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm. com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration beziehen.

Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts 8 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere zwei Jahre in Kraft.

8.1 Prüfungsprozess

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen, dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den Bewertungsbedingungen erfolgt, einschließlich der angewandten IBM Lizenz- und Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1) sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und 2) die Bewertungsbedingungen eingehalten werden.

Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt, die Einhaltung der Bewertungsbedingungen an allen Standorten des Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer die den Bewertungsbedingungen unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. IBM ist berechtigt, die Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

8.2 Prüfergebnis

IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen, sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu entrichten.

9. Hinweise von Drittherstellern

Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das unveränderte Programm.

10. Allgemeines

a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.

b. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und gelten weiterhin in vollem Umfang.

c. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, das Programm zu exportieren.

d. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass International Business Machines Corporation und deren verbundene Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare, Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen dürfen.

e. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.

f. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1) im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2) dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.

g. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.

h. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in Unterabschnitt 7.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.

i. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich 1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms, die von den ausdrücklichen Gewährleistungen in Abschnitt 5 (Gewährleistungsausschluss) oben abweichen; und 2) der Erfahrungen oder Empfehlungen Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder Einsparungen, die der Lizenznehmer eventuell erzielen kann.

j. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner" genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.

k. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM (z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt werden.

11. Geltungsbereich und geltendes Recht

11.1 Geltendes Recht

Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz bezogen hat, um die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.

Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.

11.2 Rechtsprechung

Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz bezogen hat.

Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen

Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:

* Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 11 (Geltendes Recht und Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und

* Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung, die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und Afrika) gelten

Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 11 (Geltendes Recht und Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten

11.2 Rechtsprechung

Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und ersetzt Unterabschnitt 11.2 (Rechtsprechung) für Österreich:

Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz bezogen hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte fallen:

des zuständigen Gerichts in Wien, Österreich (Innenstadt)

ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER

MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

5. Gewährleistungsausschluss

Der folgende Text wird Abschnitt 5 (Gewährleistungsausschluss) hinzugefügt:

In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind von den Bestimmungen in Abschnitt 5 (Gewährleistungsausschluss) nicht betroffen.

EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER

Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell per Gesetz eingeführt haben.

10. Allgemeines

Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.d:

(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 10. d kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur Anwendung:

(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über den Lizenznehmer und seine Vertragspartner als juristische Personen (z. B. Umsatzdaten des Lizenznehmers und andere transaktionsorientierte Informationen).

(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.

(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen Land gemäß den Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).

(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen, die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten Gesetze und Verordnungen).

(e) IBM Unternehmen - International Business Machines Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.

(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM

(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck") zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt; und

(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks den IBM Unternehmen zugänglich macht und die Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.

(3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.

(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B. auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.

(5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen vertraglichen Vereinbarung erfolgt.

ÖSTERREICH

7. Haftungsbegrenzung

Der folgende Text wird hinzugefügt:

Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.

7.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann

Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:

Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.

Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern stehende Ausdruck vollständig gelöscht:

"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen)"

7.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist

Der folgende Text ersetzt Abschnitt 7.2b:

b. mittelbare Schäden oder Folgeschäden; oder

DEUTSCHLAND

7. Haftungsbegrenzung

Abschnitt 7 (Haftungsbegrenzung) wird durch den folgenden Text vollständig ersetzt:

a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.

b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) für das schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die zusammen im Wesentlichen denselben Schaden verursachen oder zu ihm beitragen, werden als eine Pflichtverletzung behandelt.

c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt.

d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Abschnitte 7.a und 7.b.

10. Allgemeines

Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 10.f:

f. Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 5 (Gewährleistungsausschluss) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.

Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 10.h:

h. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 7 (Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii) Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.

Z125-5543-04 (12/2009)


Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Teil 1 - Allgemeine Bedingungen

Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind,

- dürfen Sie das Programm nicht herunterladen, installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und

- müssen Sie die unbenutzten Datenträger, die Dokumentation und den Berechtigungsnachweis unverzüglich bei der Stelle, von der Sie das Programm bezogen haben, gegen Rückerstattung des gezahlten Betrags zurückgeben. Wurde das Programm heruntergeladen, müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.

1. Begriffsbestimmungen

"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer, der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer anderen von IBM angegebenen Nutzungsstufe ermittelt werden.

"IBM" - International Business Machines Corporation oder deren verbundene Unternehmen.

"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält. Die Lizenzinformation eines Programms kann unter www.ibm. com/software/sla abgerufen werden. Darüber hinaus kann sie im Verzeichnis des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Broschüre beigelegt.

"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3) audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und Dokumentation) bestehen.

"Berechtigungsnachweis" (Proof of Entitlement = PoE) - Beleg für die berechtigte Nutzung des Lizenznehmers. Der Berechtigungsnachweis gibt darüber hinaus Aufschluss über den Anspruch des Lizenznehmers auf Gewährleistung, auf Preise für zukünftige Updates (sofern vorhanden) sowie auf mögliche Sonder- und Werbeaktionen. Wenn dem Lizenznehmer von IBM kein Berechtigungsnachweis zur Verfügung gestellt wird, akzeptiert IBM ggf. den Originalverkaufsbeleg oder einen gleichwertigen Verkaufsbeleg der Verkaufsstelle (entweder IBM oder ein IBM Reseller) für das Programm, vorausgesetzt, auf diesem ist der Name des Programms und die erworbene berechtigte Nutzung dokumentiert.

"Gewährleistungszeitraum" - ein Jahr ab dem Datum der Lizenzerteilung an den ursprünglichen Lizenznehmer.

2. Struktur dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden), den Lizenzinformationen und dem Berechtigungsnachweis und stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM zur Nutzung des Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer. Die Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Lizenzinformationen Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.

3. Lizenz

Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch nicht verkauft.

IBM erteilt dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche Lizenz, 1) das Programm bis zu der im Berechtigungsnachweis angegebenen berechtigten Nutzung zu verwenden, 2) Kopien des Programms zur Unterstützung der berechtigten Nutzung zu erstellen und zu installieren und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern

a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;

b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;

c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise anbringt;

d. der Lizenznehmer sicherstellt, dass jeder Benutzer (unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System aus erfolgt) das Programm 1) nur für Geschäftszwecke des Lizenznehmers nutzt und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;

e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm nicht abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm nicht rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; 3) die Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte und das zugehörige Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das Programm zu nutzen; oder 4) das Programm nicht in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten oder zu verleasen; und,

f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in der Lizenzinformation des Hauptprogramms als Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm bezogen hat.)

Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der Lizenznehmer erstellt.

3.1 Trade-ups, Updates, Fixes und Patches

3.1.1 Trade-ups

Wird das Programm durch ein Trade-up-Programm ersetzt, dann erlischt die Lizenz des ersetzten Programms unverzüglich.

3.1.2 Updates, Fixes und Patches

Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates, Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms unverzüglich einzustellen.

3.2 Lizenzen mit fester Laufzeit

Wenn IBM das Programm für eine feste Laufzeit lizenziert, dann erlischt die Lizenz des Lizenznehmers mit dem Ablauf der festen Laufzeit, sofern der Lizenznehmer und IBM die Lizenz nicht in beidseitigem Einverständnis verlängern.

3.3 Laufzeit und Kündigung

Diese Vereinbarung bleibt bis zur Kündigung wirksam.

IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt.

Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und alle Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer Natur nach auf die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung erstrecken, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.

4. Gebühren

Die Gebühren basieren auf der erworbenen berechtigten Nutzung, die im Berechtigungsnachweis dokumentiert ist. IBM gewährt keine Gutschriften oder Rückerstattungen für bereits fällige oder gezahlte Gebühren, mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung.

Wenn der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung erhöhen will, wird er IBM oder einen autorisierten IBM Reseller vorab benachrichtigen und die anfallenden Gebühren bezahlen.

5. Steuern

Der Lizenznehmer trägt die mit dem Programm verbundenen und von IBM angegebenen Steuern, Abgaben und Gebühren (mit Ausnahme solcher auf den Ertrag von IBM) oder weist eine entsprechende Befreiung nach. Ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer das Programm erhält, ist er für alle das Programm betreffenden Vermögenssteuern verantwortlich. Wenn durch den Import oder den Export des Programms, die Übertragung, den Zugriff auf das Programm oder die Nutzung des Programms außerhalb des Landes, in dem der ursprüngliche Lizenznehmer die Lizenz erhalten hat, Zölle, Steuern, Abgaben oder Gebühren auf das Programm erhoben werden, trägt der Lizenznehmer alle entsprechenden Steuern, Abgaben oder Gebühren und wird den in Rechnung gestellten Betrag bezahlen.

