Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Teil 1 - Allgemeine Bedingungen
Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des
Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff
auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms
erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des
Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass
Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser
Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht
einverstanden sind,
- dürfen Sie das Programm nicht herunterladen,
installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf
das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und
- müssen Sie die unbenutzten Datenträger, die Dokumentation
und den Berechtigungsnachweis unverzüglich bei der Stelle, von
der Sie das Programm bezogen haben, gegen Rückerstattung des
gezahlten Betrags zurückgeben. Wurde das Programm heruntergeladen,
müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.
1. Begriffsbestimmungen
"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in
welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms
berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer,
der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service
Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer
anderen von IBM angegebenen Nutzungsstufe ermittelt werden.
"IBM" - International Business Machines Corporation oder
deren verbundene Unternehmen.
"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das
Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält.
Die Lizenzinformation eines Programms kann unter www.ibm.
com/software/sla abgerufen werden. Darüber hinaus kann sie im Verzeichnis
des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen
entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als
Broschüre beigelegt.
"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie
vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren
Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3)
audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder
Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und
Dokumentation) bestehen.
"Berechtigungsnachweis" (Proof of Entitlement = PoE) -
Beleg für die berechtigte Nutzung des Lizenznehmers. Der
Berechtigungsnachweis gibt darüber hinaus Aufschluss über den Anspruch des
Lizenznehmers auf Gewährleistung, auf Preise für zukünftige Updates
(sofern vorhanden) sowie auf mögliche Sonder- und Werbeaktionen.
Wenn dem Lizenznehmer von IBM kein Berechtigungsnachweis zur
Verfügung gestellt wird, akzeptiert IBM ggf. den
Originalverkaufsbeleg oder einen gleichwertigen Verkaufsbeleg der Verkaufsstelle
(entweder IBM oder ein IBM Reseller) für das Programm, vorausgesetzt,
auf diesem ist der Name des Programms und die erworbene
berechtigte Nutzung dokumentiert.
"Gewährleistungszeitraum" - ein Jahr ab dem Datum der
Lizenzerteilung an den ursprünglichen Lizenznehmer.
2. Struktur dieser Vereinbarung
Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine
Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden),
den Lizenzinformationen und dem Berechtigungsnachweis und
stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und
IBM zur Nutzung des Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor
getroffenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen dem
Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung des Programms durch den
Lizenznehmer. Die Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1
ersetzen oder ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die
Lizenzinformationen Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.
3. Lizenz
Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM
Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch
nicht verkauft.
IBM erteilt dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche
Lizenz, 1) das Programm bis zu der im Berechtigungsnachweis
angegebenen berechtigten Nutzung zu verwenden, 2) Kopien des Programms
zur Unterstützung der berechtigten Nutzung zu erstellen und zu
installieren und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern
a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und
die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das
gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;
c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des
Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise
anbringt;
d. der Lizenznehmer sicherstellt, dass jeder Benutzer
(unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System
aus erfolgt) das Programm 1) nur für Geschäftszwecke des
Lizenznehmers nutzt und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm
nicht abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu
nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm
nicht rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in
anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht durch gesetzliche
Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; 3) die
Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte und das zugehörige
Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das Programm zu nutzen; oder 4)
das Programm nicht in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten
oder zu verleasen; und,
f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als
Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der
Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer
dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle
Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung
sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem
Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das
Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in
der Lizenzinformation des Hauptprogramms als
Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das
Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der
Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm
bezogen hat.)
Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der
Lizenznehmer erstellt.
3.1 Trade-ups, Updates, Fixes und Patches
3.1.1 Trade-ups
Wird das Programm durch ein Trade-up-Programm ersetzt, dann
erlischt die Lizenz des ersetzten Programms unverzüglich.
3.1.2 Updates, Fixes und Patches
Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein
Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder
abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates,
Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen
oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die
Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird
das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der
Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms
unverzüglich einzustellen.
3.2 Lizenzen mit fester Laufzeit
Wenn IBM das Programm für eine feste Laufzeit lizenziert,
dann erlischt die Lizenz des Lizenznehmers mit dem Ablauf der
festen Laufzeit, sofern der Lizenznehmer und IBM die Lizenz nicht
in beidseitigem Einverständnis verlängern.
3.3 Laufzeit und Kündigung
Diese Vereinbarung bleibt bis zur Kündigung wirksam.
IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der
Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt.
Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus
irgendeinem Grund gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit
einverstanden, die Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und
alle Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer
Natur nach auf die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung
erstrecken, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für
eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.
