Einführung

Wenn ein Kind nicht in sein ursprüngliches Zuhause zurückkehren kann, kann für das Kind ein Adoptionsfall erstellt werden. Ein Adoptionsfall kann jederzeit erstellt werden. Dabei werden die von der Behörde festgelegten Richtlinien und Best Practices beachtet. Ein Adoptionsfall kann in Verbindung mit einem laufenden Fall sowie nach Abschluss des laufenden Falls erstellt werden. Wenn der Adoptionsfall Verbindung mit dem laufenden Fall erstellt wird, kann die mit dem Kind in Pflegeunterbringung verknüpfte Unterbringungsfunktion sowohl über den Adoptionsfall als auch über den laufenden Fall angezeigt werden. Aktualisierte Unterbringungsdetails sind jedoch nur über einen der Fälle verfügbar (anfangs über den laufenden Fall).

Der Bearbeiter des laufenden Falls kann die Unterbringungsverwaltungsfunktion jederzeit entsprechend der Behördenrichtlinien an den Bearbeiter des Adoptionsfalls übertragen. Sobald eine Justizbehörde eine entsprechende Angabe macht (d. h. die elterlichen Rechte beendigt werden), wird das Kind nicht mehr als Teil des ursprünglichen laufenden Falls angesehen. Folglich wird das Kind aus dem ursprünglichen laufenden Fall entfernt, und es wird ein neuer Adoptionsfall erstellt, um die Services für dieses Kind zu verwalten und zu verfolgen. Adoptionsunterbringung und -abschluss stellen den Schwerpunkt der bereitgestellten Dienste dar.

Viele der Prozesse, die bei der Adoptionsfallverwaltung eine Rolle spielen, wurden bereits in vorangehenden Kapiteln zum Cúram Outcome Management zum Thema Inobhutnahme bis Rückkehr beschrieben. Diese Prozesse unterstützen den Bearbeiter des laufenden Falls bei der Entwicklung, Verwaltung und Überwachung des Ergebnis- und Besuchsplans und bei der Verwaltung von Unterbringungen und Services. Mit der Durchführung der Aufgaben des Fallbearbeiters, zu denen Kontaktverwaltung, Prüfung der Anspruchsberechtigung, rechtliche Schritte und die Erfassung und Pflege umfassender Informationen zu Kind und Familie sowie besondere Warnhinweise gehören, befasst sich das Kapitel "Unterstützen des Fallbearbeiters". Das Kapitel "Laufende Fallverwaltung" befasst sich auch mit interjurisdiktionalen Vereinbarungen.