6. Geld-zurück-Garantie

Falls der Lizenznehmer aus irgendeinem Grund mit dem Programm nicht zufrieden ist und wenn er der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist, kann er die Lizenz kündigen und sich den für das Programm gezahlten Betrag zurückerstatten lassen, sofern er das Programm und den Berechtigungsnachweis innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des Berechtigungsnachweises an die Stelle zurückgibt, von der er das Programm bezogen hat. Wenn es sich um eine Lizenz mit fester Laufzeit handelt, die verlängert werden kann, kann der Lizenznehmer nur dann eine Rückerstattung anfordern, wenn er das Programm und den zugehörigen Berechtigungsnachweis in den ersten 30 Tagen der Erstlaufzeit zurückgibt. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, erhält er von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat, weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.

7. Programmübertragung

Der Lizenznehmer darf das Programm und alle Lizenzrechte und -pflichten nur an Dritte übertragen, wenn diese sich mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklären. Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund gekündigt, ist es dem Lizenznehmer untersagt, das Programm an Dritte weiterzugeben. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, einen Teil 1) des Programms oder 2) der berechtigten Nutzung des Programms zu übertragen. Wird das Programm übertragen, muss der Lizenznehmer auch eine Hardcopy dieser Vereinbarung einschließlich der Lizenzinformation und des Berechtigungsnachweises beifügen. Die Lizenz des Lizenznehmers erlischt mit der Übertragung.

8. Gewährleistung und Ausschlüsse

8.1 Begrenzte Gewährleistung

IBM gewährleistet, dass das Programm bei Nutzung in der angegebenen Betriebsumgebung den Spezifikationen entspricht. Die Programmspezifikationen und die Angaben zur Betriebsumgebung befinden sich in der mit dem Programm gelieferten Dokumentation (z. B. in einer Readme-Datei) oder in anderen, von IBM veröffentlichten Informationen (z. B. in einem Ankündigungsschreiben). Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass solche Dokumentationen und andere Programminhalte eventuell nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist.

Die Gewährleistung gilt nur für den unveränderten Teil des Programms. IBM gewährleistet keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb des Programms oder die Korrektur aller Programmfehler. Für die Ergebnisse der Nutzung des Programms ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich.

Während des Gewährleistungszeitraums stellt IBM dem Lizenznehmer kostenlosen Zugriff auf IBM Datenbanken mit Informationen zu bekannten Programmfehlern, Fehlerbehebungsmaßnahmen, Einschränkungen und Maßnahmen zur Fehlervermeidung zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu enthält das IBM Software Support Handbook unter www. ibm.com/software/support.

Wenn das Programm innerhalb des Gewährleistungszeitraums nicht wie zugesichert funktioniert und das Problem nicht mithilfe der in den IBM Datenbanken bereitgestellten Informationen behoben werden kann, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm und den zugehörigen Berechtigungsnachweis bei der Stelle (IBM oder ein IBM Reseller) zurückzugeben, von der er das Programm bezogen hat, und sich den gezahlten Betrag zurückerstatten zu lassen. Nach der Rückgabe des Programms erlischt die Lizenz des Lizenznehmers. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, erhält er von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat, weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.

8.2 Ausschlüsse

Diese Gewährleistungsbedingungen sind abschließend und ersetzen sämtliche sonstigen eventuell bestehenden Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers, einschließlich, aber nicht begrenzt auf zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit, Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit von Rechten Dritter. Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder ist der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen und/oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen und Ausschlüsse für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. In diesem Fall sind derartige Gewährleistungen auf die Dauer des Gewährleistungszeitraums begrenzt. Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums wird keinerlei Gewährleistung mehr erbracht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind.

Diese Gewährleistungen ermöglichen dem Lizenznehmer die Geltendmachung spezifischer juristischer Rechte, die abhängig vom jeweiligen Land und der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit unterschiedlich sein können.

Die Gewährleistungen in Abschnitt 8 werden nur von IBM angeboten. Die Haftungsausschlüsse in Unterabschnitt 8.2 gelten jedoch auch für die IBM Lieferanten von Drittherstellercode. Diese Lieferanten stellen den betreffenden Code ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung. Mit diesem Absatz werden die Gewährleistungsverpflichtungen von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung nicht aufgehoben.

9. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers

Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2) Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn, IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, technische Unterstützung für den Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die Gewährleistungsverpflichtungen von IBM unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem Fall wird IBM die Informationen über Fehler und Probleme zur Verbesserung der IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung durch die Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote leisten. Zu diesem Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und Subunternehmer (auch in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der Lizenznehmer seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM dies gestatten.

Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, - verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.

10. Haftungsbegrenzung

Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 10 gelten, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgesehen ist.

10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann

Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM. Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen direkten Schäden auf maximal die Gebühren (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden), die der Lizenznehmer für das Programm entrichtet hat, das die Grundlage des Rechtsanspruches ist.

Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.

10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist

Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:

a. Verlust oder Beschädigung von Daten;

b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige wirtschaftliche Folgeschäden; oder

c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.

11. Einsichts- und Prüfungsrecht

In diesem Abschnitt 11 bezeichnet "Nutzungsbedingungen" 1) diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm. com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration beziehen.

Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts 11 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere zwei Jahre in Kraft.

11.1 Prüfungsprozess

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen, dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen erfolgt, einschließlich der angewandten IBM Lizenz- und Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1) sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und 2) die Nutzungsbedingungen eingehalten werden.

Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbedingungen an allen Standorten des Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer die den Nutzungsbedingungen unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. IBM ist berechtigt, die Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

11.2 Prüfergebnis

IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen, sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu entrichten.

12. Hinweise von Drittherstellern

Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das unveränderte Programm.

13. Allgemeines

a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.

b. Werden die Programme auf Datenträgern an den Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den Parteien etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die Gefahr auf den Lizenznehmer über, sobald IBM den Datenträger an den von IBM bestimmten Spediteur/Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

c. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und gelten weiterhin in vollem Umfang.

d. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Export- und Importgesetze und -bestimmungen, einschließlich der US-Embargo- und Sanktionsbestimmungen sowie des Exportverbots für bestimmte Verwendungszwecke oder an bestimmte Personen.

e. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass International Business Machines Corporation und deren verbundene Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare, Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen dürfen.

f. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.

g. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1) im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2) dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.

h. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.

i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in Unterabschnitt 10.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.

j. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich 1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms, die von den ausdrücklichen Gewährleistungen in Abschnitt 8 (Gewährleistung und Ausschlüsse) oben abweichen; und 2) der Erfahrungen oder Empfehlungen Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder Einsparungen, die der Lizenznehmer eventuell erzielen kann.

k. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner" genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.

l. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM (z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt werden.

14. Geltungsbereich und geltendes Recht

14.1 Geltendes Recht

Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erworben hat, um die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.

Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.

14.2 Rechtsprechung

Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erworben hat.

Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen

Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:

- Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und

- Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung, die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und Afrika) gelten

Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten

14.2 Rechtsprechung

Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und ersetzt Unterabschnitt 14.2 (Rechtsprechung) für diejenigen Länder, die unten in Fettschrift angegeben sind:

Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erworben hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte fallen:

EUROPA, NAHER/MITTLERER OSTEN UND AFRIKA

in Österreich: das zuständige Gericht in Wien, Österreich (Innenstadt);

ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER

MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

8. Gewährleistung und Ausschlüsse

Der folgende Text wird Abschnitt 8 (Gewährleistung und Ausschlüsse) hinzugefügt:

In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind von den Bestimmungen in Abschnitt 8 (Gewährleistung und Ausschlüsse) nicht betroffen. Der räumliche Geltungsbereich der begrenzten Gewährleistung ist weltweit.

EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER

Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell per Gesetz eingeführt haben.