4. Gebühren
Die Gebühren basieren auf der erworbenen berechtigten
Nutzung, die im Berechtigungsnachweis dokumentiert ist. IBM gewährt
keine Gutschriften oder Rückerstattungen für bereits fällige oder
gezahlte Gebühren, mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen in
dieser Vereinbarung.
Wenn der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung erhöhen will,
wird er IBM oder einen autorisierten IBM Reseller vorab
benachrichtigen und die anfallenden Gebühren bezahlen.
5. Steuern
Der Lizenznehmer trägt die mit dem Programm verbundenen und
von IBM angegebenen Steuern, Abgaben und Gebühren (mit Ausnahme
solcher auf den Ertrag von IBM) oder weist eine entsprechende
Befreiung nach. Ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer das Programm
erhält, ist er für alle das Programm betreffenden Vermögenssteuern
verantwortlich. Wenn durch den Import oder den Export des Programms, die
Übertragung, den Zugriff auf das Programm oder die Nutzung des Programms
außerhalb des Landes, in dem der ursprüngliche Lizenznehmer die
Lizenz erhalten hat, Zölle, Steuern, Abgaben oder Gebühren auf das
Programm erhoben werden, trägt der Lizenznehmer alle entsprechenden
Steuern, Abgaben oder Gebühren und wird den in Rechnung gestellten
Betrag bezahlen.
6. Geld-zurück-Garantie
Falls der Lizenznehmer aus irgendeinem Grund mit dem
Programm nicht zufrieden ist und wenn er der ursprüngliche
Lizenznehmer des Programms ist, kann er die Lizenz kündigen und sich den
für das Programm gezahlten Betrag zurückerstatten lassen,
sofern er das Programm und den Berechtigungsnachweis innerhalb von
30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des
Berechtigungsnachweises an die Stelle zurückgibt, von der er das Programm bezogen
hat. Wenn es sich um eine Lizenz mit fester Laufzeit handelt,
die verlängert werden kann, kann der Lizenznehmer nur dann eine
Rückerstattung anfordern, wenn er das Programm und den zugehörigen
Berechtigungsnachweis in den ersten 30 Tagen der Erstlaufzeit zurückgibt. Wenn
der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, erhält er
von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat, weitere
Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.
7. Programmübertragung
Der Lizenznehmer darf das Programm und alle Lizenzrechte
und -pflichten nur an Dritte übertragen, wenn diese sich mit
den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklären.
Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem
Grund gekündigt, ist es dem Lizenznehmer untersagt, das Programm
an Dritte weiterzugeben. Es ist dem Lizenznehmer nicht
gestattet, einen Teil 1) des Programms oder 2) der berechtigten
Nutzung des Programms zu übertragen. Wird das Programm übertragen,
muss der Lizenznehmer auch eine Hardcopy dieser Vereinbarung
einschließlich der Lizenzinformation und des Berechtigungsnachweises
beifügen. Die Lizenz des Lizenznehmers erlischt mit der Übertragung.
8. Gewährleistung und Ausschlüsse
8.1 Begrenzte Gewährleistung
IBM gewährleistet, dass das Programm bei Nutzung in der
angegebenen Betriebsumgebung den Spezifikationen entspricht. Die
Programmspezifikationen und die Angaben zur Betriebsumgebung befinden sich in der
mit dem Programm gelieferten Dokumentation (z. B. in einer
Readme-Datei) oder in anderen, von IBM veröffentlichten
Informationen (z. B. in einem Ankündigungsschreiben). Der Lizenznehmer
ist damit einverstanden, dass solche Dokumentationen und andere
Programminhalte eventuell nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt
werden, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgeschrieben ist.
Die Gewährleistung gilt nur für den unveränderten Teil des
Programms. IBM gewährleistet keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien
Betrieb des Programms oder die Korrektur aller Programmfehler. Für
die Ergebnisse der Nutzung des Programms ist der Lizenznehmer
selbst verantwortlich.
Während des Gewährleistungszeitraums stellt IBM dem
Lizenznehmer kostenlosen Zugriff auf IBM Datenbanken mit Informationen
zu bekannten Programmfehlern, Fehlerbehebungsmaßnahmen,
Einschränkungen und Maßnahmen zur Fehlervermeidung zur Verfügung. Weitere
Informationen hierzu enthält das IBM Software Support Handbook unter www.
ibm.com/software/support.