13. Allgemeines

Der folgende Text ersetzt Abschnitt 13.e:

(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 13. e kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur Anwendung:

(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über Kunden und ihre Vertragspartner als juristische Personen (z. B. Umsatzdaten des Kunden und andere transaktionsorientierte Informationen).

(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.

(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen Land gemäß der Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).

(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen, die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten Gesetze und Verordnungen).

(e) IBM Unternehmen - International Business Machines Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.

(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM

(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck") zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt; und

(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks den IBM Unternehmen zugänglich macht und die Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.

(3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.

(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B. auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.

(5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen vertraglichen Vereinbarung erfolgt.

ÖSTERREICH

8.2 Ausschlüsse

Der folgende Text wird im ersten Absatz gelöscht:

zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit

10. Haftungsbegrenzung

Der folgende Text wird hinzugefügt:

Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.

10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann

Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:

Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.

Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern stehende Ausdruck vollständig gelöscht:

"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen)"

10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist

Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.2b:

b. mittelbare Schäden oder Folgenschäden; oder

DEUTSCHLAND

8.1 Begrenzte Gewährleistung

Der folgende Text wird am Anfang von Abschnitt 8.1 eingefügt:

Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate ab dem Datum der Lieferung des Programms an den ursprünglichen Lizenznehmer.

8.2 Ausschlüsse

Abschnitt 8.2 wird vollständig gelöscht und durch den folgenden Text ersetzt:

Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen sind in Abschnitt 8.1 sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen von IBM gegenüber dem Lizenznehmer definiert.

10. Haftungsbegrenzung

Die Bedingungen in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) werden durch den folgenden Text vollständig ersetzt:

a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.

b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder bis zur Höhe des Preises (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden) für das schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die zusammen im Wesentlichen denselben Schaden verursachen oder zu ihm beitragen, werden als eine Pflichtverletzung behandelt.

c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt.

d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Abschnitte 10.a und 10.b.

13. Allgemeines

Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.g:

Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 8.1 (Begrenzte Gewährleistung) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.

Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.i:

Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii) Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.

Z125-3301-13 (05/2009)


LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den 'Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen' die folgenden Bedingungen.

Programmname: IBM Rational ClearQuest 7.1.2
Programmnummer: 5724-G36

Programmname: IBM Rational ClearQuest MultiSite 7.1.2
Programmnummer: 5724-G37

Programmname: IBM Rational ClearQuest and ClearQuest MultiSite 7.1.2
Programmnummer: 5724-G38

Bewertungszeitraum

Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet nach 30 Tagen.

Unterstützungsprogramme

Das Programm wird als Multiproduktpaket lizenziert und enthält die nachfolgend aufgeführten Unterstützungsprogramme. Der Lizenznehmer darf die Unterstützungsprogramme unter dieser Vereinbarung und im Rahmen der Berechtigungsnachweise (Proofs of Entitlement = PoEs) für das Programm nur zur Unterstützung des Hauptprogramms installieren und nutzen (sofern an anderer Stelle in dieser Lizenzinformation keine weitergehenden Rechte erteilt werden). Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst nur die erforderlichen Nutzungsrechte oder Nutzungsrechte, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Unterstützungsprogramme ohne das Hauptprogramm zu übertragen oder weiterzuvertreiben. Durch die Bedingungen der vorliegenden Vereinbarung können die für die Unterstützungsprogramme geltenden Lizenzbedingungen ersetzt oder geändert werden. Im Falle eines Widerspruchs haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang vor den Bedingungen der Lizenzvereinbarung, die den Unterstützungsprogrammen beigepackt ist. Wenn das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung des Programms abläuft bzw. der Vertrag vom Lizenznehmer oder IBM gekündigt wird, muss er die Nutzung aller Kopien der Unterstützungsprogramme einstellen und diese vernichten oder alle Kopien unverzüglich an die Stelle zurückgeben, von der er das Programm bezogen hat. Hat der Lizenznehmer die Unterstützungsprogramme heruntergeladen, sollte er sich an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat. Um die Unterstützungsprogramme für eine Nutzung ohne die obigen Beschränkungen zu lizenzieren, sollte sich der Lizenznehmer bitte an seinen IBM Vertriebsbeauftragten oder an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat, um die entsprechende Lizenz zu erwerben.

Diese Liste enthält die Unterstützungsprogramme, die mit dem Programm lizenziert werden:
IBM Installation Manager and Packaging Utility for the Rational Software Development Platform 1.4.1

Quellenkomponenten

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten enthaltenen Copyrightvermerke weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

Programmschlüssel

Für Programme, zu deren Ausführung Schlüssel erforderlich sind, darf der Lizenznehmer nicht mehr Schlüssel als Berechtigungen in seinem Unternehmen besitzen.

Programmspezifische Bedingungen

Rational Team Concert Server

Jeder Lizenznehmer, der mindestens sieben (7) Floating- Benutzerlizenzen oder zwanzig (20) Lizenzen für berechtigte Benutzer des Programms erwirbt bzw. erworben hat und über einen gültigen Subscription und Support-Vertrag für diese Lizenzen verfügt, ist zur Ausführung einer einzigen Instanz des im Programm Rational Team Concert enthaltenen Jazz Team Servers auf einem einzigen Server berechtigt. Jeder berechtigte Server ist als "Jazz Team Server" definiert. Das Programm Rational Team Concert muss separat bezogen werden. Die Nutzung dieses Jazz Team Servers durch den Lizenznehmer unterliegt den "Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete" von IBM, die sowohl diesem Programm als auch dem Rational Team Concert-Programm beigefügt sind.

Erweiterungen sind nicht zulässig

Der Lizenznehmer darf den Jazz Team Server nicht als Plattform zur Entwicklung oder einer anderweitigen Verwendung von Erweiterungen für den Jazz Team Server einsetzen. Falls durch die Lizenz des Programms Rational Team Concert eine gegenteilige Berechtigung erteilt wird, kommt diese nicht zur Anwendung.

Change Management Advanced-Lizenzen

Change Management Advanced-Lizenzen werden entweder mit dem Lizenztyp "Berechtigter Benutzer für Change Management Advanced" oder "Floating-Benutzer für Change Management Advanced" zur Verfügung gestellt.

Change Management Advanced - Lizenz für berechtigten Benutzer

Jede gültige Programmlizenz für einen berechtigten Benutzer berechtigt den Lizenznehmer zum Erhalt einer (1) Lizenz für Change Management Advanced auf der Basis eines berechtigten Benutzers.

Change Management Advanced - Floating-Benutzerlizenz

Jede gültige Programmlizenz für einen Floating-Benutzer berechtigt den Lizenznehmer zum Erhalt einer (1) Lizenz für Change Management Advanced auf der Basis eines Floating-Benutzers.

Jede gültige Lizenz für Change Management Advanced berechtigt einen (1) Benutzer oder einen (1) automatisierten Prozess, mit Lesezugriff und eingeschränktem Schreibzugriff direkt oder indirekt auf den Rational Team Concert Server zuzugreifen.

Die Nutzung der Change Management Advanced-Lizenzen durch den Lizenznehmer unterliegt dieser Vereinbarung. Auf dem Jazz Team Server dürfen nur die Change Management Advanced-Lizenzen sowie die im berechtigten Rational Team Concert-Programm enthaltenen Lizenzen vom Lizenznehmer verwendet werden. Die Verwendung weiterer Floating-Benutzerlizenzen für Change Management Advanced irgendeines Typs auf diesem Jazz Team Server ist unter keinen Umständen erlaubt.

Einzelheiten zum Unterstützungsprogramm - IBM DB2

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf die Nutzung der IBM DB2-Edition(en), die im Abschnitt "Unterstützungsprogramme" dieser Lizenzinformation aufgeführt ist/sind:

- Berechtigung: Verhältnis 1/1
- Nutzungsbeschränkungen: Nutzung durch Hauptprogramm

"Verhältnis n/m" bedeutet, dass der Lizenznehmer insgesamt eine bestimmte Anzahl ('n') von Berechtigungen für das Unterstützungsprogramm im Verhältnis zur jeweils angegebenen Anzahl ('m') von Berechtigungen für das Hauptprogramm erhält. Sofern nicht anders angegeben, wird die Anzahl der Berechtigungen für das Unterstützungsprogramm auf ein Vielfaches von 'n' aufgerundet. Wenn ein Programm zum Beispiel 100 PVUs für ein Unterstützungsprogramm für jeweils 500 erworbene PVUs des Hauptprogramms enthält und der Lizenznehmer 1.200 PVUs des Programms erwirbt, ist er berechtigt, das Unterstützungsprogramm zu installieren und dem Unterstützungsprogramm Prozessorkerne bis zu einem Volumen von 300 PVUs zur Verfügung zu stellen oder vom Unterstützungsprogramm verwalten zu lassen. Die PVUs, die auf die Installation des Unterstützungsprogramms entfallen, müssen in die Gesamtzahl der PVUs, die für die Programminstallation des Lizenznehmers erforderlich sind, nicht einberechnet werden (sie müssen aber evtl. aus anderen Gründen gezählt werden, z. B. bei der Zuordnung der Prozessorkerne zum Hauptprogramm).

"Nutzung durch Hauptprogramm" bedeutet, dass das Unterstützungsprogramm ausschließlich zur Nutzung durch das Hauptprogramm bereitgestellt wird. Weder der Lizenznehmer noch eine Anwendung, ein Programm oder eine Einheit sind berechtigt, direkt auf die Services des Unterstützungsprogramms zuzugreifen oder diese zu nutzen; ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Zugriff auf das Unterstützungsprogramm zur Ausführung von Verwaltungsfunktionen für das Unterstützungsprogramm, wie Sicherung, Wiederherstellung und berechtigte Konfiguration.

KOMPONENTE WEBSPHERE APPLICATION SERVER

Zum Lieferumfang des Programms gehört ein Teil des Produkts WebSphere Application Server (Application Server). Das Programm enthält die Application Server-Komponenten auf den folgenden CD- ROMs und/oder DVDs:

- WebSphere Application Server

- WebSphere Application Server Supplements

- WebSphere Application Server Toolkit (ausschließlich Windows- und Linux/Intel-Plattformen)

- IBM Rational Application Developer, Trial Edition

- Rational Agent Controller

- Leitfaden für den Schnelleinstieg (Quick Start Guide)

Jeder Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) für einen Programmserver berechtigt den Lizenznehmer zur Installation und Verwendung einer (1) Kopie jeder WebSphere Application Server-Komponente, die sich auf den mit dem Programm gelieferten Datenträgern befindet und für die Unterstützung der lizenzierten Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich ist.

Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass alle Lizenzen, Vereinbarungen und Urheberrechtsgesetze für die Software von Drittherstellern, die zusammen mit dem Application Server genutzt wird, eingehalten werden. Die mit diesem Dokument erteilten Rechte für die Nutzung der Software von Drittherstellern sind auf keinen Fall umfassender als die Rechte, die für diese Software gelten, wenn sie ohne den Application Server weitergegeben wird.

KOMPONENTE MIT MEHREREN VERSIONEN

Auf den Datenträgern des Application Server können sich mehrere Versionen derselben Application Server-Komponente befinden, wie beispielsweise Versionen, die für verschiedene Betriebssysteme konzipiert oder in verschiedene Sprachen übersetzt sind. Jeder Berechtigungsnachweis für das Programm berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung einer einzigen Version des Application Server. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, mehrere Versionen derselben Application Server-Komponente auf der Basis desselben Berechtigungsnachweises einzusetzen, selbst wenn sich mehrere Versionen einer Komponente auf den Datenträgern für den Application Server befinden.

KOMPONENTEN OHNE KOPIERBESCHRÄNKUNG

Zusätzlich zu den obigen Berechtigungen umfasst jeder Berechtigungsnachweis für das Programm das Recht, eine unbegrenzte Anzahl Kopien der folgenden Application Server-Komponenten auf den Maschinen des Lizenznehmers zur Unterstützung seiner berechtigten Nutzung der anderen Application Server-Komponenten zu installieren und zu nutzen. Im Rahmen der Vereinbarung besteht Gewährleistungsschutz für jeden Berechtigungsnachweis, den der Lizenznehmer für die Komponente IBM HTTP Server for WebSphere Application Server erwirbt.

- IBM HTTP Server for WebSphere Application Server

- Administrative Scripting

- Administrative Console

- Performance and Analysis Tools: Dynamic Cache Monitor, Tivoli Performance Viewer, Performance Servlet

- WebServer Plugins

- Application Clients (einschließlich WebServices Thin Client und Thin Admin Client)

- Memory Dump Diagnostic for Java (MDD4J)

KOMPONENTEN MIT BESCHRÄNKTER NUTZUNG

Die Nutzung der folgenden Application Server-Komponenten durch den Lizenznehmer ist beschränkt auf die unten angegebenen Einsatzmöglichkeiten zur Unterstützung der anderen Application Server- Komponenten. Die folgenden Application Server-Komponenten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

CLOUDSCAPE-KOMPONENTEN

Der Lizenznehmer darf die IBM Cloudscape-Komponenten ausschließlich zur Entwicklung und Bewertung sowie zum Testen von Anwendungen verwenden und im Rahmen der produktiven Nutzung nur als Datenrepository für Daten einsetzen, die vom Application Server generiert und verwaltet werden.

Beispiele für die berechtigte produktive Nutzung:

(i) Bereitstellung der Persistenz von "HTTP- Sitzungsobjekten" unter Verwendung der "session persistence"-Komponente des Application Server, um die berechtigte Nutzung dieser Komponente durch den Lizenznehmer zu unterstützen;

(ii) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die UDDI Registry-Komponente des Application Server, um die berechtigte Nutzung dieser Komponente durch den Lizenznehmer zu unterstützen;

(iii) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die Scheduler- und EJB Timer-Komponenten des Application Server, um die berechtigte Nutzung dieser Komponenten durch den Lizenznehmer zu unterstützen; und

(iv) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die Messaging Engine-Komponente des Application Server, um die berechtigte Nutzung dieser Komponente durch den Lizenznehmer zu unterstützen.

Die IBM Cloudscape-Komponenten dürfen weder ohne den Application Server noch zu irgendeinem anderen Zweck oder zur Unterstützung anderer Programme verwendet werden. Wenn der Lizenznehmer IBM Cloudscape für eine Nutzung lizenzieren lassen möchte, die im Rahmen dieser Lizenz nicht vorgesehen ist, sollte er sich bitte an den IBM Vertriebsbeauftragten wenden, um die entsprechenden Lizenzen zu erwerben.

DATA DIRECT TECHNOLOGIES-KOMPONENTEN

Der Lizenznehmer darf die Data Direct-Komponenten des Application Server nur zur Unterstützung seiner berechtigten Nutzung der Application Server-Komponente auf einer Maschine installieren und nutzen. Die Data Direct-Komponenten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

INTEGRATED SOLUTIONS CONSOLE

Zum Lieferumfang des Application Server gehört eine Version der Komponente IBM Integrated Solutions Console. Sofern in dieser Lizenzinformation nicht anders angegeben, darf der Lizenznehmer die Integrated Solutions Console, ihre eingebetteten Komponenten und die Programmierschnittstellen nur zur Installation, Konfiguration und Verwaltung von Softwareprogrammen nutzen.

APPLICATION SERVER TOOLKIT

Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine unbegrenzte Zahl der Application Server Toolkit-Komponenten des Application Server auf seinen Maschinen zur Unterstützung seiner berechtigten Nutzung der anderen Komponenten von WebSphere Application Server zu installieren und zu nutzen. Mit den Application Server Toolkit- Komponenten des Application Server entwickelte Anwendungen dürfen nur zusammen mit dem Application Server-Produkt eingesetzt und genutzt werden, für das der Lizenznehmer einen Berechtigungsnachweis erworben hat. Die Application Server Toolkit-Komponenten des Programms dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

DB2 Connect-Komponenten: Der Application Server enthält Teile der DB2 Connect-Technologie. Der Lizenznehmer darf eine (1) Kopie dieser Komponenten nur in Verbindung mit seiner lizenzierten Nutzung des Application Server zur Anwendungsentwicklung und Modellierung von Datenobjekten installieren und verwenden, die von DB2 für z/OS und DB2 für iSeries verwaltet werden. Die mit dem Application Server bereitgestellte DB2 Connect- Technologie darf nicht für andere Zwecke eingesetzt werden. Die DB2 Connect-Technologie kann nicht verwendet werden, um Konnektivität für andere Anwendungen außer dem Application Server zur Verfügung zu stellen. Für umfassende Konnektivität muss eine entsprechende DB2 Connect-Lizenz erworben werden.