Wenn das Programm innerhalb des Gewährleistungszeitraums
nicht wie zugesichert funktioniert und das Problem nicht mithilfe
der in den IBM Datenbanken bereitgestellten Informationen
behoben werden kann, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm
und den zugehörigen Berechtigungsnachweis bei der Stelle (IBM
oder ein IBM Reseller) zurückzugeben, von der er das Programm
bezogen hat, und sich den gezahlten Betrag zurückerstatten zu
lassen. Nach der Rückgabe des Programms erlischt die Lizenz des
Lizenznehmers. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat,
erhält er von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat,
weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.
8.2 Ausschlüsse
Diese Gewährleistungsbedingungen sind abschließend und
ersetzen sämtliche sonstigen eventuell bestehenden
Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit, Verwendungsfähigkeit für einen
bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit von Rechten Dritter.
Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder ist
der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen und/oder
stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht erlaubt, sodass obige
Einschränkungen und Ausschlüsse für den Lizenznehmer möglicherweise nicht
anwendbar sind. In diesem Fall sind derartige Gewährleistungen auf
die Dauer des Gewährleistungszeitraums begrenzt. Nach Ablauf
des Gewährleistungszeitraums wird keinerlei Gewährleistung mehr
erbracht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsordnung bzw.
Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen für den
Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind.
Diese Gewährleistungen ermöglichen dem Lizenznehmer die
Geltendmachung spezifischer juristischer Rechte, die abhängig vom
jeweiligen Land und der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit
unterschiedlich sein können.
Die Gewährleistungen in Abschnitt 8 werden nur von IBM
angeboten. Die Haftungsausschlüsse in Unterabschnitt 8.2 gelten jedoch
auch für die IBM Lieferanten von Drittherstellercode. Diese
Lieferanten stellen den betreffenden Code ohne jegliche Gewährleistung
zur Verfügung. Mit diesem Absatz werden die
Gewährleistungsverpflichtungen von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung nicht aufgehoben.
9. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers
Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit
dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer
auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2)
Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur
Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn,
IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche
Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, technische Unterstützung
für den Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die
Gewährleistungsverpflichtungen von IBM unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem
Fall wird IBM die Informationen über Fehler und Probleme zur
Verbesserung der IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung
durch die Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote
leisten. Zu diesem Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und
Subunternehmer (auch in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der
Lizenznehmer seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM
dies gestatten.
Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten
und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung
stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und
Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, -
verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller
personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der
Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM
keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in
anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle
angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im
Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an
IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung
durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die
sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.
10. Haftungsbegrenzung
Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 10 gelten,
soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend
vorgesehen ist.
10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber
schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete
Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich
Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche
aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die
Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes
Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung
entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen
direkten Schäden auf maximal die Gebühren (maximal zwölf
Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen
Laufzeit berechnet werden), die der Lizenznehmer für das Programm
entrichtet hat, das die Grundlage des Rechtsanspruches ist.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle
Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für
den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.
10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die
Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:
a. Verlust oder Beschädigung von Daten;
b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige
wirtschaftliche Folgeschäden; oder
c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze,
Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.
11. Einsichts- und Prüfungsrecht
In diesem Abschnitt 11 bezeichnet "Nutzungsbedingungen" 1)
diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und
Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM
Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm.
com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich
auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration
beziehen.
Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts
11 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere
zwei Jahre in Kraft.
11.1 Prüfungsprozess
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche
Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu
erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern
bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen,
dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den
Nutzungsbedingungen erfolgt, einschließlich der angewandten IBM Lizenz- und
Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1)
sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und
2) die Nutzungsbedingungen eingehalten werden.
Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt,
die Einhaltung der Nutzungsbedingungen an allen Standorten des
Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer die den
Nutzungsbedingungen unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu
überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in
den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich
bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie
möglich zu beeinträchtigen. IBM ist berechtigt, die Prüfung durch
einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser
durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur
Geheimhaltung verpflichtet ist.
11.2 Prüfergebnis
IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen,
sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die
berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der
Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen
nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in
einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die
Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung
entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei
Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle
anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die
sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu
entrichten.
12. Hinweise von Drittherstellern
Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den
IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz
unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den
Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies
nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den
NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über
den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten
Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM
Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party
Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt
IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable
Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule
rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third
Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck
erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per
Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen
von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das
unveränderte Programm.