Die Nutzung der DB2 Connect-Komponenten durch den Lizenznehmer unterliegt den Bedingungen der mit den Komponenten bereitgestellten Lizenzvereinbarung (mit Ausnahme der Einschränkungen in dieser Lizenz). Die DB2 Connect-Komponenten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Lizenznehmer sollte sich bitte an seinen DB2-Reseller wenden, wenn seine Bedürfnisse diese Lizenzvereinbarung überschreiten, um eine Volllizenz für DB2 Connect zu erwerben.

TECHNOLOGY PREVIEW CODE

Technology Preview Code (Code für Technologievorschau), der in den Application Server oder Updates für den Application Server integriert ist oder damit verteilt wird. Hinweise auf den Technology Preview Code sind in der "Notices-Datei" (oder in einer aktualisierten "Notices-Datei", die den Updates beigepackt ist), oder in einer Datei oder in Dateien zu finden, auf die in der "Notices- Datei" verwiesen wird. Möglicherweise werden Teile des Codes oder der gesamte Code von IBM nie als Produkt allgemein zur Verfügung gestellt. Die Nutzung des Technology Preview Codes für produktive Zwecke ist nicht gestattet. Er darf nur für interne Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke verwendet werden und wird ohne Unterstützung bereitgestellt. Der Lizenznehmer darf den Technology Preview Code nicht an Dritte weitergeben. Der Code kann eine Inaktivierungseinheit enthalten, die verhindert, dass er nach Ablauf des Bewertungszeitraums weiter verwendet werden kann. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Inaktivierungseinheit oder den Technology Preview Code zu manipulieren. Der Lizenznehmer sollte entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen treffen, um Datenverluste für den Fall zu vermeiden, dass das Programm nicht mehr ausgeführt werden kann. Der Bewertungszeitraum beginnt, wenn der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet 1) bei Ablauf der Nutzungsdauer oder Erreichen des Ablaufdatums, das in der Notices-Datei (bzw. in einer aktualisierten Notices- Datei, die den Updates beigepackt ist) oder in einer Datei oder in Dateien, auf die in der Notices-Datei verwiesen wird, angegeben ist, 2) wenn der Lizenznehmer von IBM eine entsprechende Benachrichtigung erhält oder 3) wenn sich der Technology Preview Code automatisch selbst inaktiviert. Sofern in der Notices-Datei (bzw. in einer aktualisierten Notices-Datei, die den Updates beigepackt ist) oder in einer Datei oder in Dateien, auf die in der Notices- Datei verwiesen wird, kein IBM Vermerk enthalten ist, dass der Lizenznehmer den Technology Preview Code behalten darf, muss er diesen Code und alle davon erstellten Kopien innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Bewertungszeitraums vernichten. Falls IBM den Lizenznehmer darüber informiert, dass er den angegebenen Technology Preview Code behalten darf und der Code für die produktive Nutzung freigegeben wird, ist der angegebene Code ab dem Erhalt dieser Benachrichtigung nicht mehr als ausgeschlossene Komponente zu betrachten und die vorangehenden Bedingungen in diesem Absatz kommen nicht mehr zur Anwendung.

"HP-UX Java RTE. Dieser Application Server umfasst HP-UX Java RTE-Software als separat lizenzierten Code, der auf der Grundlage der Bedingungen der HP-UX-Lizenzvereinbarung und nicht unter den Bedingungen dieser Vereinbarung lizenziert wird. Die HP- UX Java RTE-Software darf in keinem Fall geändert, ohne das Programm weitergegeben oder für einen anderen Zweck als zur Ausführung des Programms, in das die HP-UX Java RTE-Software integriert ist, genutzt werden."

QUELLCODE

Einige Komponenten des Application Server werden möglicherweise im Quellcodeformat zur Verfügung gestellt. Ungeachtet gegenteiliger Regelungen in dieser Vereinbarung wird Unterstützung nur für die unveränderten Binärcodeversionen der im Application Server-Paket enthaltenen Komponenten zur Verfügung gestellt, und nicht für den Quellcode dieser Komponenten oder die vom Lizenznehmer erstellten Bearbeitungen dieser Komponenten.

INFORMATIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG

Falls der Lizenznehmer Informationen über von IBM nicht unterstützte Betriebssysteme oder andere bestimmte Konfigurationen und Versionen von Application Server-Komponenten benötigt, um Unterstützung für die Programme zu erwerben, sollte er sich bitte an seinen IBM Vertriebsbeauftragten wenden.

DATADIRECT CONNECT FÜR JDBC

Das Programm enthält Software von DataDirect. Der Lizenznehmer darf die mit diesem Programm bereitgestellte DataDirect- Software nur in Verbindung mit dem Programm und nicht getrennt vom Programm verwenden.

iText v. 1.5.2

Das Programm beinhaltet iText v. 1.5.2, das Dateien von JAI Codec enthält, die mit den folgenden Nutzungsbeschränkungen lizenziert werden: Der Lizenznehmer bestätigt, dass die Software nicht für die Verwendung in den folgenden Bereichen konzipiert, vorgesehen oder lizenziert ist: Entwurf, Konstruktion, Betrieb oder Wartung von Nuklearanlagen.

IBM TIVOLI DIRECTORY SERVER

Das Programm enthält eine Kopie von IBM Tivoli Directory Server. Der Lizenznehmer ist berechtigt, von den mitgelieferten Datenträgern eine oder mehrere Produktionskopien von IBM Tivoli Directory Server nur in Verbindung mit seiner lizenzierten Nutzung des Programms zu installieren und zu verwenden, wobei die Nutzung des IBM Tivoli Directory Server Proxy-Servers und der White Pages-Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die IBM Tivoli Directory Server-Komponenten dürfen auf derselben Maschine installiert und genutzt werden, auf der die anderen Komponenten des Programms installiert sind, oder auf einer anderen Maschine.

Vom Programm dürfen zusätzliche Kopien der IBM Tivoli Directory Server-Komponenten für Nicht-Produktionsumgebungen genutzt werden, sofern die Nutzung in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Produktionskopie(n) erfolgt. Die Nutzung von IBM Tivoli Directory Server durch den Lizenznehmer unterliegt den Bedingungen der mit den Komponenten bereitgestellten Lizenzvereinbarung (mit Ausnahme der Einschränkungen in dieser Lizenz). Die Nutzung von IBM Tivoli Directory Server ist auf den direkten Zugriff durch das Programm beschränkt. Die IBM Tivoli Directory Server- Komponenten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden, und der Zugriff über andere Programme oder Anwendungen ist untersagt.

Falls der Lizenznehmer IBM Tivoli Directory Server ohne das Programm nutzen und Unterstützung für diese Nutzung in Anspruch nehmen möchte oder falls er den IBM Tivoli Directory Server Proxy- Server oder die White Pages-Anwendung nutzen und dafür Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, muss er eine Lizenz über Passport Advantage erwerben.

INTEGRATION IN MICROSOFT VISUAL STUDIO

Dieses Programm kann Visual Studio SDK-Code oder anderen Code enthalten, der für die Integration mit Microsoft Visual Studio vorgesehen ist. Dieser Code darf weder rückentwickelt noch zur Entwicklung von Erweiterungen für Visual Studio verwendet werden.


D/N: L-KHUY-88NPNS
P/N: L-KHUY-88NPNS



LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den 'Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete' die folgenden Bedingungen.