13. Allgemeines
a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben
Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.
b. Werden die Programme auf Datenträgern an den
Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den Parteien etwas
Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die Gefahr auf den
Lizenznehmer über, sobald IBM den Datenträger an den von IBM bestimmten
Spediteur/Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte
Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
c. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen
des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die
übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und
gelten weiterhin in vollem Umfang.
d. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller
anwendbaren Export- und Importgesetze und -bestimmungen, einschließlich
der US-Embargo- und Sanktionsbestimmungen sowie des
Exportverbots für bestimmte Verwendungszwecke oder an bestimmte Personen.
e. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass
International Business Machines Corporation und deren verbundene
Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare,
Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des
Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in
Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der
Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen
dürfen.
f. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend
Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen,
bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von
Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle
Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den
Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.
g. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1)
im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei
Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2)
dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in
Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.
h. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die
Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die
von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.
i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in
Unterabschnitt 10.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für
Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und
beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen
Bestimmungen haftbar ist.
j. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide
Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu
verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich
1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms, die
von den ausdrücklichen Gewährleistungen in Abschnitt 8
(Gewährleistung und Ausschlüsse) oben abweichen; und 2) der Erfahrungen
oder Empfehlungen Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder
Einsparungen, die der Lizenznehmer eventuell erzielen kann.
k. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner"
genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter
Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von
IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM
Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen
gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.
l. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in
anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM
(z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten
nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt
werden.
14. Geltungsbereich und geltendes Recht
14.1 Geltendes Recht
Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die
Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer
die Programmlizenz erworben hat, um die Rechte, Pflichten und
Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt
dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in
Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen,
ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.
Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den
internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.
14.2 Rechtsprechung
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
erworben hat.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt
werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen
Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in
Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen
oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und
behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:
- Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und
- Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung,
die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und
Afrika) gelten
Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten
14.2 Rechtsprechung
Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und
ersetzt Unterabschnitt 14.2 (Rechtsprechung) für diejenigen Länder,
die unten in Fettschrift angegeben sind:
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
erworben hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger
Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte
fallen:
EUROPA, NAHER/MITTLERER OSTEN UND AFRIKA
in Österreich: das zuständige Gericht in Wien, Österreich
(Innenstadt);
ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER
MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
8. Gewährleistung und Ausschlüsse
Der folgende Text wird Abschnitt 8 (Gewährleistung und
Ausschlüsse) hinzugefügt:
In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter
den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für
den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind
von den Bestimmungen in Abschnitt 8 (Gewährleistung und
Ausschlüsse) nicht betroffen. Der räumliche Geltungsbereich der
begrenzten Gewährleistung ist weltweit.
EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER
Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen
Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell
per Gesetz eingeführt haben.
13. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 13.e:
(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 13.
e kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur
Anwendung:
(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene
Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu
gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern
des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz
umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über Kunden und
ihre Vertragspartner als juristische Personen (z. B. Umsatzdaten
des Kunden und andere transaktionsorientierte Informationen).
(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des
Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.
(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen
Land gemäß der Vorschriften zum Datenschutz und zur
elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern
die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei
personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine
zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).
(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen
Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen,
die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in
Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den
betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur
Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung
personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze
oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten
Gesetze und Verordnungen).
(e) IBM Unternehmen - International Business Machines
Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene
Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.
(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM
(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und
Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung
von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte
und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck")
zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt;
und
(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks
den IBM Unternehmen zugänglich macht und die
Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.
(3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche
Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.
(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der
Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu
haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben
bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass
die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B.
auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.
(5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von
Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen
einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen
vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
ÖSTERREICH
8.2 Ausschlüsse
Der folgende Text wird im ersten Absatz gelöscht:
zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit
10. Haftungsbegrenzung
Der folgende Text wird hinzugefügt:
Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf
die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.
10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:
Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er
Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern
stehende Ausdruck vollständig gelöscht:
"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit,
unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder
aufgrund unerlaubter Handlungen)"
10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.2b:
b. mittelbare Schäden oder Folgenschäden; oder
DEUTSCHLAND
8.1 Begrenzte Gewährleistung
Der folgende Text wird am Anfang von Abschnitt 8.1
eingefügt:
Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate ab dem Datum
der Lieferung des Programms an den ursprünglichen Lizenznehmer.
8.2 Ausschlüsse
Abschnitt 8.2 wird vollständig gelöscht und durch den
folgenden Text ersetzt:
Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen
sind in Abschnitt 8.1 sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen
von IBM gegenüber dem Lizenznehmer definiert.
10. Haftungsbegrenzung
Die Bedingungen in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) werden
durch den folgenden Text vollständig ersetzt:
a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer
mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden
sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder
Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.
b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM,
gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus
Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem
Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder bis zur Höhe
des Preises (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren
für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden)
für das schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die
zusammen im Wesentlichen denselben Schaden verursachen oder zu ihm
beitragen, werden als eine Pflichtverletzung behandelt.
c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für
mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um
mittelbare oder Folgeschäden handelt.
d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den
durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der
Abschnitte 10.a und 10.b.
13. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.g:
Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer
dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 8.1 (Begrenzte
Gewährleistung) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.i:
Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 10
(Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii)
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für
die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen
haftbar ist.
Z125-3301-13 (05/2009)
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den 'Internationale
Nutzungsbedingungen für Programmpakete' die folgenden Bedingungen.
Programmname: IBM InfoSphere Traceability Server V3.0
Programmnummer: 5724-O98
Programmname: Shipment Verification Application
Programmnummer: 5724-O98
Programmname: Returnable Container Management Application
Programmnummer: 5724-O98
Unterstützungsprogramme
Das Programm wird als Multiproduktpaket lizenziert und
enthält die nachfolgend aufgeführten Unterstützungsprogramme. Der
Lizenznehmer darf die Unterstützungsprogramme unter dieser Vereinbarung
und im Rahmen der Berechtigungsnachweise (Proofs of Entitlement
= PoEs) für das Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms installieren und nutzen (sofern an anderer Stelle in dieser
Lizenzinformation keine weitergehenden Rechte erteilt werden). Der Ausdruck
"nur zur Unterstützung" umfasst nur die erforderlichen
Nutzungsrechte oder Nutzungsrechte, die im direkten Zusammenhang mit der
lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen
Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere
Zwecke verwendet werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt,
die Unterstützungsprogramme ohne das Hauptprogramm zu
übertragen oder weiterzuvertreiben. Durch die Bedingungen der
vorliegenden Vereinbarung können die für die Unterstützungsprogramme
geltenden Lizenzbedingungen ersetzt oder geändert werden. Im Falle
eines Widerspruchs haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang vor
den Bedingungen der Lizenzvereinbarung, die den
Unterstützungsprogrammen beigepackt ist. Wenn das Recht des Lizenznehmers zur
Nutzung des Programms abläuft bzw. der Vertrag vom Lizenznehmer
oder IBM gekündigt wird, muss er die Nutzung aller Kopien der
Unterstützungsprogramme einstellen und diese vernichten oder alle Kopien
unverzüglich an die Stelle zurückgeben, von der er das Programm bezogen
hat. Hat der Lizenznehmer die Unterstützungsprogramme
heruntergeladen, sollte er sich an die Stelle wenden, von der er das
Programm bezogen hat. Um die Unterstützungsprogramme für eine
Nutzung ohne die obigen Beschränkungen zu lizenzieren, sollte sich
der Lizenznehmer bitte an seinen IBM Vertriebsbeauftragten oder
an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat, um
die entsprechende Lizenz zu erwerben.
Diese Liste enthält die Unterstützungsprogramme, die mit
dem Programm lizenziert werden:
IBM WebSphere MQ for Multiplatforms v7.0.1
IBM WebSphere Application Server Network Deployment V7.0
IBM Cognos Business Intelligence Server V10.1
IBM Cognos Business Intelligence Metric Server V10.1
IBM Cognos Framework Manager V10.1
IBM Cognos Business Intelligence Transformer V10.1
IBM Cognos Business Intelligence Data Manager V10.1
IBM DB2 Enterprise Server Edition V9.7
IBM InfoSphere Master Data Management Server V9.0.1
IBM Installation Manager and Packaging Utility for the
Rational Software Platform V1.4.1
Ressourcen-Value-Unit (Resource Value Unit = RVU)
"Ressourcen-Value-Unit" ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. RVU-Berechtigungsnachweise basieren auf der
Anzahl der Units einer bestimmten Ressource, die von dem Programm
genutzt oder verwaltet wird. Der Lizenznehmer muss eine
ausreichende Anzahl an Berechtigungen für die RVUs erwerben, die
entsprechend den Angaben in der nachfolgenden Tabelle für die Umgebung
des Lizenznehmers und die angegebenen Ressourcen erforderlich
sind. Die RVU-Berechtigungen beziehen sich auf das Programm und
den Ressourcentyp und dürfen nicht gegen die RVU-Berechtigungen
eines anderen Programms oder einer anderen Ressource
ausgetauscht, umgetauscht oder mit diesen zusammengefasst werden.