Programmname: IBM Rational ClearQuest 7.1.2
Programmnummer: 5724-G36

Programmname: IBM Rational ClearQuest MultiSite 7.1.2
Programmnummer: 5724-G37

Programmname: IBM Rational ClearQuest and ClearQuest MultiSite 7.1.2
Programmnummer: 5724-G38

Unterstützungsprogramme

Das Programm wird als Multiproduktpaket lizenziert und enthält die nachfolgend aufgeführten Unterstützungsprogramme. Der Lizenznehmer darf die Unterstützungsprogramme unter dieser Vereinbarung und im Rahmen der Berechtigungsnachweise (Proofs of Entitlement = PoEs) für das Programm nur zur Unterstützung des Hauptprogramms installieren und nutzen (sofern an anderer Stelle in dieser Lizenzinformation keine weitergehenden Rechte erteilt werden). Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst nur die erforderlichen Nutzungsrechte oder Nutzungsrechte, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Unterstützungsprogramme ohne das Hauptprogramm zu übertragen oder weiterzuvertreiben. Durch die Bedingungen der vorliegenden Vereinbarung können die für die Unterstützungsprogramme geltenden Lizenzbedingungen ersetzt oder geändert werden. Im Falle eines Widerspruchs haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang vor den Bedingungen der Lizenzvereinbarung, die den Unterstützungsprogrammen beigepackt ist. Wenn das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung des Programms abläuft bzw. der Vertrag vom Lizenznehmer oder IBM gekündigt wird, muss er die Nutzung aller Kopien der Unterstützungsprogramme einstellen und diese vernichten oder alle Kopien unverzüglich an die Stelle zurückgeben, von der er das Programm bezogen hat. Hat der Lizenznehmer die Unterstützungsprogramme heruntergeladen, sollte er sich an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat. Um die Unterstützungsprogramme für eine Nutzung ohne die obigen Beschränkungen zu lizenzieren, sollte sich der Lizenznehmer bitte an seinen IBM Vertriebsbeauftragten oder an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat, um die entsprechende Lizenz zu erwerben.

Diese Liste enthält die Unterstützungsprogramme, die mit dem Programm lizenziert werden:
IBM Installation Manager and Packaging Utility for the Rational Software Development Platform 1.4.1

Quellenkomponenten

Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten enthaltenen Copyrightvermerke weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, einschließlich der Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

Programmschlüssel

Für Programme, zu deren Ausführung Schlüssel erforderlich sind, darf der Lizenznehmer nicht mehr Schlüssel als Berechtigungen in seinem Unternehmen besitzen.

Berechtigter Benutzer

"Berechtigter Benutzer" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein berechtigter Benutzer ist eine eindeutig identifizierbare Person, der Zugriff auf das Programm erteilt wird. Das Programm kann auf beliebig vielen Computern oder Servern installiert werden und alle berechtigten Benutzer haben zu einem gegebenen Zeitpunkt simultanen Zugriff auf eine beliebige Anzahl an Programminstanzen. Der Lizenznehmer muss für jeden berechtigten Benutzer, der auf beliebige Weise direkt oder indirekt (z. B. über ein Multiplexing-Programm, eine Einheit oder einen Anwendungsserver) auf das Programm zugreift, eine separate, dedizierte Berechtigung erwerben. Eine Berechtigung für einen berechtigten Benutzer ist diesem eindeutig zugeordnet und darf weder gemeinsam genutzt noch neu zugeordnet werden, außer zur permanenten Übertragung der Berechtigung für einen berechtigten Benutzer auf eine andere Person.

Gleichzeitige Nutzung

"Gleichzeitige Nutzung" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms.

Eine gleichzeitige Nutzung ist eine eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen einer Clienteinheit und einer Programmkopie (die auf einem Server ausgeführt wird). Eine Clienteinheit ist eine Datenverarbeitungseinheit, die die Ausführung einer Reihe von Befehlen, Prozeduren oder Anwendungen durch ein anderes Computersystem, das üblicherweise als Server bezeichnet wird, anfordert oder eine Reihe von Befehlen, Prozeduren oder Anwendungen zur Ausführung empfängt oder auf andere Weise vom Server verwaltet wird. Mehrere Clienteinheiten können gemeinsam auf eine Serverplattform zugreifen. Eine Clienteinheit verfügt in der Regel über gewisse Verarbeitungsfunktionen oder ist so programmierbar, dass ein Benutzer Arbeiten ausführen kann. Beispiele für Clienteinheiten sind z. B. Geräte, Geldausgabeautomaten, elektronische Kassensysteme, Plattenlaufwerke, Desktop- Computer, Selbstbedienungsterminals (sog. Kioske), Notebook-Computer, Personal Digital Assistants, Point-of-Sale-Terminals, Bandlaufwerke und technische Workstations. Wenn eine Clienteinheit mehrere logische Verbindungen zu einer Programmkopie oder logische Verbindungen zu mehreren Programmkopien herstellt, werden alle Verbindungen als separate gleichzeitige Nutzungen gezählt, unabhängig davon, ob die Verbindungen sequenziell sind oder sich überlappen, unabhängig von der Verbindungsdauer und unabhängig davon, ob eine Verbindung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich genutzt wird, selbst wenn alle Verbindungen ein und dieselbe Leitung gemeinsam nutzen.

Der Lizenznehmer muss separate, dedizierte Berechtigungen für jede gleichzeitige Nutzung erwerben, die bestanden hat oder gerade besteht. Eine Berechtigung für eine gleichzeitige Nutzung ist der Clienteinheit und der Programmkopie eindeutig zugeordnet und darf weder gemeinsam genutzt noch neu zugeordnet werden, außer wenn die Clienteinheit durch eine andere Clienteinheit permanent ersetzt wird.

Programmspezifische Bedingungen

Rational Team Concert Server

Jeder Lizenznehmer, der mindestens sieben (7) Floating- Benutzerlizenzen oder zwanzig (20) Lizenzen für berechtigte Benutzer des Programms erwirbt bzw. erworben hat und über einen gültigen Subscription und Support-Vertrag für diese Lizenzen verfügt, ist zur Ausführung einer einzigen Instanz des im Programm Rational Team Concert enthaltenen Jazz Team Servers auf einem einzigen Server berechtigt. Jeder berechtigte Server ist als "Jazz Team Server" definiert. Das Programm Rational Team Concert muss separat bezogen werden. Die Nutzung dieses Jazz Team Servers durch den Lizenznehmer unterliegt den "Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete" von IBM, die sowohl diesem Programm als auch dem Rational Team Concert-Programm beigefügt sind.

Erweiterungen sind nicht zulässig

Der Lizenznehmer darf den Jazz Team Server nicht als Plattform zur Entwicklung oder einer anderweitigen Verwendung von Erweiterungen für den Jazz Team Server einsetzen. Falls durch die Lizenz des Programms Rational Team Concert eine gegenteilige Berechtigung erteilt wird, kommt diese nicht zur Anwendung.

Change Management Advanced-Lizenzen

Change Management Advanced-Lizenzen werden entweder mit dem Lizenztyp "Berechtigter Benutzer für Change Management Advanced" oder "Floating-Benutzer für Change Management Advanced" zur Verfügung gestellt.

Change Management Advanced - Lizenz für berechtigten Benutzer

Jede gültige Programmlizenz für einen berechtigten Benutzer berechtigt den Lizenznehmer zum Erhalt einer (1) Lizenz für Change Management Advanced auf der Basis eines berechtigten Benutzers.

Change Management Advanced - Floating-Benutzerlizenz

Jede gültige Programmlizenz für einen Floating-Benutzer berechtigt den Lizenznehmer zum Erhalt einer (1) Lizenz für Change Management Advanced auf der Basis eines Floating-Benutzers.

Jede gültige Lizenz für Change Management Advanced berechtigt einen (1) Benutzer oder einen (1) automatisierten Prozess, mit Lesezugriff und eingeschränktem Schreibzugriff direkt oder indirekt auf den Rational Team Concert Server zuzugreifen.

Die Nutzung der Change Management Advanced-Lizenzen durch den Lizenznehmer unterliegt dieser Vereinbarung. Auf dem Jazz Team Server dürfen nur die Change Management Advanced-Lizenzen sowie die im berechtigten Rational Team Concert-Programm enthaltenen Lizenzen vom Lizenznehmer verwendet werden. Die Verwendung weiterer Floating-Benutzerlizenzen für Change Management Advanced irgendeines Typs auf diesem Jazz Team Server ist unter keinen Umständen erlaubt.