Allgemeine Bedingungen für Gebühren
Nachfolgend wird die Messgröße beschrieben, auf der die
Ressourcen-Value-Unit-Berechtigungen für das Programm basieren.
A. Art des Standorts. Es gibt zwei Kategorien:
1. Einzelhandelsunternehmen, Hosting-Sites und mobile
Einheiten: Einzelhandelsunternehmen sind per Definition Unternehmen,
die den größten Teil ihres Jahresumsatzes durch den
Direktverkauf an Endverbraucher erzielen. Eine Hosting-Site ist ein
Unternehmen, das Benutzern außerhalb des eigenen Unternehmens die
Software als Service (SAAS, ASP) anbietet. Eine mobile Einheit wird
außerhalb des Unternehmens zum Erfassen und Aufzeichnen von Daten
eingesetzt, die vom Programm InfoSphere Traceability Server verwendet
werden.
2. Alle anderen Standorte - dazu gehören Vertriebszentren
und Verpackungsbetriebe.
B. Berechtigter Standort: Unternehmen können durch
Zuordnung von Kennungen (IDs) zu bestimmten Standorten diejenigen
Standorte angeben, an denen Produktbewegungen beim Durchlaufen der
Lieferkette aufgezeichnet und für die Sensordaten im Repository von
InfoSphere Traceability Server erfasst und gespeichert werden.
Beispiele für berechtigte Standorte sind:
- Vertriebszentrum
- Produktionsstätte
- Einzelhandelsfilialen/Apotheken
- Logistikzentren (3PL)
- Kundenstandorte
Es kann von mehreren berechtigten Standorten aus auf das
Programm zugegriffen werden, sofern für jeden Standort eine
Lizenzberechtigung für einen berechtigten Standort erworben wurde. Die Kennung
(ID) für einen berechtigten Standort ist eindeutig und kann
nicht von mehreren Standorten gemeinsam genutzt oder zwischen
Standorten ausgetauscht werden.
Lizenz nach Anzahl der berechtigten Standorte für
Einzelhandelsunternehmen, Hosting-Sites und mobile Einheiten (10 mobile Einheiten = 1
Standort):
1 bis 10 Standorte = 100 RVUs
11 bis 100 Standorte = 5 RVUs
101 bis 1000 Standorte = 0,5 RVUs
mehr als 1000 Standorte = 0,1 RVUs
Lizenz nach Anzahl der berechtigten Standorte für alle
anderen Standorte:
1 bis 10 Standorte = 200 RVUs
11 bis 100 Standorte = 100 RVUs
101 bis 1000 Standorte = 50 RVUs
mehr als 1000 Standorte = 50 RVUs
Programmspezifische Bedingungen
MUSTERCODE
Der Mustercode ist im folgenden Pfad gespeichert:
\
Ungeachtet gegenteiliger Regelungen in dieser Vereinbarung
wird Unterstützung nur für die unveränderten Binärcodeversionen
der im Programmpaket enthaltenen Muster zur Verfügung gestellt,
und nicht für den Quellcode dieser Muster oder die vom
Lizenznehmer erstellten Bearbeitungen dieser Muster.
KUNDENSPEZIFISCHE SCRIPTS
IBM stellt Tools in Form von Scripterstellungsoperationen
zur Verfügung, mit denen kundenspezifische Scripts erstellt
werden können, sowie getestete vordefinierte kundenspezifische
Scripts. Die kundenspezifischen Scripts befinden sich nach der
Programminstallation in den folgenden Verzeichnissen:
/bin
Ungeachtet gegenteiliger Regelungen in dieser Vereinbarung
wird Unterstützung nur für die im Programmpaket enthaltenen
kundenspezifischen Scripts, die nicht geändert wurden, zur Verfügung gestellt,
und nicht für zusätzliche, vom Lizenznehmer definierte Scripts
oder für die vom Lizenznehmer erstellten Bearbeitungen der IBM
Scripts.
MULTIPROGRAMMANGEBOT
Programme können im Rahmen einer 'Suite' oder eines
Multiprogrammangebots lizenziert werden. Die einzelnen Programme, aus denen sich
die Suite oder das Multiprogrammangebot zusammensetzt, dürfen
nicht gleichzeitig von verschiedenen Benutzern, sondern jeweils
nur von einem einzigen Benutzer verwendet werden. Ist Software
von Drittherstellern in einem der Programme enthalten, darf
diese Software nicht aus dem Programm herausgelöst oder
unabhängig davon genutzt werden.
Nutzungsbeschränkung - IBM DB2 Edition
Dieses Programm wird zusammen mit der Datenserverkomponente
derjenigen IBM DB2-Edition(en), die im Abschnitt
"Unterstützungsprogramme" dieser Lizenzinformation angegeben ist/sind ("Bundled DB2
Edition") und der folgenden eingeschränkten Lizenz
unterliegt/unterliegen, als Produktpaket geliefert.
Der Lizenznehmer darf eine (1) Instanz der Bundled DB2
Edition installieren und nutzen, aber nur in Verbindung mit seiner
lizenzierten Nutzung des Programms und nur zur Speicherung, Verwaltung
und Abfrage von Daten, die von dem Programm verwendet und
generiert werden. Die Bundled DB2 Edition darf als Repository für die
von dem Programm generierten Konfigurationsdaten verwendet
werden. Sie darf zur Speicherung, Verwaltung und Abfrage von Daten
eingesetzt werden, die von kundenspezifischen, auf dem Programm
installierten Anwendungen generiert und verwendet werden, die das Sammeln
sowie die Analyse, Verwaltung und Integration von Daten und
Ereignissen für die Implementierung von Protokollierungs- und
Tracelösungen unter Verwendung der im Programm gespeicherten Daten
durchführen.
Die Bundled DB2 Edition darf nur dann auf einer anderen
Maschine installiert werden als das Programm, wenn das Programm nach
der Gebührenmetrik auf der Basis von Prozessor-Value-Units
(PVUs) oder berechtigten Benutzern lizenziert ist; andernfalls
muss die Bundled DB2 Edition auf derselben Maschine installiert
werden, auf der das Programm installiert ist. Wenn der Lizenznehmer
die Bundled DB2 Edition auf einer anderen Maschine installiert
als das Programm, darf seine Nutzung der Bundled DB2 Edition
die Anzahl der Prozessor-Value-Units oder der berechtigten
Benutzer (je nach Art der Lizenzierung), die er im Rahmen des
Berechtigungsnachweises erworben hat, nicht überschreiten. Wenn der Lizenznehmer
zum Beispiel 500 Prozessor-Value-Units für das Programm
erworben hat, ist dies die Obergrenze für die Nutzung der Bundled
DB2 Edition. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, DB2-
Prozessor-Value-Units oder Berechtigungen für berechtigte Benutzer,
die er über andere IBM Programme oder andere Lizenzen für IBM
DB2-Editionen erworben hat, mit den PVU-Berechtigungen oder
Berechtigungen für berechtigte Benutzer der oben beschriebenen Bundled DB2
Edition zu kombinieren oder zusammenzufassen. Eine Beschreibung des
PVU-Lizenzmodells ist unter http://www-306.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html zu finden.
Wird die Bundled DB2 Edition auf derselben Maschine
installiert wie das Programm, dann darf die Nutzung der Bundled DB2
Edition die maximale Ressourcenkapazität oder sonstige
Gebühreneinheiten, für die der Lizenznehmer gemäß Berechtigungsnachweis für
das Programm lizenziert ist, nicht überschreiten.
Der Lizenznehmer darf die Komponente High Availability and
Disaster Recovery (HADR) nur zusammen mit der Einzelinstanz der
Bundled DB2 Edition einsetzen, zu deren Installation und Nutzung er
gemäß der obigen Erläuterung berechtigt ist. Die HADR-Komponente
muss auf derselben Maschine installiert und genutzt werden, auf
der die Bundled DB2 Edition installiert ist. Wenn der
Lizenznehmer weitere 100 DB2-Prozessor-Value-Units erwirbt, ist er
berechtigt, die HADR-Komponente auf einem zweiten Server zu nutzen,
aber nur in einer Idle-Standby-Konfiguration. In einer "Idle-
Standby"-Konfiguration ist DB2 auf den Idle-Standby-Servern
installiert, die Server verarbeiten aber keine Benutzertransaktionen
oder Abfrageworkloads. Ein DB2-Server wird als "inaktiv" (idle)
angesehen, wenn er ausschließlich für Verwaltungsaktionen in
Funktionsübernahmesituationen genutzt wird; z. B. zur Unterstützung von
Protokollübertragungen, wenn sich eine Datenbank im Wartestatus für aktualisierende
Recovery befindet, oder bei der Erstellung einer Flashkopie einer
DB2-Datenbank und dem anschließenden Backup dieser
Datenbankkopie auf einem anderen Server oder bei der Synchronisierung
einer Standby-Datenbank mit der HADR-Komponente.