Einzelheiten zum Unterstützungsprogramm - IBM DB2

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf die Nutzung der IBM DB2-Edition(en), die im Abschnitt "Unterstützungsprogramme" dieser Lizenzinformation aufgeführt ist/sind:

- Berechtigung: Verhältnis 1/1
- Nutzungsbeschränkungen: Nutzung durch Hauptprogramm

"Verhältnis n/m" bedeutet, dass der Lizenznehmer insgesamt eine bestimmte Anzahl ('n') von Berechtigungen für das Unterstützungsprogramm im Verhältnis zur jeweils angegebenen Anzahl ('m') von Berechtigungen für das Hauptprogramm erhält. Sofern nicht anders angegeben, wird die Anzahl der Berechtigungen für das Unterstützungsprogramm auf ein Vielfaches von 'n' aufgerundet. Wenn ein Programm zum Beispiel 100 PVUs für ein Unterstützungsprogramm für jeweils 500 erworbene PVUs des Hauptprogramms enthält und der Lizenznehmer 1.200 PVUs des Programms erwirbt, ist er berechtigt, das Unterstützungsprogramm zu installieren und dem Unterstützungsprogramm Prozessorkerne bis zu einem Volumen von 300 PVUs zur Verfügung zu stellen oder vom Unterstützungsprogramm verwalten zu lassen. Die PVUs, die auf die Installation des Unterstützungsprogramms entfallen, müssen in die Gesamtzahl der PVUs, die für die Programminstallation des Lizenznehmers erforderlich sind, nicht einberechnet werden (sie müssen aber evtl. aus anderen Gründen gezählt werden, z. B. bei der Zuordnung der Prozessorkerne zum Hauptprogramm).

"Nutzung durch Hauptprogramm" bedeutet, dass das Unterstützungsprogramm ausschließlich zur Nutzung durch das Hauptprogramm bereitgestellt wird. Weder der Lizenznehmer noch eine Anwendung, ein Programm oder eine Einheit sind berechtigt, direkt auf die Services des Unterstützungsprogramms zuzugreifen oder diese zu nutzen; ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Zugriff auf das Unterstützungsprogramm zur Ausführung von Verwaltungsfunktionen für das Unterstützungsprogramm, wie Sicherung, Wiederherstellung und berechtigte Konfiguration.

KOMPONENTE WEBSPHERE APPLICATION SERVER

Zum Lieferumfang des Programms gehört ein Teil des Produkts WebSphere Application Server (Application Server). Das Programm enthält die Application Server-Komponenten auf den folgenden CD- ROMs und/oder DVDs:

- WebSphere Application Server

- WebSphere Application Server Supplements

- WebSphere Application Server Toolkit (ausschließlich Windows- und Linux/Intel-Plattformen)

- IBM Rational Application Developer, Trial Edition

- Rational Agent Controller

- Leitfaden für den Schnelleinstieg (Quick Start Guide)

Jeder Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) für einen Programmserver berechtigt den Lizenznehmer zur Installation und Verwendung einer (1) Kopie jeder WebSphere Application Server-Komponente, die sich auf den mit dem Programm gelieferten Datenträgern befindet und für die Unterstützung der lizenzierten Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich ist.

Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass alle Lizenzen, Vereinbarungen und Urheberrechtsgesetze für die Software von Drittherstellern, die zusammen mit dem Application Server genutzt wird, eingehalten werden. Die mit diesem Dokument erteilten Rechte für die Nutzung der Software von Drittherstellern sind auf keinen Fall umfassender als die Rechte, die für diese Software gelten, wenn sie ohne den Application Server weitergegeben wird.

KOMPONENTE MIT MEHREREN VERSIONEN

Auf den Datenträgern des Application Server können sich mehrere Versionen derselben Application Server-Komponente befinden, wie beispielsweise Versionen, die für verschiedene Betriebssysteme konzipiert oder in verschiedene Sprachen übersetzt sind. Jeder Berechtigungsnachweis für das Programm berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung einer einzigen Version des Application Server. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, mehrere Versionen derselben Application Server-Komponente auf der Basis desselben Berechtigungsnachweises einzusetzen, selbst wenn sich mehrere Versionen einer Komponente auf den Datenträgern für den Application Server befinden.

KOMPONENTEN OHNE KOPIERBESCHRÄNKUNG

Zusätzlich zu den obigen Berechtigungen umfasst jeder Berechtigungsnachweis für das Programm das Recht, eine unbegrenzte Anzahl Kopien der folgenden Application Server-Komponenten auf den Maschinen des Lizenznehmers zur Unterstützung seiner berechtigten Nutzung der anderen Application Server-Komponenten zu installieren und zu nutzen. Im Rahmen der Vereinbarung besteht Gewährleistungsschutz für jeden Berechtigungsnachweis, den der Lizenznehmer für die Komponente IBM HTTP Server for WebSphere Application Server erwirbt.

- IBM HTTP Server for WebSphere Application Server

- Administrative Scripting

- Administrative Console

- Performance and Analysis Tools: Dynamic Cache Monitor, Tivoli Performance Viewer, Performance Servlet

- WebServer Plugins

- Application Clients (einschließlich WebServices Thin Client und Thin Admin Client)

- Memory Dump Diagnostic for Java (MDD4J)

KOMPONENTEN MIT BESCHRÄNKTER NUTZUNG

Die Nutzung der folgenden Application Server-Komponenten durch den Lizenznehmer ist beschränkt auf die unten angegebenen Einsatzmöglichkeiten zur Unterstützung der anderen Application Server- Komponenten. Die folgenden Application Server-Komponenten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

CLOUDSCAPE-KOMPONENTEN

Der Lizenznehmer darf die IBM Cloudscape-Komponenten ausschließlich zur Entwicklung und Bewertung sowie zum Testen von Anwendungen verwenden und im Rahmen der produktiven Nutzung nur als Datenrepository für Daten einsetzen, die vom Application Server generiert und verwaltet werden.

Beispiele für die berechtigte produktive Nutzung:

(i) Bereitstellung der Persistenz von "HTTP- Sitzungsobjekten" unter Verwendung der "session persistence"-Komponente des Application Server, um die berechtigte Nutzung dieser Komponente durch den Lizenznehmer zu unterstützen;

(ii) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die UDDI Registry-Komponente des Application Server, um die berechtigte Nutzung dieser Komponente durch den Lizenznehmer zu unterstützen;

(iii) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die Scheduler- und EJB Timer-Komponenten des Application Server, um die berechtigte Nutzung dieser Komponenten durch den Lizenznehmer zu unterstützen; und

(iv) Bereitstellung eines Datenrepositorys für die Messaging Engine-Komponente des Application Server, um die berechtigte Nutzung dieser Komponente durch den Lizenznehmer zu unterstützen.

Die IBM Cloudscape-Komponenten dürfen weder ohne den Application Server noch zu irgendeinem anderen Zweck oder zur Unterstützung anderer Programme verwendet werden. Wenn der Lizenznehmer IBM Cloudscape für eine Nutzung lizenzieren lassen möchte, die im Rahmen dieser Lizenz nicht vorgesehen ist, sollte er sich bitte an den IBM Vertriebsbeauftragten wenden, um die entsprechenden Lizenzen zu erwerben.

DATA DIRECT TECHNOLOGIES-KOMPONENTEN

Der Lizenznehmer darf die Data Direct-Komponenten des Application Server nur zur Unterstützung seiner berechtigten Nutzung der Application Server-Komponente auf einer Maschine installieren und nutzen. Die Data Direct-Komponenten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

INTEGRATED SOLUTIONS CONSOLE

Zum Lieferumfang des Application Server gehört eine Version der Komponente IBM Integrated Solutions Console. Sofern in dieser Lizenzinformation nicht anders angegeben, darf der Lizenznehmer die Integrated Solutions Console, ihre eingebetteten Komponenten und die Programmierschnittstellen nur zur Installation, Konfiguration und Verwaltung von Softwareprogrammen nutzen.