Darüber hinaus ist der Lizenznehmer berechtigt, die
folgenden Funktionen oder Features mit der Bundled DB2 Edition zu
verwenden:
- DB2 Storage Optimization Feature
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die folgenden
Funktionen oder Features mit der Bundled DB2 Edition zu verwenden:
- DB2 Database Partitioning Feature
- DB2 Performance Optimization Feature
Sofern oben in dieser Lizenzinformation nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, ist der Lizenznehmer nicht berechtigt,
separate Features, die für die vollständig lizenzierte Version der
IBM DB2-Edition erhältlich sind, zu installieren oder zu
nutzen. Für die Nutzung solcher Features muss eine vollständig
lizenzierte Version erworben werden.
Wird das Programm zusammen mit einer separat lizenzierten
IBM DB2-Edition eingesetzt, unterliegt die Nutzung der Bundled
DB2 Edition den Lizenzbedingungen der betreffenden Edition, und
nicht den Bedingungen dieser Lizenz für die eingeschränkte
Nutzung.
Nutzungsbeschränkung - WebSphere MQ
Das Programm enthält Teile von IBM WebSphere MQ v7.0.1. Der
Lizenznehmer darf diese Komponenten nur zusammen mit InfoSphere
Traceability Server installieren und nutzen.
WebSphere MQ darf vom Lizenznehmer nur zur Unterstützung
seiner lizenzierten Programmnutzung eingesetzt werden, wobei die
Nutzung den Bedingungen der mit WebSphere MQ bereitgestellten
Lizenzvereinbarung unterliegt (mit Ausnahme der Einschränkungen in dieser
Lizenz). Bundled WebSphere MQ darf mit dem Programm WebSphere Sensor
Events (WSE) nur eingesetzt werden, wenn das WSE-Programm zusammen
mit dem Programm und als Teil der IBM Track and Trace-Lösung,
die sowohl InfoSphere Traceability Server als auch WebSphere
Sensor Events beinhaltet, verwendet wird.
Das Programm WebSphere MQ darf nur dann anderweitig
verwendet werden, wenn eine Volllizenz für WebSphere MQ erworben
wurde.
Nutzungsbeschränkung - IBM Cognos Business Intelligence-
Komponenten
Das Programm enthält die Berichterstellungs-,
Modellierungs- und Data Manager-Komponenten von IBM Cognos Business
Intelligence (die "IBM Cognos BI-Komponenten"), die der folgenden Lizenz
für die eingeschränkte Nutzung unterliegen.
Der Lizenznehmer darf die IBM Cognos BI-Komponenten nur zur
Unterstützung seiner Nutzung des Programms unter dieser Vereinbarung und
im Rahmen der Berechtigungsnachweise (Proofs of Entitlement =
PoEs) für das Programm einsetzen (sofern an anderer Stelle in
dieser Lizenzinformation keine weitergehenden Rechte erteilt
werden). Der Ausdruck "zur Unterstützung seiner Nutzung" umfasst nur
die erforderlichen Nutzungsrechte oder Nutzungsrechte, die im
direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Programms
stehen. Die IBM Cognos BI-Komponenten dürfen zur Berichterstellung
und Analyse von Daten eingesetzt werden, die direkt von
InfoSphere Traceability Server-Produkten verwaltet werden. Dies
bedeutet beispielsweise, dass der Lizenznehmer unter Verwendung der
IBM Cognos BI-Komponenten keine Berichte über Daten erstellen
darf, die nicht aus einem InfoSphere-Produkt stammen, sondern mit
dem Tool eines Drittherstellers erstellt worden sind. Die IBM
Cognos BI-Komponenten dürfen nicht als Standalone-Komponenten
genutzt werden.
Das Programm enthält Software zur Generierung der
Schriftgestaltung ("Font-Software"). Der Lizenznehmer darf die Font-Software-
Komponente nicht durch Hinzufügen weiterer Funktionen verändern, die
bei Bezug des Programms durch den Lizenznehmer nicht vorhanden
waren. Das Programm einschließlich der Font-Software darf nicht
zur Erstellung eines elektronischen Dokuments verwendet werden,
in das die Font-Software in einem Format eingebettet ist, das
vom Empfänger des Dokuments bearbeitet, geändert, funktional
erweitert oder modifiziert werden kann.
D/N: L-LPAN-82YP55
P/N: CT5WVML