APPLICATION SERVER TOOLKIT

Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine unbegrenzte Zahl der Application Server Toolkit-Komponenten des Application Server auf seinen Maschinen zur Unterstützung seiner berechtigten Nutzung der anderen Komponenten von WebSphere Application Server zu installieren und zu nutzen. Mit den Application Server Toolkit- Komponenten des Application Server entwickelte Anwendungen dürfen nur zusammen mit dem Application Server-Produkt eingesetzt und genutzt werden, für das der Lizenznehmer einen Berechtigungsnachweis erworben hat. Die Application Server Toolkit-Komponenten des Programms dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

DB2 Connect-Komponenten: Der Application Server enthält Teile der DB2 Connect-Technologie. Der Lizenznehmer darf eine (1) Kopie dieser Komponenten nur in Verbindung mit seiner lizenzierten Nutzung des Application Server zur Anwendungsentwicklung und Modellierung von Datenobjekten installieren und verwenden, die von DB2 für z/OS und DB2 für iSeries verwaltet werden. Die mit dem Application Server bereitgestellte DB2 Connect- Technologie darf nicht für andere Zwecke eingesetzt werden. Die DB2 Connect-Technologie kann nicht verwendet werden, um Konnektivität für andere Anwendungen außer dem Application Server zur Verfügung zu stellen. Für umfassende Konnektivität muss eine entsprechende DB2 Connect-Lizenz erworben werden.

Die Nutzung der DB2 Connect-Komponenten durch den Lizenznehmer unterliegt den Bedingungen der mit den Komponenten bereitgestellten Lizenzvereinbarung (mit Ausnahme der Einschränkungen in dieser Lizenz). Die DB2 Connect-Komponenten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Lizenznehmer sollte sich bitte an seinen DB2-Reseller wenden, wenn seine Bedürfnisse diese Lizenzvereinbarung überschreiten, um eine Volllizenz für DB2 Connect zu erwerben.

TECHNOLOGY PREVIEW CODE

Technology Preview Code (Code für Technologievorschau), der in den Application Server oder Updates für den Application Server integriert ist oder damit verteilt wird. Hinweise auf den Technology Preview Code sind in der "Notices-Datei" (oder in einer aktualisierten "Notices-Datei", die den Updates beigepackt ist), oder in einer Datei oder in Dateien zu finden, auf die in der "Notices- Datei" verwiesen wird. Möglicherweise werden Teile des Codes oder der gesamte Code von IBM nie als Produkt allgemein zur Verfügung gestellt. Die Nutzung des Technology Preview Codes für produktive Zwecke ist nicht gestattet. Er darf nur für interne Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke verwendet werden und wird ohne Unterstützung bereitgestellt. Der Lizenznehmer darf den Technology Preview Code nicht an Dritte weitergeben. Der Code kann eine Inaktivierungseinheit enthalten, die verhindert, dass er nach Ablauf des Bewertungszeitraums weiter verwendet werden kann. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Inaktivierungseinheit oder den Technology Preview Code zu manipulieren. Der Lizenznehmer sollte entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen treffen, um Datenverluste für den Fall zu vermeiden, dass das Programm nicht mehr ausgeführt werden kann. Der Bewertungszeitraum beginnt, wenn der Lizenznehmer den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt, und endet 1) bei Ablauf der Nutzungsdauer oder Erreichen des Ablaufdatums, das in der Notices-Datei (bzw. in einer aktualisierten Notices- Datei, die den Updates beigepackt ist) oder in einer Datei oder in Dateien, auf die in der Notices-Datei verwiesen wird, angegeben ist, 2) wenn der Lizenznehmer von IBM eine entsprechende Benachrichtigung erhält oder 3) wenn sich der Technology Preview Code automatisch selbst inaktiviert. Sofern in der Notices-Datei (bzw. in einer aktualisierten Notices-Datei, die den Updates beigepackt ist) oder in einer Datei oder in Dateien, auf die in der Notices- Datei verwiesen wird, kein IBM Vermerk enthalten ist, dass der Lizenznehmer den Technology Preview Code behalten darf, muss er diesen Code und alle davon erstellten Kopien innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Bewertungszeitraums vernichten. Falls IBM den Lizenznehmer darüber informiert, dass er den angegebenen Technology Preview Code behalten darf und der Code für die produktive Nutzung freigegeben wird, ist der angegebene Code ab dem Erhalt dieser Benachrichtigung nicht mehr als ausgeschlossene Komponente zu betrachten und die vorangehenden Bedingungen in diesem Absatz kommen nicht mehr zur Anwendung.

"HP-UX Java RTE. Dieser Application Server umfasst HP-UX Java RTE-Software als separat lizenzierten Code, der auf der Grundlage der Bedingungen der HP-UX-Lizenzvereinbarung und nicht unter den Bedingungen dieser Vereinbarung lizenziert wird. Die HP- UX Java RTE-Software darf in keinem Fall geändert, ohne das Programm weitergegeben oder für einen anderen Zweck als zur Ausführung des Programms, in das die HP-UX Java RTE-Software integriert ist, genutzt werden."

QUELLCODE

Einige Komponenten des Application Server werden möglicherweise im Quellcodeformat zur Verfügung gestellt. Ungeachtet gegenteiliger Regelungen in dieser Vereinbarung wird Unterstützung nur für die unveränderten Binärcodeversionen der im Application Server-Paket enthaltenen Komponenten zur Verfügung gestellt, und nicht für den Quellcode dieser Komponenten oder die vom Lizenznehmer erstellten Bearbeitungen dieser Komponenten.

INFORMATIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG

Falls der Lizenznehmer Informationen über von IBM nicht unterstützte Betriebssysteme oder andere bestimmte Konfigurationen und Versionen von Application Server-Komponenten benötigt, um Unterstützung für die Programme zu erwerben, sollte er sich bitte an seinen IBM Vertriebsbeauftragten wenden.

DATADIRECT CONNECT FÜR JDBC

Das Programm enthält Software von DataDirect. Der Lizenznehmer darf die mit diesem Programm bereitgestellte DataDirect- Software nur in Verbindung mit dem Programm und nicht getrennt vom Programm verwenden.

iText v. 1.5.2

Das Programm beinhaltet iText v. 1.5.2, das Dateien von JAI Codec enthält, die mit den folgenden Nutzungsbeschränkungen lizenziert werden: Der Lizenznehmer bestätigt, dass die Software nicht für die Verwendung in den folgenden Bereichen konzipiert, vorgesehen oder lizenziert ist: Entwurf, Konstruktion, Betrieb oder Wartung von Nuklearanlagen.

IBM TIVOLI DIRECTORY SERVER

Das Programm enthält eine Kopie von IBM Tivoli Directory Server. Der Lizenznehmer ist berechtigt, von den mitgelieferten Datenträgern eine oder mehrere Produktionskopien von IBM Tivoli Directory Server nur in Verbindung mit seiner lizenzierten Nutzung des Programms zu installieren und zu verwenden, wobei die Nutzung des IBM Tivoli Directory Server Proxy-Servers und der White Pages-Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die IBM Tivoli Directory Server-Komponenten dürfen auf derselben Maschine installiert und genutzt werden, auf der die anderen Komponenten des Programms installiert sind, oder auf einer anderen Maschine.

Vom Programm dürfen zusätzliche Kopien der IBM Tivoli Directory Server-Komponenten für Nicht-Produktionsumgebungen genutzt werden, sofern die Nutzung in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Produktionskopie(n) erfolgt. Die Nutzung von IBM Tivoli Directory Server durch den Lizenznehmer unterliegt den Bedingungen der mit den Komponenten bereitgestellten Lizenzvereinbarung (mit Ausnahme der Einschränkungen in dieser Lizenz). Die Nutzung von IBM Tivoli Directory Server ist auf den direkten Zugriff durch das Programm beschränkt. Die IBM Tivoli Directory Server- Komponenten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden, und der Zugriff über andere Programme oder Anwendungen ist untersagt.

Falls der Lizenznehmer IBM Tivoli Directory Server ohne das Programm nutzen und Unterstützung für diese Nutzung in Anspruch nehmen möchte oder falls er den IBM Tivoli Directory Server Proxy- Server oder die White Pages-Anwendung nutzen und dafür Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, muss er eine Lizenz über Passport Advantage erwerben.

INTEGRATION IN MICROSOFT VISUAL STUDIO

Dieses Programm kann Visual Studio SDK-Code oder anderen Code enthalten, der für die Integration mit Microsoft Visual Studio vorgesehen ist. Dieser Code darf weder rückentwickelt noch zur Entwicklung von Erweiterungen für Visual Studio verwendet werden.


D/N: L-KHUY-88NPNS
P/N: L-KHUY-88NPNS